TE UVS Steiermark 1999/10/21 30.1-62/1998

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Dr. K H, G, gegen das Straferkenntnis des Magistrates Graz, Steueramt, vom 03.07.1998, GZ.: A8aP-03/14/0030/M-2, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis des Magistrates Graz, Steueramt, vom 03.07.1998, GZ.: A8aP-03/14/0030/M-2, wurde Dr. K H zur Last gelegt, er habe als Tourismusinteressent trotz Aufforderung und erfolgter Einmahnung durch den Magistrat Graz die Beitragserklärung für das Jahr 1996 nicht abgegeben. Er habe es als Beitragspflichtiger unterlassen, auf Verlangen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Landesfremdenverkehrsabteilung, vom 09.06.1997 bis spätestens 30.06.1997 den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid 1994, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betreffe, im Original oder in Ablichtung vorzulegen, obwohl er hiezu verpflichtet gewesen wäre.

In seiner rechtzeitigen Berufung brachte Dr. H vor, er habe seine Ordination bereits im Jänner 1993 aufgegeben und im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit ausschließlich Fleischuntersuchungen am Schlachthof Graz durchgeführt. Daher sei er seit April 1995 nicht mehr zur Umsatzsteuerleistung veranlagt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 27 Abs 1 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 haben die Tourismusinteressenten für jedes Kalenderjahr Interessentenbeiträge zu entrichten. Gemäß § 1 Z 5 leg. cit. sind Tourismusinteressenten alle natürlichen oder juristischen Personen etc., die in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972 selbständig ausüben.

Gemäß § 36 Abs 4 hat auf Verlangen der Beitragsbehörde der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen.

Nach Mitteilung des Finanzamtes Graz-Stadt vom 01.07.1999 hatte der Berufungswerber im Jahr 1996 keine Umsätze, welche umsatzsteuerpflichtig gewesen wären. Aus diesem Grunde wurde auch kein Umsatzsteuerbescheid erlassen. Das Bundesministerium für Finanzen hat nämlich mit Erlass vom 23.05.1995 verfügt, dass jene Umsätze, welche bei Fleischuntersuchungen von Tierärzten und Fleischuntersuchern getätigt werden, nach § 2 Abs 5 Z 1 UStG nicht umsatzsteuerbar sind.

Der Berufungswerber konnte daher einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 nicht vorlegen, sodass er auch die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Der Bescheid war daher zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Tourismusinteressent Beitragspflicht Beitragserklärung Umsatzsteuerpflicht Fleischuntersuchungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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