TE UVS Steiermark 2000/03/31 30.12-107/1999

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2000
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn DI O. E., vertreten durch Dr. H. G., Rechtsanwalt, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 02.12.1999, GZ.: 15.1 98/5621, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von ATS 400,-

- [ ? 29,07 ] binnen vier Wochen bei Exekution zu bezahlen. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern ergänzt, als ausgesprochen wird, dass die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden nach § 16 VStG erfolgt. Der übrige Spruch bleibt unverändert.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Leoben als erste Instanz (die belangte Behörde) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor:

Er habe es als Vorstand der R. AG, T., zu verantworten, dass in der Betriebsstätte U., der Arbeitnehmer C. S. am 13.10.1998 mit dem Führen eines Staplers beschäftigt worden sei, ohne die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachweisen zu können, obwohl Arbeitgeber und deren Beauftragte dafür zu sorgen hätten, dass zu den vorangeführten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachweisen.

Dadurch sei § 8 Abs 1 (der Verordnung) BGBl. Nr. 441/1975 i.V.m.

§ 113 Abs 2 Z 1 ASchG verletzt worden.

Nach § 130 Abs 5 Z 1 ASchG wurde eine Geldstrafe von S 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Firma A. G. und A. GmbH & Co KG dem Arbeitsinspektorat Graz Herrn G. V. als verantwortlichen Beauftragten für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsinspektion namhaft gemacht und gleichzeitig eine Zustimmungserklärung vorgelegt habe. Laut Firmenbuchauszug sei aber diese Gesellschaft per 24.10.1996 gelöscht worden, das Schreiben dieser Firma an das Arbeitsinspektorat betreffend die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten habe daher "mit 24.10.1996 keine Gültigkeit mehr (gehabt)".

Der Beschuldigte berief wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des gesamten Straferkenntnisses. Dieses gäbe "den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt an sich richtig wieder", ziehe daraus aber einen unrichtigen rechtlichen Schluss. Die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten G. V. per 04.03.1993 sei für die A. G. und A. GmbH & Co KG rechtswirksam erfolgt, der Genannte habe seiner Bestellung auch zugestimmt. Es sei auch unstrittig, dass die R. AG Gesamtrechtsnachfolgerin der A. G. und A. GmbH & Co KG sei. Der entsprechende notarielle Einbringungs- und Sacheinlagevertrag sei der ersten Instanz vorgelegt worden. Daraus ergäbe sich, dass zunächst durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand hinsichtlich der KG Gesamtrechtsnachfolge eingetreten sei. Danach sei die Gesellschaft mit der R. AG als aufnehmender Gesellschaft verschmolzen worden, auch dies ziehe nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen die Gesamtrechtsnachfolge nach sich. Die R. AG sei daher Gesamtrechtsnachfolgerin der A. G. und A. GmbH & Co KG. Daher gelte die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten für die unverändert gebliebene Betriebsstätte in U. weiter. G. V. sei weiter für den Betrieb der R. AG tätig und für die Betriebsstätte in U. verantwortlich gewesen. Die "nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Gesamtrechtsnachfolge" bestehe auch hier. Im Zeitpunkt der angeblichen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes sei G. V. wirksam bestellter verantwortlicher Beauftragter gewesen, sodass die Bestrafung des Berufungswerbers rechtlich unzulässig sei. Es werde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgender Beurteilung:

Herr DI O. E., ist Vorstand der R. Aktiengesellschaft mit Sitz in politischer Gemeinde T.. Die Gesellschaft hat eine Betriebsstätte in U., und beschäftigte (unter anderen) am 13.10.1998 den Arbeitnehmer C. S.. Dieser wurde zum Führen des Staplers EFG-DA-15, Herstellungsnummer: 805855514, herangezogen, ohne die für die sichere Durchführung dieser Arbeit notwendigen Fachkenntnisse nachweisen zu können.

