TE UVS Tirol 2000/05/03 1999/12/068-11

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Beschwerden der Herren M. R., XY, und H. R., XY, beide vertreten durch Dr. P. R., Rechtsanwalt in XY, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck nach Durchführung von öffentlich mündlichen Verhandlungen am 19.10.1999, 27.10.1999 und 09.11.1999 wie folgt:

 

I.

Gemäß § 67c Abs 4 AVG iVm Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG wird der Antrag der Beschwerdeführer, folgendes Erkenntnis zu fällen:

?Die Beschwerdeführer sind durch das Betreten der Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführer in XY, durch die Polizeibeamten mit der Dienstnummer XY sowie XY in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Schutz des Hausrechtes und dem Gleichheitsgrundsatz verletzt worden? als unbegründet abgewiesen.

 

II.

Gemäß § 79a AVG wird der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen Kostenersatz zuzusprechen, als unbegründet abgewiesen.

 

III.

Gemäß § 79a AVG iVm § 53 Abs 1 VwGG und der Aufwandersatzverordnung Unabhängiger Verwaltungssenat, BGBl Nr 855/1995, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen in folgendem Umfang stattgegeben:

 

Vorlageaufwand: Schilling: 565,00

Schriftsatzaufwand: Schilling: 2.800,00

Verhandlungaufwand: Schilling: 3.500,00

zusammen: Schilling: 6.865,00 (EUR 498,90)

 

Die beiden Beschwerdeführer haben den ihnen auferlegten Geldbetrag von Schilling 6.865,00 (EURO 498,90) je zur Hälfte an die Bundespolizeidirektion Innsbruck innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

IV.

Gemäß § 77 Abs 1 AVG iVm § 1 Abs 1 Landeskommissionsgebührenverordnung 1995, LGBl. Nr 89/1995, haben die Beschwerdeführer Kommissionsgebühren in Höhe von Schilling 400,00 (EURO 29,07) zu leisten.

 

Die Beschwerdeführer haben die ihr auferlegten Kommissionsgebühren in Höhe von Schilling 400,00 je zur Hälfte an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Text

Am 26.04.1999 brachten Herr M. R. und Herr H. R. Beschwerden, welche sich auf Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG stützten, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein und führten darin Folgendes aus:

 

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

 

1) Sachverhaltsdar$tellung;

 

Am 20.4.1999 zwischen 19 und 19 Uhr 20 drangen Beamte der BPD Innsbruck, und zwar der Beamte mit der Dienstnummer XY sowie der Beamte mit Dienstnummer XY, der wortführend war, in die Büro- und Geschäftsräumlichkeiten der beiden Beschwerdeführer ein, mit dem Hinweis, dazu berechtigt zu sein. Trotz mehrmaliger Aufforderung der Beschwerdeführer, die Geschäftsräumlichkeiten nicht zu betreten, also ausdrücklich ausgesprochenes "Hausverbot", . erklärte der Beamte mit der Dienstnummer XY, dass er dies sehr wohl dürfe. Tatsächlich gingen dann beide Beamte mit den Dienstnummern XY und XY sowohl in die Geschäftsräumlichkeiten des Erstbeschwerdeführers als auch in die des Zweitbeschwerdeführers.

 

Dem vorausgegangen ist folgender Sachverhalt:

 

Der Zweitbeschwerdeführer betreibt in der XY einen Autohandel, der Erstbeschwerdeführer eine Kfz-Werkstätte. Das gesamte Areal ist von den Beschwerdeführern gepachtet.

 

Die Zufahrt zu den beiden Betrieben erfolgt über einen öffentlichen Gehsteig. Zwischen 18 Uhr 35 und 19 Uhr 10 wurde vor der Zufahrt, auf dem Gehsteig, ein Fahrzeug mit der Marke XY mit dem Probekennzeichen XY abgestellt, da aufgrund von Kunden bei den Beschwerdefiihrern die Zufahrt zum Autohaus bzw. Werkstätte blockiert war.

 

Der Beamte der BPD Innsbruck, Dienstnummer XY entdeckte offenbar zufällig diese Verkehrsübertretung und schrieb eine Verständigung der BPD Innsbruck (Anlage 1), Als Tatbestand wurde ?Gehsteig" (??) angeführt. Die Verständigung erhielt die Mitteilung, Maß die Bezahlung einer Organmandatsstrafe nicht möglich sei, es musste die Anzeige erstattet werden".

Der Zweitbeschwerdeführer beobachtet das "Aufschreiben" des Beamten mit der Dienstnummer XY und wollte diesem mitteilen, dass er das Fahrzeug gleich auf den (seinen) Platz stellen läßt. Der Beamte mit der Dienstnummer XY erwiderte, das interessiere ihn nicht, er werde das Fahrzeug jetzt abschleppen lassen. Der Erstantragsteller, der dies zufällig mitverfolgte, wollte der anschließenden lautstarken Diskussion zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und dem Beamten mit der Dienstnummer XY ein Ende bereiten, holte sich den Schlüssel des abgestellten XY und beabsichtigte das Fahrzeug von der verbotenen Stelle auf den Privatplatz zu stellen. Der Beamte mit der Dienstnümmer XY versuchte dies daraufhin zu verhindern und sprach ein ausdrückliches Verbot gegen den Erstantragsteller aus, das Fahrzeug von dieser Stelle wegzubewegen, mit dem Bemerken, es sei zu spät, das Fahrzeug werde jetzt abgeschleppt.

Da dem Erstbeschwerdeführer die Rechtmäßigkeit eines solchen Verbotes (ein Auto von einer verbotenen auf eine erlaubte Parkfläche in ca 5 Meter Entfernung zu stellen) nicht bekannt war, teilte der Erstbeschwerdeführer dem Beamten mit, er werde das Fahrzeug trotzdem wegstellen und fuhr tatsächlich unmittelbar auf den danebengelegenen Privatparkplatz. Nunmehr teilte der Beamte mit der Dienstnummer XY dem Erstbeschwerdeführer mit, es gebe jetzt (am Parkplatz) eine Führerscheinkontrolle und er möge sofort den Führerschein vorweisen. Der Erstbeschwerdeführer erwiderte, er werde den Führerschein aus dem Betriebsgebäude sofort holen, er hatte nur die Arbeitsmontur an.

