TE UVS Steiermark 2000/04/06 30.10-149/1999

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2000
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Spruch

Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement ueber die Berufung des Herrn E M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 18.10.1999, GZ.: 15.1 1999/3724, wie folgt entschieden:

Gemaeß Paragraph 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das Verfahren gemaeß Paragraph 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.8.1999, um

16.30 Uhr, im Gemeindegebiet P, auf der Gemeindestraße in Z, 400 m noerdlich des Hauses Z, von P kommend, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen dieses gelenkt und sei mit einem Verkehrsunfall in ursaechlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er nach dem Zusammenstoß seinen PKW rueckwaerts rollen gelassen habe und dadurch die Endstellung des KFZ veraendert habe. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraphen 4 Abs 1 lit c StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsuebertretung eine Geldstrafe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemaeß Paragraph 99 Abs 2 lit a StVO verhaengt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Berufungswerber entgegen dem Gendarmerieprotokoll schuldig gesprochen worden sei. Er habe keinesfalls seinen PKW veraendert, dieser haette sich vielmehr in der Endlage befunden. Nach dem Erhebungsbericht des Gendarmeriepostens P vom 20.8.1999 sei der PKW in der vermutlichen Unfallendlage gestanden, waehrend der PKW des S J 20 m vom vermutlichen Zusammenstoß entfernt gestanden sei. Die belangte Behoerde haette, unter außer Achtlassung der logischen Denkgesetze, den Berufungswerber ein rechtswidriges Verhalten unterstellt. Einziger Ansatzpunkt hiefuer waere die leugnende Verantwortung des Zweitbeteiligten gewesen. Es liege eben gar kein Beweisergebnis vor, sondern sei einfach eine willkuerlich vorgenommene Heranziehung einer Aussage eines alkoholisierten und der Unwahrheit ueberfuehrten Zweitbeteiligten herangezogen worden. Die Anberaumung einer muendlichen Berufungsverhandlung wurde ausdruecklich beantragt, mit Schriftsatz vom 29.3.2000 jedoch darauf verzichtet. Die Durchfuehrung einer oeffentlich, muendlichen Verhandlung konnte gemaeß Paragraph 51 e Abs 4 VStG unterbleiben, zumal der Akteninhalt erkennen laesst, dass die muendliche Eroerterung eine weitere Klaerung der Sache nicht erwarten laesst und ueberdies Art. 6 Abs 1 MRK nicht verletzt wird.

Anlaesslich der durchgefuehrten Hauptverhandlung des Bezirksgerichtes H vom 22.3.2000, zu 9 U 244/99 p, erstattete der KFZ-technische Sachverstaendige Dr. P Befund und Gutachten ueber den verfahrensgegenstaendlichen Verkehrsunfall vom 20.8.1999, um 16.30 Uhr, auf der Gemeindestraße in Z, 400 m noerdlich des Hauses Z 65.

Aufgrund des Gutachtens kann festgestellt werden, dass der Berufungswerber mit seinem PKW in der Unfallsendlage mit der Front ca. 43 m westlich der Bezugslinie stand (als Bezugslinie wurde eine Normale zum Fahrbahnrand der Gemeindestraße durch einen auffaelligen Holzwegweiser, der sich noerdlich der Fahrbahn im Unfallbereich befindet, herangezogen). Der Kollisionspunkt liegt ca. 40 m westlich der Bezugslinie, sodass sich ergibt, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers durch den Kollisionsstoß leicht zurueckgestoßen wurde, wobei eine anschließende leichte Rueckrollbewegung im Bereich der Moeglichkeit liegt. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Splitterfeld bergwaerts liegt und das Fahrzeug des Unfallsgegners J zum Kollisionszeitpunkt eine hoehere Geschwindigkeit aufwies, als der PKW des Berufungswerbers. Daraus ergibt sich eben auch, dass der PKW des Berufungswerbers durch die Kollision zurueckgestoßen wurde.

Diese Feststellungen koennen aufgrund des schluessigen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachtens des KFZ-technischen Sachverstaendigen, DI Dr. P, getroffen werden. Es kann daher dem Berufungswerber die mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsuebertretung nicht aufrecht erhalten werden, da sich aufgrund der technischen Rekonstruktion des Verkehrsunfalles durch den Sachverstaendigen ergeben hat, dass der Berufungswerber die Unfallendlage nicht bewusst veraendert hat. Dafuer, dass nach der unmittelbaren Kollision der PKW des Berufungswerbers durch die Krafteinwirkung zurueckgestoßen wird und der Berufungswerber noch etwas weiter mit dem PKW zurueckrollte, wird der Tatbestand des Paragraphen 4 Abs 1 lit c StVO nicht verwirklicht. Es kann keinem Fahrzeuglenker zugemutet werden, dass er dafuer die Verantwortung traegt, dass er es bei einem Verkehrsunfall nicht schafft sein Fahrzeug unmittelbar im Kollisionspunkt zum Stillstand zu bringen. Eine bewusste nachtraegliche Veraenderung der Endstellung der Fahrzeuge, wobei sich eben die Endstellung des Fahrzeuges des Berufungswerbers 3 m vom urspruenglichen Kollisionspunkt entfernt befunden hat, hat der Berufungswerber nicht vorgenommen.

Es war daher insgesamt spruchgemaeß zu entscheiden.

Schlagworte
Verkehrsunfall Mitwirkungspflicht Unfallendlage Endstellung Veränderung Zumutbarkeit zurckrollen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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