TE UVS Salzburg 2000/04/13 5/10663/4-2000th

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch den Kammervorsitzenden Mag. Erwin Ziermann, den Berichterstatter Mag. Thomas Thaller sowie das weitere Kammermitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung des K in D-R vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M & Mag. S in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 29.2.2000, Zahl 2-2/369-118-1999, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 4.000,-

(entspricht ? 290,69) zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Fahrer des Sattelkraftfahrzeuges mit den deutschen Kennzeichen DA-T 5170/WÜ-A 682, zugelassen für Truck Center H GmbH in D-D (Zugfahrzeug), wie bei der Kontrolle durch ein Exekutivorgan am 9.10.1999 um 04.00 Uhr bei der Mautstelle der Tauernautobahn (A 10) in St.Michael i.Lg. festgestellt worden sei, von Deutschland in die Türkei einen gewerbsmäßigen Gütertransport (Anlagen zum Waschen, Bleichen oder Färben, > 7,5 hzGG) durchgeführt, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular (Ökokarte) oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte für diese Transitfahrt mitgeführt bzw dieses vor der Einreise nach Österreich ausgefüllt und entwertet zu haben (ecotag Nr. 40 2 1234083649 war bei Einreise nicht initialisiert).

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF, BGBl Nr 7/1998 iVm Art 1 Abs 1 der Verordnung der Kommission EG Nr 3298/94 idF Nr 1524/96 begangen und wurde deswegen über ihn gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz iVm Abs 2 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er führt darin an, dass er erstmalig und einspringenderweise am ?8.1.2000? (?, gemeint wohl 8.10.1999) beim Frächter A für die inkriminierte Fahrt beschäftigt worden sei. Dies mit dem Auftrag, eine neue Sattelzugmaschine nach Triest zu bringen und sich mit dieser am Tag darauf, am 9.10.1999, auf ein Fährschiff in Triest Richtung Istanbul einzuschiffen. Er sei erst nach 19.00 Uhr an die Grenze gekommen und habe er im Sinne seines Auftrages an der dort befindlichen Tankstelle das Ecotaggerät in Gang setzen lassen wollen. Als er dort eingetroffen sei, sei die Ingangsetzungsstation bei der Tankstelle am Grenzübergang versperrt gewesen. Eine Rundumdieuhrbesetzung bei dieser Stelle sei also nicht gegeben gewesen. Von anderen Kraftfahrern in der nämlichen Situation habe er erfahren, dass die Ingangsetzung erst am darauf folgenden Samstag um 7:00 Uhr erfolgen könne. Dies hätte bedeutet, dass er das Fährschiff am 9.10.1999 in Triest nicht mehr erreichen hätte können. Er habe sich daher in einer Zwangslage befunden. Tatsächlich habe sich aus dem Akt ergeben, dass die Initialisierungsstation am Grenzübergang den Standort gewechselt habe. Sie sei von der Tankstelle an der Raststation zur Bank an der Raststation verlegt worden. Dadurch hätten sich Änderungen der Betriebszeiten ergeben.

Als der Beschuldigte zu der von ihm angepeilten Tankstelle gekommen sei, sei die Initialisierungsstation jedenfalls geschlossen gewesen. So sei es nicht nur ihm, sondern auch einem anderen Kraftfahrer, dessen Einvernahme er beantrage, ergangen. Auf Grund dieser Zwangssituation und des nicht Vorhandenseins der Initialisierungsstation an der angesagten Stelle sei der Beschuldigte weitergefahren und habe das Ecotag an der Windschutzscheibe befestigt. Er habe nach Befestigung des Gerätes gehofft, am nächsten entsprechenden Posten das Gerät in Gang setzen zu können.

Wenn die Republik am Grenzübergang die Tankstelle als Initialisierungsstation eingerichtet habe, dann sei sie auch dazu verhalten, diese Station zu betreiben und besetzt zu halten. Zumindest dürfe ein Kraftfahrer damit rechnen, dass derartige Stationen an der Stelle zu finden seien, wo sie bislang bestehen. Schon deswegen sei der Tatbestand nicht gegeben. Selbst wenn er als gegeben angesehen werde, sei eine Bestrafung des Beschuldigten nicht gerechtfertigt, da es am subjektiven Tatbestand fehle. Die Verlegung der Initialisierungsstelle bilde zumindest einen wesentlichen Milderungsgrund dahin, dass von einer Bestrafung abgesehen und ihm bloß eine Ermahnung erteilt werde. Der Beschuldigte sei mit Ausnahme der Aushilfstätigkeit am

8. und 9.10.1999 arbeitslos. Er habe mit seinem bislang betriebenen Fahrzeughandel im September 1999 Schiffbruch erlitten und keinerlei Einkünfte. Für die Aushilfstätigkeit habe er insgesamt DM 250,-- bekommen. Er erhalte auch keine Arbeitslosenunterstützung; er sei somit mittellos.