 

Der Beamte mit der Dienstnummer XY ging daraufhin in die Büroräumlichkeiten sowohl des Erst- als auch des Zweitbeschwerdeführers, trotz mehrmaligen Hinweises der beiden, er dürfe die Büroräumlichkeiten nicht betreten. Der Beamte erwähnte, er sei dazu berechtigt. Auch der Beamte mit der Dienstnummer XY folgte dem anderen Beamten. Es wurde daraufhin der Führerschein des Erstbeschwerdeführers kontrolliert,

die Daten aufgenommen und wollten daraufhin die beiden Beschwerdeführer (deren Schwager selbst Polizist ist) von den Beamten deren Dienstausweise sehen bzw die Die Nummer erfahren. Als dies beide Beamten (Wortführer war XY), mehrmals ablehnten, wurde der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer verständigt und von diesem geraten, das Kennzeichen des Polizeifahrzeuges (XY) zu notieren. Der Rechtsvertreter hat bei diesem Telefonat den beiden Beschwerdeführern auch mitgeteilt, er werde prüfen, ob aufgrund der Nichtbekanntgabe der Dienstnummern eine Disziplinaranzeige gegen die Beamten erstattet wird. Den Inhalt des Telefonates mit dem Rechtsvertreter haben die beiden Beschwerdeführer den Beamten mitgeteilt, wobei diese dann mündlich ihre Dienstnummern bekanntgaben, die Vorweisung des Dienstausweises haben sie auch nachher verweigert.

Diesen Vorfall haben drei zufällig anwesende Kunden der Beschwerdeführer beobachtet und sich sogleich angeboten, als Zeugen zur Verfügung zu stehen.

Beweis: Verständigung der BPD Innsbruck vom 20.4.1999

 

W. I., XY

P. L.XY

K. K. XY als Zeugen

 

Vernehmung der Beschwerdeführer und der Beamten mit den Dienstnummern XY und XY

2) Beschwerdelegitimation:

Der zu 1. angeführte Sachverhalt hat sich am 20.4.1999 ergeben, die 6-wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt.

Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Beamten der BPD Innsbruck in ihrem verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Schutz des Hausrechtes, RGB1 88/1862 sowie Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz (Willkürverbot) im Zuge der Führerscheinkontrolle des Erstbeschwerdeführers vorgenommenen Betretung der Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführer verletzt sind. 3)Beschwerdegründe:

Im vorliegenden Fall waren die einschreitenden Organe zum Betreten der Büroräumlichkeiten des Erstbeschwerdeführers sowie des Zweitbeschwerdeführers nicht berechtigt. Eine Norm, die eine Führerscheinkontrolle in den Büro- und Geschäftsräumen des oder der Betriebsinhaber durchgeführt werden kann oder muss, existiert nicht.

 

Es liegt auch kein Fall des § 39 SPG vor, wonach Beamte berechtigt gewesen wären, die Betriebsräumlichkeiten, ja auch das Grundstück. vor dem Betriebsgebäude der Beschwerdeführer zu betreten. Es gibt keine Norm, die einen Polizeibeamten ermächtigt, eine Person in ihre Wohnung oder Büro hineinzuverfolgen, die dem rechtswidrigen Zustand des Abstellens eines Fahrzeuge vor einer Einfahrt, auf einem Gehsteig ein Ende setzt.

 

Mag auch der Zweitantragsteller möglicherweise eine Norm verletzt haben, indem er zumindest ein Fahrzeug mit Probekennzeichen vor seiner Einfahrt nicht gleich weggestellt hat, so hat jedenfalls der Erstantragsteller überhaupt keine Norm verletzt, da dieser dem rechtswidrigen Zustand des Parkens auf dem Gehsteig des Fahrzeugs ein Ende setzen wollte und dieses Fahrzeug auf einen "legalen" Parkplatz bringen wollte.

 

Die anschließende Identitätsfeststellung (FS-Kontrolle) ist rechtswidrig, jedenfalls sind die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Hausrechtes und des Gleichheitsgesetzes (Willkürverbot) verletzt, wenn die Polizeibeamten trotz ausdrücklichen Verbotes des Betretens der Betriebsräumlichkeiten, sich diesem Verbot der Berechtigten widersetzten und in die Büros eindrangen.

Es gibt keine Bestimmung die das Einschreiten, insbesondere des Beamten mit der Dienstnummer XY rechtfertigt, die Beamten gingen bei ihrem Einschreiten schlechthin gesetzlos, also willkürlich vor. Die Beschwerdeführer waren daher jedenfalls in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, welches nach der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes willkürliches Verhalten von Behörden verpönt (VfSlg. 10337/1985 uva.).

 

4) Es werden sohin an den UVS Tirol nachstehende ANTRÄGE gestellt:

 

1. Auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. II. Auf Fällung folgenden Erkenntnisses.

 

Die Beschwerdeführer sind durch das Betreten der Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführer in XY durch die Polizeibeamten mit der Dienstnummer XY sowie XY in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Schutz des Hausrechtes und dem Gleichheitsgrundsatz verletzt worden. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, den Beschwerdeführern gem. § 79 AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck erstattete Folgende Gegenschrift:

 

?Durch gefertigten Behördenleiter wird in Beilage ein Konvolut oa. Angelegenheit betreffend samt einer Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Innsbruck auftragsgemäß in Vorlage gebracht..

 

Aktenvorgang

 

Mit 01.05.1999 wurde gegen R. H. und R. M. (Nationale im Akt) durch die Sicherheitswache, Wachzimmer Innere Stadt, beiliegende Anzeige erstattet.

 

Laut Bericht der Sicherheitswache wurde durch die Funkstreifenbesatzung (R. 20) am 20.04.1999 festgestellt, dass das KFZ mit dem Probekennzeichen XY, in XY, vorschriftswidrig mit vier Rädern auf dem dortigen Gehsteig von 18.35 Uhr bis 19.10 Uhr parkend abgestellt war. Durch die vorschriftswidrige Abstellung des KFZ war der Fussgängerverkehr laut Anzeige an der Benützung des Gehsteiges gehindert.