Herr G. V., war handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. M. -H. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in politischer Gemeinde G.. Diese Gesellschaft war der einzige persönlich haftende Gesellschafter der A. G. und A. Gesellschaft m.b.H. & Co. KG (im Folgenden: AGS). Am 04.03.1993 erteilte Herr G. V. seine Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten "für das Unternehmen": A. G. und A. Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. Mit Schreiben vom selben Tag teilte diese Gesellschaft dem Arbeitsinspektorat Graz mit, dass Herr G. V. zum verantwortlichen Beauftragten "für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsinspektion" für ihre Gesellschaft bestellt worden sei. Gleichzeitig wurde der Zustimmungsnachweis vorgelegt. Mit notariellem Einbringungsbeziehungsweise Sacheinlagevertrag vom 20.09.1996 brachte die R. Gesellschaft m.b.H. ihren Gesellschaftsanteil an der AGS zur Gänze in die T. M. -H. Gesellschaft m.b.H. ein, es erfolgte damit eine Vereinigung aller Gesellschaftsanteile an der AGS in der Hand der T. M. -H. Gesellschaft m.b.H., sodass die AGS erloschen ist. Im Firmenbuch wurde die Vermögensübernahme nach § 142 HGB durch die T. M. -H. Gesellschaft m.b.H. am 24.10.1996 eingetragen, die Gesellschaft war aufgelöst und wurde gelöscht. Die T. M. -H. Gesellschaft m.b.H. wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 20.09.1996 als übertragende Gesellschaft mit der R. Gesellschaft m.b.H. als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 29.07.1996 wurde die R. Gesellschaft m.b.H. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.

Die R. Gesellschaft m.b.H. richtete an F. S., T., das Schreiben vom 01.10.1996, mit dem der Adressat zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich Fuhrpark und Werkstätte bestellt wurde und für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortlich gemacht wurde, insbesondere für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Es wurde ihm die erforderliche Anordnungsbefugnis eingeräumt, und der Beauftragte unterschrieb das Schreiben zum Zeichen seiner Zustimmung. Dieses Schreiben kam auch dem Arbeitsinspektorat Leoben zu.

Das Arbeitsinspektorat Graz teilte in seiner Strafanzeige vom 18.11.1998 mit, dass ihm keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG für die R. AG gemeldet worden sei.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den entsprechenden Firmenbuchauszügen, der erwähnten Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Graz und den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden.

Rechtliche Beurteilung:

Folgende Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, Arbeitnehmerschutz-Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten sind im gegenständlichen Fall relevant:

§ 2 ("Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten"):

(1) Bei den folgenden Arbeiten müssen Arbeitnehmer die für sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen

Fachkenntnisse nachweisen:

a)

b)

Führen von Staplern mit motorischem Antrieb für die Fahr- und Hubbewegung; ausgenommen sind Stapler, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern, sowie Stapler, die nur mittels Deichsel geführt werden,

c)

d)

(2)

(3)"

§ 8 ("Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer"):

(1) Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, dass zu den im § 2 Abs 1 genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden.

(2) Arbeitnehmer dürfen die im § 2 Abs 1 genannten Arbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach § 7 besitzen, womit die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen werden."

§ 113 Abs 2 ASchG:

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gelten für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende Bestimmungen mit der Maßgabe als Bundesgesetze, dass Verweise auf § 6 Abs 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen:

1. die §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975; 2."

§ 130 Abs 5 ASchG:

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von S 2.000,-- bis S 100.000,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von S 4.000,-- bis S 200.000,--, zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

1. den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

2. "

Der Arbeitnehmer C. S. der R. AG wurde in der Betriebsstätte U., am 13.10.1998 zum Führen des Staplers EFG-DA-15, Herstellungsnummer: 805855514, herangezogen, obwohl er die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nicht durch ein Zeugnis nachweisen konnte. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 8 Abs 1 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 vor.

