TE UVS Steiermark 1999/12/23 30.15-96/1999

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Veröffentlicht am 23.12.1999
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Spruch

Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl ueber die Berufung des Herrn J M, wohnhaft in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 15.10.1999, GZ.: 15.1 1999/2314, wie folgt entschieden:

Gemaeß Paragraph 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Ersatzarreststrafe hinsichtlich der Punkte 1.) bis 6.) mit je fuenf Stunden gemaeß Paragraph 16 VStG festgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst:

Sie haben in ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschaeftsfuehrer der Firma M M und Veranstaltungs GesmbH, mit dem Sitz in M, und somit gemaeß Paragraph 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher vor dem 1.5.1999 Plakate fuer die Veranstaltung Erotik-Messe in P

deren Aufstellung veranlasst, obwohl dies nur an den hiefuer festgelegten, behoerdlich genehmigten Stellen erfolgen darf und die Plakate außerhalb der im Beiblatt der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 17.9.1998, GZ: 2.4M1/50- 1998, bezeichneten Flaechen aufgestellt waren:

1.) ein doppelseitiger Plakatstaender im Ortsgebiet von R, neben der L 221, im Bereich des Strkm. 3,2 (auf Hoehe FF R) - auf einer Gruenflaeche unmittelbar neben dem Gehsteig,

2.) ein doppelseitiger Plakatstaender im Ortsgebiet von G, neben der B 68, im Bereich des Strkm 22,0 (oestliche Ortseinfahrt) - auf einer Gruenflaeche unmittelbar neben dem Gehsteig,

3.) ein doppelseitiger Plakatstaender im Ortgebiet von P, neben der B 68, im Bereich des Strkm. 20,230 (Abzweigung E) - unmittelbar neben der Fahrbahn am Bankett,

4.) ein doppelseitiger Plakatstaender im Ortsgebiet von R, neben der B 68, im Bereich des Strkm. 17,9 (gegenueber Gasthaus L) - Bushaltestelle am Gehsteig,

5.) ein doppelseitiger Plakatstaender im Ortsgebiet von L, neben der B 57, im Bereich des Strkm 71,6 (auf Hoehe Gasthaus P) - auf einer Gruenflaeche unmittelbar neben dem Gehsteig,

6.) ein doppelseitiger Plakatstaender im Ortsgebiet von P, neben der L 216, im Bereich des Strkm. 4,250 (gegenueber Haus Dr. W) - unmittelbar neben einer Straßenbeleuchtung;

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Punkt 1.) bis 6.):

Paragraph 48 und Paragraph 49 Mediengesetz, BGBl 314/81 i. V.m. Paragraph 1/1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 17.9.1998, GZ: 2.4M1/50.

Wegen dieser Verwaltungsuebertretungen werden ueber Sie folgende Strafen verhaengt:

Punkt 1.) bis 6.) je S 500,-- (EUR 36,34) gemaeß Paragraph 49 Mediengesetz (je fuenf Stunden Ersatzarrest) gemaeß Paragraph 16 VStG

Ferner haben Sie gemaeß Paragraph 64 Verwaltungsstrafgesetz einen Kostenbeitrag von insgesamt S 300,-- zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betraegt daher S 3.300,-- (EUR 239,82).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Uebertretung der Bestimmungen des Paragraphen 48 und Paragraph 49 Mediengesetz in Verbindung mit der Plakatierverordnung des Bezirkes F zur Last gelegt, da er an insgesamt sechs im Bezirk gelegenen Standorten Plakatstaender aufgestellt habe, auf welchen fuer die Veranstaltung Erotik-Messe in P geworben wurde. Diese Plakate seien außerhalb der hiefuer festgelegten, behoerdlich genehmigten Stellen aufgestellt worden. Wegen dieser Verwaltungsuebertretung wurde ueber ihn eine Gesamtgeldstrafe von S 3.000,-- verhaengt.