 

Unmittelbar nach der Bezettelung ging der dem Meldungsleger Rev.Insp. G. K. persönlich bekannte H. R. auf den PKW zu und wurde R. vom Wachebeamten gefragt, ob er das KFZ auf dem Gehsteig abgestellt hatte, was bejaht wurde. Infolge kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, hinsichtlich des Ablaufs daraf auf die Anzeige verwiesen werden.

 

Zwischenzeitlich kam R. M. hinzu, der dem Meldungsleger bis zum damaligen Zeitpunkt unbekannt war und fuhr das vorschriftswidrig abgestellte KFZ auf das Firmengelände. Im Zuge einer nun durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle gab R. M. an, den Führerschein im Büro liegen zu haben. R. begab sich ins Büro, wo er sich mit dem Führerschein auswies. Druch den Sicherheitswachebeamten wurde R. aufgefordert, ihm den Zulassungsschein, das Verbandspaket und das Warnzeichen vorzuweisen. Diesbezüglich gab R. an, dass ihn das nicht interessiere.

 

R. M. und R. H. wurden zur Anzeige gebracht.

 

Hinsichtlich der Verwaltungsstrafverfahren darf berichtet werden, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen H. R. zur Zahl ST-V-4195/99 bei der Verwaltungspolizeilichen Abteilung - Strafamt der Bundespolizeidirektion Innsbruck behängt. Das Verfahren gegen M. R. wurde am 04.05.1999 zur Zahl ST-V-4196/99 an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz abgetreten.

 

Maßnahmenbeschwerde

Würdigung

 

Durch die Behördenleitung der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde, wie in derartigen Fällen üblich, das Zentralinspektorat der Sicherheitswache (mit der Dienstaufsicht im Hause betraute Organisationseinheit) beauftragt, eine Würdigung durchzuführen.

 

Es wurde einerseits durch die einschreitende Streifenbesatzung ein Bericht abgegeben (Bericht vom 02.05.1999). Des weiteren wurde durch einen Offizier eine Würdigung durchgeführt und im Wege des Zentralinspektorates gefertigtem Behördenleiter Bericht gelegt. Laut Bericht der Sicherheitswachebeamten kam es, wie oben angeführt, zu einer Auseinandersetzung, wobei durch den Sicherheitswachebeamten angegeben wird, dass er H. R. mitteilte, nur verpflichtet zu sein, ihm die Dienstnummer bekannt zu geben. Aus diesem Grunde wurde auch dem Ansinnen, den Dienstausweis und den Namen mitzuteilen, nicht entsprochen.

 

Durch gefertigten Behördenleiter wird im Einvernehmen mit der mit der Dienstaufsicht betrauten Organisationseinheit - Zentralinspektorat der Sicherheitswache die Ansicht vertreten, dass

 

1. die Identität des M. R., die laut Bericht der Sicherheitswache den einschreitenden Wachebeamten nicht bekannt war, gemäß § 35 VStG festgestellt werden musste. Aus diesem Grunde wurde die Amtshandlung, wie im Bericht angeführt, in den Büroräumlichkeiten durchgeführt. Durch die Kooperation des Beschwerdeführers konnte infolge die Amtshandlung auch finalisiert werden. Laut Bericht der Sicherheitswache kann in diesem Zusammenhang von einem ?Eindringen? nicht gesprochen werden. Durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck wird die Ansicht vertreten, dass, hätte sich der Beschwerdeführer nicht so kooperativ verhalten, sogar eine Festnahme zulässig gewesen wäre.

2. was den weiteren Kritikpunkt - Bekanntgabe der Dienstnummer anbelangt, darf ebenfalls auf den ausführlichen Bericht der Sicherheitswache verwiesen werden. Diesbezüglich kann durch gefertigten Behördenleiter auch kein Fehlverhalten erkannt werden.

 

Zusammenfassend wird durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck davon ausgegangen, dass die Amtshandlung den einschlägigen Normen entsprechend korrekt durchgeführt wurde. In Entsprechung des Offizialgrundsatzes wurden Verwaltungsübertretungen wahrgenommen und verfolgt.

 

Die Angaben der Beschwerdeführer stehen, was den beschwerderelevanten Sachverhalt anbelangt hat, naturgemäß im Widerspruch zu den Angaben der Sicherheitswachebeamten. Wird jedoch aufgrund der vorhandenen Aktenbestandteile durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck davon ausgegangen, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck stellt daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Es wird weiters der folgende Kostenantrag gestellt:

Schriftsatzaufwand Schilling: 2.800,00

Vorlageaufwand Schilling: 565,00

 

Des weiteren sollte eine Verhandlung beim Unabhängigen

Verwaltungssenat in Tirol durchgeführt werden:

 

Verhandlungsaufwand Schilling 3.500,00

Rechtsgrundlage Aufwandersatzverordnung UVS- BGBl 855/99

 

Sollte eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführt werden, werden nachstehend angeführte Zeugen beantragt:

 

M. R.

H. R.

W. I.

P. L.

K. K.?

 

Dazu gaben die Beschwerdeführer folgende Äußerung ab:

 

?Die im gegenständlichen Bericht der belangten Behörde vorgebrachte Darstellung ist unrichtig und handelt es sich um reine Schutzbehauptungen.

 

Tatsächlich hat der Beamte K. dem Erstbeschwerdeführer, als er das Fahrzeug auf den Privatparkplatz stellte, nicht mitgeteilt, er müsse sich ausweisen bzw den Führerschein vorweisen. Tatsächlich verhielt es sich so, wie in der Beschwerde angeführt. Der Beamte versuchte zu verhindern, dass der Erstbeschwerdeführer das Fahrzeug von der verbotenen Stelle wegstellt.