Zum Berufungsvorbringen, der Berufungswerber sei verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, da G. V. zum verantwortlichen Beauftragten für die AGS bestellt worden sei und die R. AG Gesamtrechtsnachfolgerin der AGS sei und die Bestellung des G. V. zum verantwortlichen Beauftragten für die Betriebsstätte in U. weiter gegolten habe, ist Folgendes auszuführen:

§ 9 VStG ("besondere Fälle der Verantwortlichkeit") lautet auszugsweise:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist."

§ 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG - ("Bestellung von verantwortlichen Beauftragten") lautet:

(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangung der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG.

(2) Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen."

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung nach § 9 Abs 4 VStG nachweislich erfolgt ist. Im hier zu beurteilenden Fall liegen, wie angeführt, eine Zustimmungserklärung des Herrn G. V. zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für die AGS und eine Mitteilung der AGS an das Arbeitsinspektorat Graz, jeweils vom 04.03.1993, vor, nicht aber eine Urkunde über die Bestellung selbst. Entscheidend ist aber, dass nur die zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinn des § 9 Abs 1 VStG einen verantwortlichen Beauftragten bestellen können (VwGH 92/18/0176; 92/18/0181 vom 24.03.1994). Herr G. V. wurde nicht von den Vorstandsmitgliedern der R. AG bestellt, Zustimmungserklärung und Mitteilung stammen von der AGS. Die Zustimmungserklärung muss auch erkennen lassen, für welche juristische Person sie gelten soll (VwGH 94/07/0027 vom 25.10.1994). Die Erklärung vom 04.03.1993 lässt erkennen, dass sie für die AGS erteilt wurde, sie lässt aber nicht erkennen, dass sie für die R. AG gelten soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Bekanntgabe eines verantwortlichen Beauftragten an das Arbeitsinspektorat durch diejenige Person zu erfolgen hat, die sich von ihrer Verantwortlichkeit zu befreien trachtet. Aus § 9 Abs 1 VStG ist zu erschließen, dass die Verantwortlichkeit eines von mehreren Organen nur dann erlischt, wenn es selbst eine Bekanntgabe über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erstattet (VwGH 96/11/0227 vom 29.10.1996). Eben dies hat der Berufungswerber nicht gemacht. Die Zustimmungserklärung des Herrn G. V. erfolgte "für das Unternehmen" AGS:

G. V. gehört nicht den zur Vertretung der R. AG nach außen Berufenen an, die Zustimmungserklärung würde daher auch gegen § 9 Abs 2 VStG verstoßen, da "andere Personen" nur für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich bestellt werden können, was aber bei der Formulierung "für das Unternehmen" nicht der Fall ist. Die Zustimmungserklärung steht damit aber auch in Widerspruch mit der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat, weil es dort heißt: "für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsinspektion für unser Unternehmen", was ebenfalls die Unwirksamkeit der Bestellung nach sich zieht. Die Behauptung des Berufungswerbers, Herr G. V. sei zum verantwortlichen Beauftragten für die Betriebsstätte in U. bestellt worden, ist ebenso nicht zu billigen, da dies die Beschränkung auf einen örtlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens bedeuten würde, die keiner der vorliegenden Urkunden zu entnehmen ist. Die R. Gesellschaft m.b.H. hat aber daneben noch F. S. zum verantwortlichen Beauftragten für den Fuhrpark und die Werkstätte bestellt, und dies ebenso dem Arbeitsinspektorat gemeldet. Es lag daher eine Bestellung des G. V. "für das Unternehmen" der AGS, daneben eine Bestellung des F. S. für die Bereiche Fuhrpark und Werkstätte vor und damit eine teilweise Überlappung der Bereiche. Es darf aber für ein- und denselben Verantwortungsbereich immer nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden, denn die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften auf verschiedene Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich ist nach der Rechtsprechung ebenso rechtsunwirksam (VwGH 94/02/0470 vom 07.04.1995). Folgt man der Argumentation in der Berufung, dann ist die AGS laut Punkt Siebentens des notariellen Einbringungsbeziehungsweise Sacheinlagevertrages vom 20.09.1996 mit dem Stichtag 31.03.1996 erloschen. In der Berufung wird behauptet, die R. AG sei "daher" Gesamtrechtsnachfolgerin der AGS, da durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand hinsichtlich der KG Anwachsung im Sinne des § 142 HGB eingetreten (sei)". Der Vorgang stellt sich laut dem erstinstanzlichen Akt so dar, dass wohl die T. M. -H. Gesellschaft m. b.H. als übertragende Gesellschaft mit notariellem Verschmelzungsvertrag vom 20.09.1996 mit der R. Gesellschaft m. b.H. als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen wurde. Ob die R. AG zur Gesamtrechtsnachfolgerin der AGS wurde, indem sie ihren Gesellschaftsanteil an der AGS in die T. M. -H.