In der Berufung vom 2.11.1999 wandte der Berufungswerber unter Anschluss der entsprechenden Faxprotokolle ein, er habe die Aufstellung der betreffenden Plakate der jeweils zustaendigen Gemeinde als anzeigepflichtige Maßnahme nach den Bestimmungen des Steiermaerkischen Baugesetzes gemeldet und sei, da die jeweiligen Gemeinden die Aufstellung nicht im Sinne des Paragraphen 33 Abs 6 Baugesetz binnen acht Wochen untersagt haetten, davon ausgegangen, dass die Aufstellung hiermit genehmigt sei. Die Tatsache, dass diese "kurzfristige Bewilligung" (gemeint wohl: die Nichtuntersagung der Aufstellung gemaeß Paragraph 33 Abs 6 Baugesetz) nicht im Anhang des Mediengesetzes der Bezirkshauptmannschaft Feldbach

verzeichnet sei, aendere nichts an deren Rechtmaeßigkeit. Es handle sich um ein Versaeumnis der Bezirkshauptmannschaft, dass diese Stellen nicht im Verzeichnis der Verordnung zum Mediengesetz genommen worden seien.

Gemaeß Paragraph 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhaengigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behoerde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zustaendigkeit des Unabhaengigen Verwaltungssenates fuer die Steiermark fuer die Erlassung der gegenstaendlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primaere Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- uebersteigende Geldstrafe verhaengt wurde, war gemaeß Paragraph 51 c VStG die Zustaendigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da der Berufungswerber mit diesem Vorbringen im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behoerde geltend macht und in der Berufung die Durchfuehrung einer oeffentlichen, muendlichen Berufungsverhandlung auch nicht ausdruecklich beantragt hat, konnte gemaeß Paragraph 51 e Abs 3 VStG hievon abgesehen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Wenn der Berufungswerber vorbringt, er habe die jeweiligen Aufstellungsorte der Plakatstaender der jeweils zustaendigen Gemeinde ohnedies als anzeigepflichtiges Vorhaben gemaeß Paragraph 30 Steiermaerkisches Baugesetz gemeldet, so uebersieht er hiebei, das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Kumulationsprinzip des Paragraphen 22 VStG (VwGH 25.5.1966, slg. 6932A u.v.a.).Aus Paragraph 22 VStG folgt naemlich unter anderem, dass durch ein und die selbe Tat mehrere Delikte verwirklicht werden koennen (sogenannte Idealkonkurrenz). Hinsichtlich der Aufstellung von Plakaten kommen hiebei die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, des Steiermaerkischen Baugesetzes, des Steiermaerkischen Naturschutzgesetzes und des Mediengesetzes in Betracht. Aus dem Kumulationsprinzip folgt, dass die Genehmigung durch eine Behoerde - hier der Baubehoerde - einen Verstoß gegen andere Vorschriften nicht ausschließt. Es liegt demnach auch kein Versaeumnis

die dem Berufungswerber im Anlassfall durch die jeweiligen Gemeinden nicht untersagten Aufstellungsorte fuer die Plakatstaender nicht im Beiblatt der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 17.9.1998 angefuehrt sind, da die Bezirkshauptmannschaft als Verordnungsgeber im Sinne von Paragraph 48 Mediengesetz nicht an eine allenfalls andere Beurteilung der zulaessigen Aufstellungsorte durch die jeweiligen Gemeinden gebunden ist. Der Berufungswerber hat daher die Aufstellung der Plakatstaender an den im Spruch des Straferkenntnisses angefuehrten Standorten, von welchen er in seiner Berufung selbst zugibt, dass diese nicht im derzeit geltenden Verzeichnis der Plakatierverordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach enthalten sind, als Uebertretung des Mediengesetzes zu verantworten.

Strafbemessung:

Die Strafbestimmung gemaeß Paragraph 49 Mediengesetz sieht fuer die gegenstaendliche Verwaltungsuebertretung einen Strafrahmen bis zu S 30.000,-- vor.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Pruefung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstaende, hinzu. Gemaeß Paragraph 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden

Erschwerungs- und Milderungsgruende, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwaegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Beruecksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemaeß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermoegens- und Familienverhaeltnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu beruecksichtigen.