 

Die Führerscheinkontrolle sollte auf einem Privatparkplatz erfolgen und nicht an der verbotenen Stelle, wie dies nun als reine Schutzbehauptung jetzt behauptet wird. Ebenso ist unrichtig, dass nach Zulassungsschein, Verbandspaket und Warndreieck gefragt wurde. Nach diesen Dingen wurde nie gefragt, nur nach dem Führerschein. Da der Erstbeschwerdeführer, wie ebenso in der Beschwerde angeführt, nur die Arbeitsmontur anhatte, er sagte, er habe den Führerschein im Büro und wolle diesen holen. Er wurde weder nach dem Namen oder sonst zu seiner Identität näher befragt. Die Darstellungen in dem Bericht der Bundespolizeidirektion Innsbruck und der Beamten sind daher falsch. Vielmehr sagte der Erstbeschwerdeführer, er werde den Führerschein holen, der Beamte K. solle vor dem Büro warten, wobei der Beamte K. erwiderte, er sei zur Betretung der Büroräumlichkeiten berechtigt.

 

Eine Vorgangsweise nach § 35 VStG erscheint beim gegenständlichen Sachverhalt (ein Fahrzeug von einer verbotenen Stelle auf eine 5 Meter entfernte erlaubte Stelle zu bewegen) ohne den Lenker des Fahrzeuges, der den rechtmäßigen Zustand herstellte nach dem Namen zu fragen, in diesem Zusammenhang unberechtigt. Interessant ist die Feststellung, dass wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Möglichkeit der Festnahme Abstand genommen wurde, da die Überprüfung der Identität vor Ort ohne größere Beeinrächtigung des Angehaltenen erfolgen konnte bzw durchgeführt werden konnte. Es wird also ganz offenbar von der belangten Behörde behauptet, dass die Verletzung des Hausrechtes und das Betreten von Privatgrundstücken erlaubt ist, wenn ein Österreicher keinen Führerschein dabei hat.

 

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kontrolle bereits auf dem Privatplatz, sohin nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, erfolgte. Allein diese Vorgangsweise ist rechtswidrig. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die eine Führerscheinkontrolle der Polizei auf Privatgrund erlaubt.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei dem Telefonat mit dem Rechtsvertreter derselbe mitgehört hat, wie die Beamten zu diesem Zeitpunkt die Bekanntgabe der Dienstnummer verweigerten.

 

Abschließend ist auch interessant festzustellen, dass von der belangten Behörde bemerkt wird, dass Unbeteiligte bei dem Vorfall nicht da waren. Wie aber in der Beschwerde angeführt, waren Kunden der Beschwerdeführer anwesend, die von sich aus sich als Zeugen angeboten haben, weil sie der Ansicht waren, dass die Beamten zu weit gegangen sind.

 

Die Beweisanträge werden wiederholt.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme der beiden Beschwerdeführer, weiters der Zeugen Insp. M. O., Rev.Insp. G. K., W. I., P. L. und K. K. sowie durch Vornahme eines Augenscheines an Ort und Stelle und durch Verlesen der Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Der Beschwerdeführer H. R. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich betreibe einen KFZ-Handel in der XY. In dieser Filiale am Südring herrschen beengte Verhältnisse. Als ich zu unserem Betriebsgelände hingekommen bin, konnte ich nicht hineinfahren, denn die Einfahrt war blockiert. Es waren Kundschaften da. Ich habe dann das Auto am Gehsteig stehen gelassen. Richtigerweise muss man sagen, dass der Gehsteig vollständig blockiert war. Es ist zwar jeder vorbeigekommen, weil die Bushaltestelle mit dem Gehsteig verbunden ist, aber es ist richtig, ich bin am Gehsteig gestanden. Unsere Einfahrt geht nämlich über den Gehsteig auf das Betriebsgelände. Es waren zu diesem Zeitpunkt einige Kundschaften anwesend. Mein Bruder hat sich mit diesen unterhalten. Es sind dann zwei Herren der Exekutive auf dem Streifen der Bushaltestelle stehen geblieben und haben das Auto aufgeschrieben, was ja ganz normal ist und haben einen Strafzettel angebracht. Sie sind dann wiederum zu ihrem Auto zurückgegangen. Es war ungefähr 15 Meter von meinem Auto entfernt, sie standen direkt an der Haltestelle. Sie sind dann in das Fahrzeug eingestiegen. Ich bin dann hinausgegangen und wollte das Fahrzeug wegstellen. Dann ging beim Polizeiauto die Scheibe herunter und der Herr fragte mich, ob das mein Fahrzeug wäre. Es fragte mich dann einer der Herren, ob ich wisse, wo ich stehe und ich sagte ja, ich wisse es, ich stelle ja jetzt das Auto weg. Auf das hinauf stieg ein Beamter aus und sagte, "Sie stellen jetzt gar nichts weg, ich lasse das Auto abschleppen". Ich habe den erwidert, "Moment, Sie haben mir ja einen Strafzettel hinaufgehängt, dann stelle ich das Fahrzeug weg, das ist ja auch mein gutes Recht". Ich ging weiter Richtung Fahrzeug, wobei dann der Beamte per Funk einen Abschleppdienst angerufen hat. Soviel ich mich erinnere war das Firma XY. Ich sagte, "Das würde nicht gehen, sie können mich nicht zuerst strafen und dann das Auto abschleppen lassen". Ich habe dann zu meinem Bruder hineingerufen, "M., bitte stell mir das Auto weg". Die Kundschaften sind inzwischen weggefahren und mein Bruder konnte hineinfah ren. Mein Bruder setzte sich ins Auto. Der Beamte lief zum Auto hin und schrie "Fahrzeugkontrolle". Er verlangte den Führerschein. Es ging genau um die 5 Meter zum Hineinfahren auf meinen Platz. Mein Bruder war in der Montur, er betreibt dort selbstständig eine KFZ-Werkstätte. Er hatte natürlich nicht den Führerschein in der Montur, sondern drinnen in seinem Büro. Er sagte zu den Beamten, "Ich stelle jetzt das Fahrzeug hinein und hole dann den Führerschein". Der Beamte hielt sich beim Auto fest und ist praktisch schrittweise mit dem Auto mitgegangen. Er sagte dabei, "Du fährst das Auto nicht weg, ich lasse es abschleppen". Nachdem nun das Auto auf meinem Parkplatz gestanden ist, ist mein Bruder ausgestiegen und sagte, "Ich gehe jetzt ins Büro hinein und hole den Führerschein". Der Beamte sagte darauf, er würde mitgehen. Mein Bruder sagte, "Moment, das ist mein Büro, ich hole meinen Führerschein heraus, Sie brauchen nicht mit mir mitgehen". Das hat der Beamte nicht akzeptiert. Er ist einfach in das Büro mitgegangen. Dort zeigte mein Bruder ihm die Papiere. Mein Bruder hatte ein Ausweistaschl und nahm daraus den Führerschein und zeigte ihn dem Beamten. Ich ging dann nach in das Büro hinein und habe den Beamten darauf hingewiesen, er soll uns seinen Dienstausweis zeigen. Der zweite Beamte war dann auch dabei, er ist ja nachgegangen. Der Dienstausweis wurde uns nicht gezeigt. Wir haben dann direkt im Büro den Herrn Rechtsanwalt vor den zwei Beamten angerufen und haben unseren Rechtsanwalt gefragt, was zu tun ist. Er hat uns dann bestätigt, das haben die Beamten ja auch gehört, dass die Beamten sehr wohl eine Ausweispflicht hätten, aber dieser nicht nachgekommen sind. Sie wurden von mir auch mehrmals aufgefordert.

 

Weiter ist es dann so gegangen, dass ich dann lauter geworden bin und gesagt habe, es wäre eine Frechheit, dass sich die Beamten nicht ausweisen und auch dass sie keinen Anlass hätten, in das Büro mitzugehen. Ein Herr, es war der dünklere, sagte ihn würde der Dienstausweis nicht interessieren, er braucht seinen Ausweis nicht herzuzeigen. Ich habe ihn dann gefragt, ob er schon wisse was er sage. Er sagte wiederum darauf, das interessiere ihn nicht. Ich muss fairer Weise sagen, dass der zweite Herr der dabei war, das war der Blonde, er wollte das sicher nicht, denn diesem war das auch unangenehm. Irgendwie war er ja doch dabei und ist dann zu seinem Kollegen gestanden. Nachdem die Personalien von meinem Bruder aufgenommen worden sind, sind die Beamten gegangen.

 

Ich habe keinen der beiden Beamten gekannt. Ich habe diese Beamten deshalb nie gekannt, denn sie waren noch nie bei uns. Ich glaube auch nicht, dass einer der Beamten meinen Bruder gekannt hat.

 

Auf die Fragen des Vertreters des Bundespolizeidirektion Innsbruck gebe ich folgendes an:

Wenn mir die Anzeige vom 01.05.1999, welche im Akt erliegt, vorgehalten wird, so gebe ich dazu folgendes an:

Es ist gegen mich seitens der Bundespolizeidirektion Innsbruck ein Straferkenntnis ergangen. Ich habe die über mich verhängte Strafe bezahlt.

 

Wenn mir vorgehalten wird, dass ich laut Anzeige gesagt hätte, "Ich zeige Dir überhaupt nichts. Und außerdem lasse ich den PKW jetzt stehen. Einen Zettel habe ich von Dir sowieso schon bekommen, also was willst Du jetzt machen.",

so gebe ich dazu an, dass ich das nicht gesagt habe. Das ist auch insofern logisch, denn dann hätte ich ja nicht hinauszugehen brauchen. Ich hätte ja bereits den Zettel am Auto gehabt. Es ist auch nicht richtig, dass mich der Beamte aufgefordert hätte, den PKW zu entfernen, denn sonst würde er abgeschleppt.

 

Wenn mir vorgehalten wird, dass ich laut Anzeige gesagt haben soll, "Das schaue ich mir jetzt an, ich sponsere einen Apparat im Jahr mit Schilling 100.000,00, ich werde jetzt meinen Freund anrufen und dann soll das ganze Wachzimmer Pradl hier antanzen und dann schaue ich mir an, ob Du das Auto dann immer noch abschleppen willst, wofür bezahle ich denn überhaupt?",

so gebe ich dazu an, dass ich das nicht gesagt habe.

 

Ich bin auch dann nicht mehr aufgefordert worden, mein Fahrzeug vom Gehsteig wegzuschaffen, denn der Beamte wollte uns ja nicht wegfahren lassen.

 

Es ist für mich verwunderlich, dass laut Anzeige der andere Beamte diese Angaben auch bestätigt, wenn er doch mehr als 15 Meter von mir weggestanden ist. Das war das Gespräch am Gehsteig. Der andere Beamte hat sich nämlich im Auto befunden. Der Beamte ist dann erst aus dem Auto ausgestiegen, als der andere Beamte mit meinem Bruder so quasi sich am Auto haltend hineingehen wollte. Er konnte daher meiner Meinung nach vom Gespräch auch gar nichts mitbekommen.

 

Auf die Fragen meines Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

Wenn ich gefragt werde, ob der Beamte den Eindruck haben hätte können, dass mein Bruder, nachdem er gesagt habe, er wolle den Führerschein holen, sich aus dem Staub machen würde, so gebe ich dazu an, dass ich diesen Eindruck natürlich nicht hatte. Mein Bruder wollte ja tatsächlich seinen Führerschein holen.

 

Ich habe das ganz offen gesagt, ich bin sicher lauter gewesen. Ich bin aber den Beamten gegenüber nicht handgreiflich geworden. Ich habe auch keine Anstalten gemacht, sie trotz des Verbotes hereinzukommen hinauszuwerfen. Mich hat die ganze Art und Weise der Beamten befremdet. Ich bin der Auffassung gewesen, dass es nicht zulässig ist, dass sie Tun und Lassen könnten was sie wollten. Aus meinem Verhalten konnten aber die Beamten nichts schließen, ich hätte nichts dagegen, dass sie in das Büro hineingegangen wären. Mir war es nicht recht, dass sie im Büro waren. Mein Bruder hat ja zu ihnen gesagt, sie sollen draußen warten.