Gesellschaft m.b.H. einbrachte, ist nicht entscheidend: Bei der Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit handelt es sich nicht um die Verpflichtung einer juristischen Person, sondern einer natürlichen Person. Letztere kann daher auch nicht Gegenstand einer Gesamtrechtsnachfolge sein. Ob der Berufungswerber als Vorstand der R. AG seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf einen verantwortlichen Beauftragten überwälzt hat, ist allein nach § 9 VStG zu beurteilen. Aus dem weiter oben Gesagten ergibt sich aber, dass eine rechtswirksame Bestellung des Herrn G. V. zum verantwortlichen Beauftragten durch den Berufungswerber für Übertretungen, die der R. AG angelastet werden, nicht stattgefunden hat. Diese Überlegungen werden durch folgendes

Argument untermauert: Die Zustimmungserklärung wird immer für ein bestimmtes Unternehmen oder einen Bereich eines solchen erteilt. Anzunehmen, Herr G. V. sei verantwortlicher Beauftragter der R. AG, bedeutete, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die gesamte R. AG, wie sie bereits vor der Verschmelzung bestand, stillschweigend der Zustimmungserklärung des Herrn G. V. zuwachsen zu lassen, was unter Umständen die Verantwortung enorm ausdehnen würde. Dadurch bekäme die "Erteilung der Zustimmung" einen bisher nicht gekannten Sinn.

Die Pflicht im Sinne des § 8 Abs 1 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 trifft neben dem Arbeitgeber auch den Beauftragten des Arbeitgebers: Auch als solcher kann G. V. nicht angesehen werden, weil das gesamte Vorbringen und die Urkunden im Zusammenhang damit nicht erkennen lassen, dass G. V. vom Berufungswerber beauftragt worden sei.

Für die Übertretung ist daher der Berufungswerber als Vorstand der AG im Grunde des § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Zum Unrechtsgehalt ist auszuführen, dass mit der Heranziehung eines Staplerfahrers, ohne dass ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse vorlag, eine entsprechende Gefährdung von Arbeitnehmern und damit die Verletzung öffentlicher Interessen verbunden ist.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde wertete zutreffend nichts als erschwerend, unzutreffend es als mildernd, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorhanden sind. Da der Berufungswerber nicht absolut unbescholten ist, gibt es auch keinen Milderungsgrund. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden nicht bekannt gegeben. Die belangte Behörde nahm ein monatliches Einkommen von S 40.000,-- an.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich beim Verstoß gegen § 8 Abs 1 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 um ein Ungehorsamsdelikt handelt und der Berufungswerber nicht glaubhaft machte, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Er hat daher Fahrlässigkeit zu verantworten. Die Verhängung einer Geldstrafe von S 2.000,-- erscheint bei Anwendung des ersten Strafsatzes, der von S 2.000,-- bis 100.000,-- reicht, jedenfalls nicht unangemessen hoch, zumal kein Milderungsgrund vorliegt und damit auch kein Grund für die Unterschreitung der Mindeststrafe von S 2.000,--.

Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe war nachzutragen, dass sie aufgrund des § 16 VStG zu verhängen ist.

Die Berufung ist daher abzuweisen.

Schlagworte
verantwortlicher Beauftragter Zustimmungserklärung Bestellung Gesamtrechtsnachfolge
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten