TE UVS Steiermark 1999/12/16 30.17-164/1998

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn DI A P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K in G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 21.10.1998, GZ.: A 17-St-3.272/98-1, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P B GesmbH zu verantworten, dass vom 18.5.1998 bis 31.5.1998 auf Grundstück Nr. 6 der KG S, ein aus Stahlbetonmauerwerk errichtetes Kellergeschoss im Flächenausmaß von ca. 150 m2 und einer Geschoßhöhe von ca. 3,0 m, ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung errichtet worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 118 Abs 1 Z 1 iVm.

§ 19 Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 und § 9 Abs 1 VStG 1991 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (fünf Tage Ersatzarrest) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen ausgeführt, dass die Firma P B GesmbH lediglich eine Fundamentplatte als Sicherungsmaßnahme errichtet hätte, da das Fundament des benachbarten Gebäudes durch den bereits getätigten Voraushub in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Das Kellergeschoss sei von einer anderen Firma errichtet worden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 1.12.1999, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P B GmbH mit Sitz in G.

Der Zeuge P P ist Eigentümer der Baufläche 6 der KG S, auf der sich ursprünglich neben einem Gasthaus ein baufälliges Nebengebäude befand. Er beabsichtigte, dieses Nebengebäude abzureißen und ein neues Objekt mit Seminarräumen zu errichten. Die Erteilung der hiefür erforderlichen Baubewilligung war bereits beantragt aber noch nicht erteilt worden, als er im April des Jahres 1998 dieses Nebengebäude abreißen und von einem Erdbewegungsunternehmen eine Baugrube ausheben ließ. Anschließend beauftragte er die Firma P mit der Errichtung des Kellergeschosses.

Ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung ließ der zuständige Bauleiter der Firma P B GesmbH in der Zeit vom 18. bis 31.5.1998 noch ca. ein Drittel des Erdreiches ausheben und da der Aushub zu nahe am bestehenden Gasthof durchgeführt worden war, ordnete er eine Unterfangung der Baugrube an. Es wurden aber nicht nur die für die Sicherung des Nachbargebäudes erforderlichen Aussteifungsbalken sondern die gesamte Fundamentplatte im Ausmaß von ca. 150 m2 und einer Höhe von ca. 35 cm betoniert. Nach Beendigung dieser Baumaßnahme wurde seitens der Firma P mit der Baubehörde Rücksprache gehalten und da noch immer keine Baubewilligung erteilt worden war, wurden die Bauarbeiten eingestellt.

Der Zeuge P P ließ daraufhin die Wände des Kellergeschosses nicht von der Firma P in Ziegelbauweise sondern von der Firma I errichten. Dazu wurden auf der Fundamentplatte ca. 30 cm starke und 3,0 m hohe Umfassungswände mit Betonfüllung errichtet. Nach einer Überprüfung vor Ort durch den örtlich zuständigen Baukontrollor des Magistrates Graz wurde mit Bescheid vom 16. Juni 1998 die Einstellung der Bauarbeiten zur Herstellung eines Kellergeschosses verfügt. In weiterer Folge wurde dem Eigentümer mit Bescheid vom 10.8.1998 nachträglich die Baubewilligung erteilt.

Diese Feststellungen konnten auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Vertreters des Berufungswerbers und des Zeugen P P verbunden mit dem unbestritten gebliebenen Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Wie bereits ausgeführt, wurde dem Berufungswerber die konsenslose Errichtung eines Kellergeschosses im Flächenausmaß von ca. 150 m2 und einer Geschosshöhe von ca. 3,0 m zur Last gelegt.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat - u.a. laut Amtsbericht des zuständigen Baukontrollors vom 3.6.1998 -, wurde vom Berufungswerber 1,6 m unter dem Niveau eine 150 m2 große und ca. 35 cm starke Fundamentplatte hergestellt, auf welcher von einem anderen Unternehmern über ca. 60 Laufmeter 30 cm starke und 3,0 m hohe Umfassungswände aus Isowart-Bausystem mit Betonfüllung befestigt wurden. Entscheidungswesentlich ist daher die Frage, ob die vom Berufungswerber unbestritten hergestellte Fundamentplatte als Teil des ihm zur Last gelegten konsenslos errichteten Kellergeschosses anzusehen ist.

Entsprechend dem Bildwörterbuch der Architektur, Hans Koepf, II. Auflage, versteht man unter Geschoss einen durch Decken begrenzten Ausschnitt eines Gebäudes, wobei unter Geschosshöhe das Maß von der Fußbodenoberkante eines Geschosses bis zur Fußbodenoberkante des nächsten zu verstehen ist.

Eine Platte ist dagegen ein tafelförmiges, meist rechteckiges Bauelement geringer Stärke, welches in der Baukunst formal als Zwischenglied oder im Stahlbetonbau konstruktiv als Fundamentplatte Verwendung findet.

Da auch bei der graphischen Darstellung eines Fundamentes laut Bildwörterbuch der Architektur das Kellermauerwerk erst auf den Fundamentkörper gesetzt wird und sich dazwischen noch die auf das Fundament aufgetragene Horizontalisolierung (Dichtungsbahn) befindet, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde unter Kellergeschoss nur der Bereich von der Fundamentplattenoberkante bis zur Fußbodenoberkante des Erdgeschosses zu verstehen. Die Ansicht, dass es sich bei der Errichtung einer Fundamentplatte und der Errichtung eines darauf aufgesetzten Kellergeschosses um zwei verschiedene Baumaßnahmen handelt, lässt sich auch mit dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes in Einklang bringen, da entsprechend dem Amtsbericht vom 3.6.1998 auf die ca. 35 cm starke Fundamentplatte 3,0 m hohe Umfassungswände

aufgesetzt wurden und im angefochtenen Straferkenntnis das Kellergeschoss mit einer Höhe von 3,0 m beschrieben ist. Die 35 cm starke Fundamentplatte wurde sohin auch von der Erstbehörde nicht zur Höhe des Kellergeschosses gezählt.

Daraus folgt aber, dass der Vorwurf, eine Fundamentplatte im Ausmaß von ca. 150 m2 und einer Höhe von ca. 35 cm errichtet zu haben, weder innerhalb der Verfolgungsfrist des § 31 VStG in einer dem § 32 leg cit entsprechenden Verfolgungshandlung konkretisiert wurde, noch im Spruch des angefochtenen Bescheides oder in dessen Begründung ausgeführt wurde, weshalb eine Sanierung dieses Mangels durch die Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG nachträglich nicht mehr möglich war.

Da das Ermittlungsverfahren aber ergeben hat, dass der Berufungswerber das Kellergeschoss nicht errichtet hat, war hinsichtlich dieses Vorwurfes der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Schlagworte
Baumaßnahme Fundamentplatte Kellergeschoss Kellergeschloß Sache Auswechslung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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