 

Der Beschwerdeführer H. R. gibt ergänzend noch folgendes an:

Im Büro selbst waren vier Personen. Ich, mein Bruder und die beiden

Beamten. In das Büro selbst sind wir so gekommen: Zuerst ist mein Bruder gegangen, ihm folgte ein Beamter, dem folgte dann der zweite Beamte. Es war so, dass zuerst mein Bruder und der Beamte hineingegangen sind, dann folgte der zweite Beamte und ich ging als Letzter hinein. Es ist mir unerklärlich, wenn der Zeuge W. I. aussagt, er habe nur einen Beamten gesehen und der andere Beamte wäre beim Auto gestanden. Der andere Beamte ist zu dem Zeitpunkt, als mein Bruder M. mit dem Auto hereinfuhr, ausgestiegen. Der andere Beamte ist zu dem Zeitpunkt, als mein Bruder dann am Betriebsgelände vom Auto ausgestiegen ist, bereits auf das Gelände hereingekommen. Der Zeuge ist nämlich neben der Werkstattbox gestanden. Er hätte auf alle Fälle normal den zweiten Beamten auch sehen müssen. Hinten ist nämlich die Box offen und man hört natürlich, wenn man heraußen steht, auch was im Büro gesprochen wird. Es ist sicherlich hektisch zugegangen, normalerweise hätte auch der Beamte den Zeugen I. sehen müssen. Es war nämlich zu diesem Zeitpunkt damals noch hell.?

 

Der Beschwerdeführer M. R. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich bin der Erstbeschwerdeführer. Ich habe den Vortrag meines Bruders gehört und habe dem eigentlich nichts hinzuzufügen.

 

Ich möchte noch anführen, dass praktisch lediglich meine Daten aufgenommen worden sind, und zwar wo ich wohne und dergleichen.

 

Das gegenständliche Grundstück gehört Herrn Rechtsanwalt Dr. W. P. Mein Bruder hat dieses Grundstück in Pacht. Ich habe das Büro und die Werkstatt, durch die wir hineingegangen sind, von meinem Bruder in Untermiete.

 

Auf die Fragen des Vertreters der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebe ich folgendes an:

Wenn mir laut Anzeige vom 01.05.1999 vorgehalten wird, dass ich gesagt hätte, nachdem ich aufgefordert worden wäre, den Zulassungsschein, das Verbandspaket und das Warndreieck vorzuweisen, "Das interessiert mich nicht. Hey - ich bin hier um zum Arbeiten, nicht um Dir solche Sachen zu zeigen."

so gebe ich dazu an, dass das nicht stimmt. Ich bin nach dem Zulassungsschein, dem Verbandspaket und dem Warndreieck nicht gefragt worden, ich bin nur nach dem Führerschein gefragt worden.

 

Auf die Fragen meines Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

Ich bin zum ersten Mal nach dem Führerschein gefragt worden, als ich in das Auto eingestiegen bin. Dann fuhr ich mit dem Auto herein, dann sagte ich, ich würde den Führerschein aus meinem Büro holen. Als der Beamte mitgehen wollte, sagte ich, er solle heraußen warten. Ich habe gesagt, es wäre hier Privatgrund. Als der Beamte dann mitgegangen ist, habe ich ein zweites Mal gesagt, "Bitte warten Sie heraußen, hier handelt es sich um Privatgrund." Daraufhin sagte der Beamte zu mir, er habe das Recht mitzugehen, er bräuchte nicht heraußen zu warten. Ich hatte auch keinen Grund davonzulaufen, ich bin ja nur mit dem Auto vom Gehsteig hereingefahren.

 

Ich habe den ganzen Vorfall mit meinem Bruder beobachtet, sonst hätte ich das ja nicht bestätigen können. Insbesondere kann ich bestätigen, dass der zweite Beamte im Auto gesessen ist. Dieser zweite Beamte kam erst dazu, als ich aus meinem Auto ausgestiegen bin und mich zum Büro begab. Vorher saß dieser Beamte immer im Auto.

 

Der Erstbeschwerdeführer M. R. gibt an:

Ich kann die Angaben meines Bruders zu diesem Vorhalt bestätigen. Ich glaube, dass ich bereits zu dem Zeitpunkt, als ich in das Auto außen eingestiegen bin, dem Beamten gesagt habe, dass ich den Führerschein nicht bei mir hätte. Ich hätte ihn im Büro. Es ist aber richtig, dass mich der Beamte aufgefordert hat, den Führerschein zu zeigen. Er hat mich aber nicht aufgefordert, dass ich den Zulassungsschein, das Warndreieck und das Verbandszeug vorweisen soll. Ich sagte zu dem Beamten, ich hätte den Führerschein ja nicht da. Ich fuhr hinein, dann bin ich ausgestiegen und bin in das Büro gegangen. Ich sagte zu den Beamten, ihr müsst`s warten, denn ich würde den Führerschein aus dem Büro holen. Ich wollte nur deutlich anführen, dass ich bereits dann, als ich im Auto gesessen bin, gesagt habe, ich habe den Führerschein nicht bei mir, aber ich hätte ihn im Büro.

 

Es ist auch nicht richtig, wenn die Beamten gesagt haben, Herr H. R. hätte mit dem Anwalt telefoniert, sondern das bin ich gewesen. Ich habe mit Herrn Dr. P. R. telefoniert.?

 

Der Zeuge Insp. M. O. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch erinnern.