Mag auch das Gesetz eine Mindestgeldstrafe von S 20.000,-- festsetzen, so sei die Verhängung gegenüber dem Beschuldigten wirklichkeitsfremd. Der Beschuldigte werde von seinem Vater, einem Landwirt, verköstigt und wohnversorgt. Die Schätzung eines Einkommens von S 18.000,-- sei jedenfalls völlig unrichtig. Es liegen auch Gründe für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG und Gründe des § 21 VStG vor.

Das Verschulden des Beschuldigten sei geringfügig. Die Folgen der Übertretung seien unbedeutend.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch eine Kammer fest:

 

Im vorliegenden Falls steht außer Streit, dass der Beschuldigte als Lenker des im Spruch genannten Sattelkraftfahrzeuges am 9.10.1999 einen gewerbsmäßigen Gütertransport von Deutschland durch Österreich mit Zielpunkt Triest durchführte, wobei bei dieser Transitfahrt keine Ökopunkte entrichtet wurden. Das im Fahrzeug angebrachte Ecotag war nicht initialisiert.

 

Der Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass er am 8.10.1999 nach 19.00 Uhr in Österreich eingereist sei, wobei zu diesem Zeitpunkt die Initialisierungsstation am Grenzübergang bereits geschlossen hatte. In Anbetracht des Abfahrtstermins der Fähre in Triest am 9.10.1999, habe er nicht bis zum nächsten Tag warten können und habe daher ohne Initialisierung des Ecotags - damit ohne Entrichtung der Ökopunkte - die Transitfahrt fortgesetzt.

 

Mit dieser Rechtfertigung vermag der Beschuldigte im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Er hätte bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt damit rechnen müssen, dass die Initialisierungsstation an der Grenze nur tagsüber, innerhalb der üblichen Öffnungszeiten, betrieben wird bzw hätte er sich im Zweifel rechtzeitig über die Öffnungszeiten der Initialisierungsstation erkundigen müssen.

Da er dies nicht getan hat, muss er die von ihm geschilderte ?Zwangslage? selbst mitverantworten, weshalb ein Entschuldigungsgrund nicht gesehen werden kann. Auch der behauptete Umstand, dass er nur aushilfsweise als Fahrer tätig war, kann ihn von der Anwendung der von einem Berufskraftfahrer zu erwartenden Sorgfalt nicht entbinden.

Die vorgeworfene Übertretung ist daher als erwiesen anzunehmen und erfolgte der erstinstanzliche Schuldspruch somit zu Recht. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die Einvernahme des angeführten anderen Kraftfahrers.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz in Verbindung mit Abs 2 Güterbeförderungsgesetz ist für die vorliegende Übertretung ein Geldstrafrahmen von S 20.000,-- bis S 100.000,-- vorgesehen. Es wurde somit im vorliegenden Fall die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Die Übertretung weist einen nicht mehr unbedeutenden Unrechtsgehalt auf, zumal durch das Verhalten des Beschuldigten die Möglichkeit einer Transitfahrt ohne Entrichtung der Ökopunkte gegeben war, was nur durch die zufällige Gendarmeriekontrolle verhindert wurde. Dadurch wurde den wesentlichen Schutzinteressen des Ökopunktesystems (Reduzierung der Belastung für Bevölkerung und Umwelt durch den Transitschwerverkehr) massiv entgegengewirkt. Es liegen somit keinesfalls unbedeutende Folgen der Übertretung vor, weshalb eine Anwendung des § 21 VStG schon aus diesem Grund ausscheidet. Da der Beschuldigte wusste, dass das Ecotag nicht initialisiert ist und er dennoch die Transitfahrt ohne Entrichtung der Ökopunkte durchführte, ist ihm zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten.

An subjektiven Strafbemessungskriterien ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten in Österreich zu werten. Sonstige Milderungsgründe bzw nachteilige Folgen der Tat sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Straferschwerend wirkt das vorsätzliche Verhalten.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann daher von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen keine Rede sein, weshalb auch eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG ausscheidet.

Unbeschadet der angegebenen ungünstigen Einkommenssituation des Beschuldigten war somit die verhängte Geldstrafe, die ohnedies die Mindeststrafe darstellt, zu bestätigen.

Schlagworte
GbefG; Ecotag; Sorgfaltspflicht des Lenkers; Verschulden bei Nichtentrichtung der Ökopunkte; Lenker muss sich im Zweifel rechtzeitig über die Öffnungszeiten der Initialisierungsstation erkundigen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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