Aus dem bereits abgeschlossenen Vorverfahren, GZ: UVS 30.15- 39/1999 ist bekannt, dass der Berufungswerber bereits seit dem 31.7.1997 die Firma M Veranstaltungs GesmbH mit dem Sitz in W, betreibt. Unternehmensgegenstand ist die Organisation diverser Messen. Weiters uebernimmt der Berufungswerber fallweise auch Auftraege betreffend die Durchfuehrung von Plakatierungen fuer Veranstaltungen, welche von anderen Personen, wie etwa seinem Geschaeftspartner Herrn Ing. L, welcher ein Unternehmen mit dem selben Unternehmungsgegenstand betreibt, organisiert werden. Da der Berufungswerber als selbststaendiger Gewerbetreibender im Sinne der staendigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1997, 87/09/0126; 13.6.1988, 88/18/0029 u.v.a.) verpflichtet ist, sich hinsichtlich der fuer die Ausuebung seines Gewerbes jeweils einschlaegigen Rechtsvorschriften kundig zu machen, muss er sich die gegenstaendliche Verwaltungsuebertretung in der Rechtsform der groben Fahrlaessigkeit zurechnen lassen. Dies gilt umso mehr fuer die gegenstaendlichen Plakataufstellungen im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Feldbach, da der Berufungswerber wegen zweier Verstoeße gegen das Mediengesetz jeweils in Verbindung mit der Plakatierverordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach bereits einschlaegig vorbestraft ist und somit hinsichtlich der Plakataufstellungen gerade in diesem Bezirk mit besonderer Vorsicht haette vorgehen muessen. Durch die gegenstaendlichen "Wildplakatierungen" wurde das oeffentliche Interesse (Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung) entsprechend verletzt. Bei der Strafbemessung waren zwei einschlaegige Vorstrafen als erschwerend zu beruecksichtigen. Milderungsgruende liegen nicht vor. Die von der belangten Behoerde ohnedies nur im Ausmaß von S 500,-- pro Aufstellungsort verhaengte Geldstrafe erscheint demnach tat- und schuldangemessen.

Die ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe erscheint auch den aus dem Verfahren UVS 30.15- 39/1999 bekannten, eher bescheidenen Einkommens-,

Vermoegens- und Familienverhaeltnissen des Berufungswerbers ( nicht belegter Geschaeftsfuehrerbezug bei der M Veranstaltungs GesmbH, Sorgepflichten und Belastungen im Ausmaß von S ) angemessen.

Die Abweisung der Berufung erscheint auch aus Gruenden der Spezialpraevention gerechtfertigt, da der Berufungswerber das Veranstaltungsmanagement nach wie vor betreibt, und wie zahlreiche beim Unabhaengigen Verwaltungssenat fuer die Steiermark anhaengige Verwaltungsstrafverfahren

dokumentieren, sich nach wie vor nicht um die hiebei zu beachtenden Plakatierverordnungen kuemmert.

Da die von der belangten Behoerde im Ausmaß von insgesamt viereinhalb Tagen verhaengte Ersatzarreststrafe nicht in Relation zu der mit insgesamt S 3.000,-- (dies sind 10 % der Hoechststrafe) verhaengten Geldstrafe stand, war die Ersatzarreststrafe in Entsprechung der Bestimmungen des Paragraphen 16 VStG in Relation zur Geldstrafe auf je fuenf Stunden (somit insgesamt 30 Stunden) entsprechend herabzusetzen. Aus diesem Grunde entfaellt auch die Kostenvorschreibung fuer das Berufungsverfahren.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war wegen mehrerer Spruchmaengel (mangelnde Konkretisierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, unterbliebene Spruchaufgliederung hinsichtlich der einzelnen Aufstellungsorte im Sinne der Judikatur des Unabhaengigen Verwaltungssenates fuer die Steiermark etc.) neu zu fassen. Hiebei stellt die im Sinne der Judikatur des Unabhaengigen Verwaltungssenates fuer die Steiermark

(GZ: UVS 303.15-14/1999 u.a.) erfolgte Spruchaufgliederung in sechs gesondert strafbare Verwaltungsuebertretungen keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius dar, da die nunmehr mit S 500,-- je Delikt festgesetzten Einzelgeldstrafen in Summe nicht hoeher sind, wie die urspruengliche Gesamtgeldstrafe von S 3.000,--.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte
Plakate Aufstellungsort Zulässigkeit Übereinstimmung Kumulation Erkundigungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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