 

Mein Kollege und ich befanden uns mit dem Streifenwagen auf der XY. Wir haben dann festgestellt, dass das Auto am Gehsteig steht. Ich war der Lenker des Fahrzeuges. Ich bin dann zu dem Auto hingefahren und stehen geblieben, mein Kollege ist ausgestiegen und hat auf dem Auto einen Zettel angebracht. Dann ist mein Kollege wiederum zum Auto zurück und wollte einsteigen. Dann kam Herr H. R. herbei und mein Kollege fragte ihn, ob das sein Auto wäre. Er sagte dann ja, aber warum hast eh schon einen Zettel hinaufgegeben. Mein Kollege hat dann darauf hingewiesen, dass das Auto am Gehsteig steht und er das Auto wegstellen soll. Wenn er das Auto nicht wegstellen würde, würde es abgeschleppt. Daraufhin sagte Herr H. R., das schaue ich mir an. Daraufhin haben wir über Funk die Abschleppfirma verständigt. Daraufhin sagte er auch noch, das schaue ich mir an, ich lasse das ganze Wachzimmer Pradl antanzen usw. Er hat dann zu seinem Bruder gesagt, dass er das Auto wegfahren soll. Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht gewusst, dass es sich dabei um seinen Bruder handelt. Daraufhin ist Herr M. R. in das Auto eingestiegen, dann sagte mein Kollege, Herr M. R. müsse auch die geltenden Bestimmungen der StVO einhalten. Er müsse das Führerscheingesetz und das KFG usw einhalten. Daraufhin ist Herr M. R. auf den Parkplatz hineingefahren. Ich stand zu diesem Zeitpunkt neben bzw zwischen den beiden Autos. Ich schätze, dass beide Autos ca 5 bis 6 Meter entfernt waren. Dann ist mein Kollege zum Auto hinübergegangen, wo Herr M. R. war. Währenddessen sagte Herr H. R. zu mir, er will meinen Namen und meinen Dienstausweis haben. Ich habe dann darauf zu ihm gesagt, dass er das nicht bekomme. Er sagte zu mir dann, er müsse das verlangen, wir könnten ja zwei verkleidete Polizisten sein. Das wäre ja nicht einzigartig. Ich habe nochmals mich geweigert, meinen Namen und meinen Dienstausweis zu zeigen. Mein Kollege hat in der Zwischenzeit Herrn M. R. aufgefordert, Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen. Er sagte daraufhin, er habe das nicht da. Dann

ist Herr M. R. gegangen. Ich konnte jedenfalls diesen ganzen Vorfall beobachten und habe auch gehört, was gesprochen worden ist. Ich kann aber nicht 100 Prozentig sagen, was mein Kollege mit Herrn M. R. gesprochen hat, denn in der Zwischenzeit habe ich ja mit Herrn H. R. gesprochen. Ich habe lediglich gesehen, wie dann mein Kollege Herrn M. R. nachgegangen ist. Ich bin dann meinem Kollegen auch nachgegangen. Wir sind dann in das Büro gegangen. Dort zeigte Herr M. R. den Führerschein. Ich kann bestätigen, dass Herr M. R. meinem Kollegen dann den Führerschein gezeigt hat. Ob mein Kollege auch nach dem Zulassungsschein, dem Warndreieck und dem Verbandszeug gefragt hat, kann ich nicht sagen. In der Zwischenzeit hat Herr H. R. vermutlich mit seinem Rechtsanwalt telefoniert. Er sagte zu mir, ich solle mit seinem Rechtsanwalt sprechen und ich sagte darauf, das tue ich nicht. Herr H. R. hat sich dann die Dienstnummer notiert. Dann fuhren wir.

 

Ich wurde weder von Herrn H. noch von Herrn M. R. aufgefordert, nicht auf das Betriebsgelände bzw in das Büro zu gehen. Ich bin lediglich meinem Kollegen nachgegangen.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gebe ich folgendes an:

Ich war der zweite Beamte, der in das Gebäude gegangen ist. Mein Kollege ist als Erster hineingegangen. In das Gebäude ist zuerst Herr M. R. hineingegangen, dann mein Kollege und ich folgte meinem Kollegen. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, ob Herr H. R. als Letzter oder mit mir hineingegangen ist. Ich habe nicht gehört, dass Herr M. R. zu meinem Kollegen gesagt hat, er möge hier warten, er würde den Führerschein holen. Es ist auch nicht üblich, dass ich hier warte und schaue, ob jemand sein Zeug holt. Es ist einfach so gewesen, dass mein Kollege Herrn M. R. aufgefordert hat, den Führerschein vorzuweisen und ich bin dann meinem Kollegen einfach gefolgt. Ich habe ja Herrn M. R. nicht gekannt. Ich wusste ja auch nicht, wo er hingehen würde. Er war ja meinem Kollegen sowohl wie auch mir unbekannt.

 

Mir ist die Anzeige vom 01.05.1999 bekannt. Ich weiß heute nicht mehr ganz genau den Wortlaut, der damals gefallen ist. Wenn mir vorgehalten wird, dass in der Anzeige steht,

"Ich zeige Dir überhaupt nichts und außerdem lasse ich den PKW jetzt stehen. Einen Zettel habe ich von Dir sowieso schon bekommen, also was willst Du jetzt machen.",

so gebe ich dazu an, dass ich gehört habe, "Jetzt hast Du mir eh schon einen Zettel hinaufgehängt" oder so ähnlich. Ich habe auch gehört, wie Herr H. R. gesagt hat, "Das schaue ich mir jetzt an, ich sponsere Euren Apparat im Jahr mit Schilling 100.000,00 usw" Wenn mir vorgehalten wird, dass mein Kollege Herrn M. R. aufgefordert habe, Zulassungsschein, Verbandspaket und Warndreieck vorzuweisen und dieser darauf entgegnete, "Das interessiert mich nicht, hey ich bin hier um zu arbeiten, nicht um Dir solche Sachen zu zeigen.", so gebe ich dazu an, dass ich das so nicht bestätigen kann. Ich habe ja in der Zwischenzeit mit Herrn H. R. gesprochen.

