TE UVS Steiermark 2000/01/20 40.11-1/1999

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn J L, K i.L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 6.9.1999, GZ.: 15.1 99/2097, wie folgt entschieden:

Gemäß § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe am 24.4.1999, um 6.10 Uhr, in St. M i. O. auf der B, auf Höhe Haus Bundesstraße Nr., in Richtung L, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen LN dieses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l ergeben. Dieser Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 30.4.1999 gemacht und der Berufungswerber gleichzeitig für den 17.5.1999 zur Erstbehörde vorgeladen. Am 17.5.1999 erschien die Mutter des Berufungswerbers vor der Erstbehörde und gab als Vertreterin des Berufungswerbers an, dass ihr Sohn die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vollinhaltlich zugibt und diese der Richtigkeit entspricht. In weiterer Folge wurde im Anschluss an diese Amtshandlung der Mutter des Berufungswerbers das Straferkenntnis mündlich verkündet und dieses in einer Niederschrift festgehalten. Wegen Übertretung des § 5 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit a StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 25.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 25 Tage Ersatzarrest) verhängt. Nach Verkündigung des Straferkenntnisses beantragte die Mutter des Berufungswerbers eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides. Gleichzeitig verzichtete sie ausdrücklich auf eine Berufung. Gleichzeitig stellte die Mutter des Berufungswerbers einen ordnungsgemäß vergebührten Antrag auf eine monatliche Teilzahlung der Geldstrafe von S 2.000,-- ab dem 5.6.1999. Am 25.5.1999 erschien der Berufungswerber zusammen mit Herrn H W (für den er eine ordnungsgemäß vergebührte Vollmacht vorlegte) vor der Erstbehörde und erhob das Rechtsmittel der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 17.5.1999, GZ: 15.1- 1999/2097. In einer weiteren Niederschrift vom selben Tag gab der Berufungswerber über Befragen an, dass seine Mutter von ihm bevollmächtigt war, ihn am 17.5.1999 in den gegenständlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Mit Schriftsatz vom 8.7.1999 stellte der nunmehrige Vertreter des Berufungswerbers einerseits einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand und führte gleichzeitig auch (nochmals) das Rechtsmittel der Berufung aus.

Mit Bescheid vom 28.7.1999, GZ: UVS 303.11-8/99-5 wies der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark die Berufung als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Mutter des Antragstellers bei ihrer Vorsprache am 17.5.1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Leoben einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat und somit eine Berufung gemäß § 63 Abs 4 AVG nicht mehr zulässig war.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 8.7.1999 begründete der Antragsteller damit, dass er seiner Mutter lediglich die Ermächtigung erteilt habe, den Termin am 17.5.1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Leoben

wahrzunehmen. Keinesfalls sei jedoch vom Antragsteller seiner Mutter eine Vollmacht für die Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren erteilt worden, geschweige denn sei sie dazu ermächtigt worden, in seinem Namen ein Geständnis bzw. hinsichtlich eines verurteilenden Erkenntnisses einen Rechtsmittelverzicht abzugeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 6.9.1999 wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Dagegen erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung, wobei er im Wesentlichen auf seinen Wiedereinsetzungantrag vom 8.7.1999 verwies.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

§ 71 AVG lautet:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Falle der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein Unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

(7) Der Wiedereinsetzungantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. VwGH 12.6.1986, 86/02/0034; 25.11.1991, 91/19/0028; 23.2.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184 uva.). Der Antragsteller führt in der Berufung gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungantrages selbst aus, dass er einen Ladungsbescheid von der Bezirkshauptmannschaft Leoben für den 17.5.1999 um 8.30 Uhr erhalten habe. Zumal der Antragsteller auf Grund einer Nachtschicht beruflich verhindert gewesen sei, "hat er seine Mutter, Frau M L, ersucht, den gegenständlichen Termin im Verwaltungsstrafverfahren wahrzunehmen". Bereits aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ergibt sich somit, dass der Termin vor der Bezirkshauptmannschaft Leoben am 17.5.1999 nicht versäumt wurde, dies unabhängig davon, mit welchen Befugnissen die Mutter des Antragstellers von diesem tatsächlich ausgestattet wurde. Der Wiedereinsetzungantrag ist auch nicht der geeignete Rechtsbehelf um den von der Mutter des Antragstellers abgegebenen Rechtsmittelverzicht zu beseitigen. Vielmehr hat der Antragsteller (trotz Rechtsmittelverzicht seiner Mutter) eine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.5.1999 wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO eingebracht. Über diese Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark bereits mit Bescheid vom 28.7.1999 in der Form entschieden, dass die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 17.5.1999 auf Grund des Rechtsmittelverzichtes der Mutter als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller hätte nur mehr die Möglichkeit gehabt, diese Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durch ein außerordentliches Rechtsmittel (Beschwerde an den VwGH oder VfGH) zu bekämpfen.

Da im gegenständlichen Fall keine Frist versäumt wurde, konnte dem Wiedereinsetzungantrag des Antragstellers nicht stattgegeben werden und war daher die Berufung abzuweisen.

Schlagworte
Wiedereinsetzungsantrag Ladungsbescheid Versäumung Vertretungsbefugnis Rechtsmittelverzicht Berufung Sache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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