TE UVS Steiermark 2000/04/07 30.2-166/1999

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2000
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner ueber die Berufung des Herrn P K, vertreten durch G in G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. November 1999, GZ.: III/S- 42.045/98, wie folgt entschieden:

Gemaeß Paragraph 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemaeß Paragraph 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behoerde wurde dem Berufungswerber eine Uebertretung des Paragraphen 61 Abs 1 StVO zur Last gelegt und hiefuer gemaeß Paragraph 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 1.500,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhaengt. Gemaeß Paragraph 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 150,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und im wesentlichen vorgebracht, dass er sich auf der Heimfahrt befunden habe, wobei der Lkw zum Tatzeitpunkt leer gewesen sei. Es komme daher nicht in Frage, dass bei einer Leerfahrt ihm die vorgeworfene Bestimmung als Verschulden anzurechnen waere.

Auf Grund des durchgefuehrten Beweisverfahrens wird festgestellt, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt am Tatort den dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zug, nachdem er das Ladegut, bestehend aus Fichtenhackgut bei der Firma P GesmbH in G am 11.11.1998 um 8.09 Uhr abgeladen hatte, in Richtung W lenkte. Mit dem gegenstaendlichen Lkw-Zug wird ausschließlich Hackgut oder Rinde transportiert und betraegt die Bordwandhoehe 3,85 Meter. Das Hackgut hat pro Stueck ein durchschnittliches Ausmaß von 5 cm Breite, 4 mm Staerke und 3 cm Laenge. Wie sich aus dem beigebrachten Holzuebernahmeschein der Firma P GesmbH ergibt, wurde das Kieferhackgut am 11.11.1998 um 8.09 Uhr uebernommen und verließ der Berufungswerber mit dem gegenstaendlichen Lkw-Zug um 8.23 Uhr das Werk G im Leerzustand.

Im Bereich der Autobahnabfahrt G der A 2 fielen, nach Angaben der Zeugin G G, etwa huehnereigroße runde Gegenstaende vom Zugfahrzeug auf die Fahrbahn, als die Genannte gerade im Begriffe war, den Lkw-Zug zu ueberholen. Diese auf die Fahrbahn fallenden Gegenstaende zerborsteten zum Teil auf der Fahrbahn und unter ihrem Fahrzeug, wobei jedoch auch die Windschutzscheibe im Bereich des Lenkersitzes getroffen wurde und diese danach einen Sprung in Richtung Beifahrerseite aufwies. Wie von der Zeugin G weiters deponiert, hielt sie im Zuge des Ueberholmanoevers eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 100 km/h ein und konnte sie auf Grund der hohen Bordwaende nicht feststellen, ob der Lkw-Zug beladen war oder nicht. Desgleichen konnte sie auch keine konkreten Angaben ueber die Art der vom Zugfahrzeug herabfallenden Gegenstaende machen, da sie in weiterer Folge versuchte, den Lenker des Lkw-Zuges, nachdem sie ihn ueberholt hatte, auf sich aufmerksam zu machen, indem sie die Warnblinkanlage einschaltete und in der Folge auf dem Pannenstreifen anhielt. Der Berufungswerber setzte seine Fahrt jedoch ohne anzuhalten in Richtung Gleisdorf fort.

Hiezu ist in rechtlicher Hinsicht Nachstehendes auszufuehren:

Gemaeß Paragraph 61 Abs 1 StVO ist die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, dass ein sicherer Betrieb nicht beeintraechtigt, niemand gefaehrdet, behindert oder belaestigt und die Straße weder beschaedigt noch verunreinigt wird. Es ist verboten, einen Teil der Ladung nachzuschleifen, es sei denn, dass es sich um eine vom Straßenerhalter erlaubte Befoerderung von Baumstaemmen auf Holzbringungwegen handelt.

Danach ist die Ladung dagegen zu sichern, dass sie durch Herabfallen andere "Personen" verletzt, gefaehrdet, behindert oder belaestigt und die Straße weder beschaedigt noch verunreinigt wird. Die Verletzung der zitierten Verwaltungsvorschrift besteht insbesondere darin, dass die Ladung nicht in entsprechender Art verwahrt wird.

Im vorliegenden Fall ist auf Grund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Lkw-Zug zum Tatzeitpunkt unbeladen war. Daraus folgt, dass dem Berufungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges eine entsprechende Verwahrungspflicht der Ladung im Sinne der ihm zur Last gelegten Bestimmung nicht treffen kann. Ueberdies trat auch eine Verletzung, Gefaehrdung, Behinderung oder Belaestigung einer anderen Person, d.h. der Zeugin G, nicht ein, vielmehr gab sie an, dass sie sich auf Grund des Geraeusches zwar geschreckt habe, sich jedoch weder gefaehrdet, behindert oder dergleichen fuehlte. Der Umstand, dass durch das Herabfallen von nicht naeher identifizierbaren Gegenstaenden auf die Fahrbahn und in weiterer Folge auf die Windschutzscheibe des von der Zeugin G gelenkten Pkws ein Sachschaden entstand, ist nach Ansicht der Behoerde nicht unter die dem Berufungswerber zur Last gelegte Rechtsvorschrift zu subsumieren. Dies vor allem deshalb nicht, weil auf den vorliegenden Fall bezogen einzelne unter Umstaenden auf dem Kraftfahrzeug verbliebene Holzhackgutschnitzel, die im Zuge der Leerfahrt vom Fahrtwind und dergleichen aufgewirbelt und derart auf die Straße fallen koennen, nicht als Ladung, welche im Sinne des Paragraphen 61 Abs 1 StVO zu verwahren ist, anzusehen ist. Im uebrigen ist nicht zuletzt im Hinblick auf die Ausmaße des Hackgutes - wie in den Feststellungen beschrieben - auch nicht als erwiesen anzunehmen, dass durch das Herabfallen einzelner Stuecke von irgendeinem Teil des Kraftwagenzuges der von der Zeugin G bezeichnete Sachschaden entstand. Es konnte ueberdies auf Grund des Beweisverfahrens auch nicht ausgeschlossen werden, dass der an der Windschutzscheibe entstandene Sprung durch einen anderen Gegenstand, welcher unter Umstaenden mit den Reifen des Lkws von der Fahrbahn aufgewirbelt wurde, verursacht wurde.

Auf Grund all dieser Erwaegungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Ladung Hackgut Leerfahrt Reste
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten