TE UVS Steiermark 1999/10/19 30.17-126/1998

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn G G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 4.8.1998, GZ.: A 17-St-2.962/98-2, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Auftraggeber zu verantworten, dass in der Zeit vom 9.3. bis 15.3.1998 auf Grundstück Nr. der KG L, eine Veränderung der natürlichen Höhenlage der nach dem Flächenwidmungsplan im Bestand gelegenen Grundfläche in Form eines Abtrages der Böschung im Anschluss an den Gehsteig zur Schaffung einer ebenen Fläche im Ausmaß von ca. 7,0 x 5,0 m und einer Abtragungsstärke von ca. 3,0 m ohne behördliche Bewilligung durchgeführt wurde.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 118 Abs 2 Z 2 iVm. § 20 Z 4 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (drei Tage Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen vorgebracht, dass er nach der Entfernung einer parallel zum Gehsteig errichteten Werbewand lediglich das dahinter befindliche abgelagerte Material wie Baumwurzelstöcke, alte Kanalrohre, Betonsäulen und dergleichen entfernt und anschließend die frei gewordene Fläche im Ausmaß von ca. 5 x 5,5 m, ca. 20 cm hoch mit Schotter befüllt habe.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.9.1999, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber hat im Herbst des Jahres 1997 die gegenständliche Liegenschaft, die aus den drei Grundstücken Nr. 8, 5 und der Baufläche 7, alle KG L, besteht, käuflich erworben. Nach Entfernung einer parallel zum Gehsteig errichteten Plakatwand stellte der Berufungswerber fest, dass die in der Natur vorhandene Böschung in den vorangegangenen Jahren mit Bauschutt, alten Kanalrohren, einem alten Fernseher und dergleichen aufgefüllt worden war, sodass sie einen annähernd ebenen Eindruck erweckte. Der Berufungswerber beauftragte daher die Firma S mit der Entrümpelung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. 5, weshalb in der Zeit vom 9.3.1998 bis 15.3.1998 ca. 120 mü Aushubmaterial entfernt und abgesehen von diversem Alteisenmaterial, das von einem Arbeiter bei der Firma S entsorgt wurde, auf den Sturzplatz geführt wurde. Anschließend ließ der Berufungswerber auf der nun geschaffenen freien Fläche im Ausmaß von zumindest 5,5 x 5 m ca. 20 cm Schotter aufbringen.

Diese Feststellungen konnten auf Grund des glaubhaften und überzeugenden Vorbringens des Berufungswerbers, das mit diversen Urkunden belegt wurde und auch im Einklang mit dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz steht, getroffen werden. Dass der Berufungswerber zur Tatzeit auch nur einen Teil der Böschung abgetragen hätte, konnte mangels entsprechender Beweise - der örtlich zuständige Baukontrollor erschien erst nach Abschluss der Abtragungs- bzw. Auffüllarbeiten vor Ort - nicht als erwiesen angenommen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20 Z 4 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im folgenden BauG) sind die Veränderungen der natürlichen Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche anzeigepflichtig. Da sich bei derartigen Veränderungen etwa auch eine ?nderung der natürlichen Abflussverhältnisse ergeben kann, wurde dieses ohnedies vereinfachte Genehmigungsverfahren nur für im Bauland gelegene Grundflächen normiert. Unter einer Veränderung der natürlichen Höhenlage ist nach herrschender Rechtsansicht neben dem Abtrag einer Böschung auch eine Aufschüttung von Schotter zu verstehen.

Da der Berufungswerber unbestrittenermaßen auf seinem im Bauland gelegenen Grundstück ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung eine 20 cm hohe Schotterdecke aufbringen ließ, hat er zwar die natürliche Höhenlage dieses Grundstückes konsenslos verändert; diese Übertretung wurde dem Berufungswerber aber mit keiner tauglichen Verfolgungshandlung zur Last gelegt, weshalb auch der Berufungsbehörde eine Sanierung dieses Mangels nicht möglich war.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde weiters von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Da das Beweisergebnis des im Rahmen der Verhandlung vom 23. September 1999 durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine ausreichenden und sicheren Anhaltspunkte für Schlussfolgerungen bietet, wonach mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass der Berufungswerber die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Höhenlage Veränderung Böschung Entsorgung Sache Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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