 

Die Amtshandlung hat mein Kollege geführt. Als Herr M. R. gegangen ist und mein Kollege Herrn M. R. nachgegangen ist, bin ich auch meinem Kollegen nachgegangen. Davor stand ich bei Herrn H. R.. Wenn ich im Auto gesessen wäre, hätte ich ja mit Herrn H. R. nicht sprechen können. Wie lange ich genau mit Herrn H. R. gesprochen habe, weiß ich heute nicht mehr. Ich habe mit Herrn H. R. gesprochen, als Herr M. R. bereits in das Auto eingestiegen ist. Und wie er dann in den Privatparkplatz hineingefahren ist. Bevor Herr M. R. in das Auto eingestiegen ist, hat mein Kollege ja zu Herrn H. R. gesagt, er lasse das Auto abschleppen. Während Herr M. R. hineingefahren ist, hat Herr H. R. mit mir gesprochen, wie ich schon vorher sagte, er wollte meinen Dienstausweis und meinen Namen. Herr H. R. hat mich nach meinem Namen und meinem Dienstausweis gefragt. Er hat konkret nach diesen beiden Dingen gefragt. Diese beiden Angaben habe ich ihm nicht gemacht. Nach der Dienstnummer hat mich Herr H. R. nicht gefragt. Nicht beim ersten Mal, also wo mich Herr H. R. dezidiert auf Namen und Dienstausweis angesprochen hat, habe ich ihm gesagt, er könne die Dienstnummer haben, sondern nach Beendigung der Amtshandlung. Er sagte dann daraufhin nochmals, er möchte meinen Namen und meinen Dienstausweis haben. Ich sagte ihm dann, das wäre nicht möglich, er könne meinen Namen und meinen Dienstausweis nicht haben, er könne aber meine Dienstnummer haben.

 

Als mein Kollege den Zettel geschrieben hat und am Auto des Herrn H. R. angebracht hat, saß ich im Auto. Mein Kollege ist dann zum Auto zurückgekommen. Dann erst kam Herr H. R. daher. Als mein Kollege zu Herrn H. R. hingegangen ist, bin ich dann ausgestiegen. Das erste Mal war vom Abschleppen die Rede, als Herr H. R. gekommen ist und mein Kollege ihn fragte, ob das sein Auto wäre. Wir haben aber nicht gleich gesagt, das Auto wird abgeschleppt, sondern wir haben zuerst gesagt, er müsse das Auto wegfahren. Was darauf Herr H. R. gesagt hat, weiß ich nicht genau. Mein Kollege hat dann gesagt, wenn Herr H. R. nicht wegfahre, müsse das Auto abgeschleppt werden. Die Situation ist so gewesen:

Herr M. R. ist mit dem Auto hineingefahren, mein Kollege ist ihm nachgegangen, ich stand mit Herrn H. R. heraußen. Ich verweise auf das bereits Protokollierte hinsichtlich der Fragen des Herrn H. R.. Daher habe ich in diesem Augenblick auch nicht gehört, ob mein Kollege Herrn M. R. nach dem Führerschein, den Zulassungsschein, dem Warndreieck und dem Verbandszeug gefragt hat.

 

Ich habe nicht gehört, dass Herr M. R. zu meinem Kollegen gesagt hat, er möge hier warten, er würde den Führerschein holen. Ich kann nicht beurteilen, als Herr M. R. in das Büro gegangen ist, ob er sich der Strafverfolgung entziehen wollte. Er ist einfach gegangen und ich habe ihn nicht gekannt. Mein Kollege hat ihn auch nicht gekannt.

 

Auf die Fragen des Vertreters der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebe ich folgendes an:

Wenn ich gefragt werde, ob draußen, als wir gestanden sind, Personen zugegen waren, die die Amtshandlung verfolgt haben, so gebe ich an, dass ich mich an solche Personen nicht erinnern kann. Auch drinnen im Büro waren nur wir vier Personen.?

 

Der Zeuge Rev.Insp. G. K. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Mein Kollege und ich fuhren mit dem Funkstreifenwagen die XY entlang. Zum ersten Mal stellten wir fest, dass das Auto kurz nach

18.30 Uhr bereits dort gestanden ist. Als wir das zweite Mal nach 19.00 Uhr abends vorbeigefahren sind, stand er noch immer da. Wir blieben dann stehen, ich bin ausgestiegen und habe das Fahrzeug bezettelt. Dann ging ich zum Funkstreifenwagen wiederum zurück. Herr R. ging an mir vorbei in Richtung Auto und ich fragte ihn, ob das sein Auto wäre. Er hat dies bejaht. Ich fragte dann Herrn H. R., ob er das Auto wegstellen würde, es blockiere den ganzen Gehsteig. Er sagte dann zu mir, nein, es ist eh schon ein Zettel drauf, es steht gut. Daraufhin sagte ich zu ihm, wenn er es nicht wegstelle, lasse ich es abschleppen. Dann sagte er zu mir darauf, das würde er sich anschauen. Er schaue sich das an, er lasse das ganze Wachzimmer Pradl antanzen. Ich habe dann die Firma XY per Funk verständigt. Kurze Zeit darauf ist dann Herr M. R., der mir zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen ist, zum PKW gegangen. Ich habe ihn aufmerksam gemacht, dass, falls er dieses Fahrzeug jetzt in Betrieb nimmt, er sich ausweisen müsse. Er stieg ein, fuhr den Gehsteig entlang und fuhr in den Eingang hinein. Dort forderte ich ihn auf, mir Führerschein und Zulassungsschein zu zeigen. Er sagte zu mir, er habe diese nicht da. Er sagte zu mir, er wäre zum Arbeiten hier und nicht dazu da, um mir die Sachen zu zeigen und ist gegangen. Er ging in das Gebäude hinein und ich bin ihm nachgegangen. Drinnen zeigte er mir den Führerschein und ich habe dann die ganzen Daten notiert. Er fragte mich dann, warum ich ihn aufschreiben würde. Ich habe ihm das erklärt und ihn von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Ich habe dann auch eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle gemacht und habe ihn auch aufgefordert, dazu noch Verbandszeug und Warndreieck vorzuzeigen. Das hat er auch nicht gemacht.

 

Im Büro hat mir Herr M. R. den Führerschein gezeigt und ich habe die gesamten Daten aufgenommen. Als ich Herrn M. R. aufgefordert habe, er solle mir Führerschein und Zulassungsschein zeigen, hat er gar nichts gesagt und ist gegangen. Er hat nicht zu mir gesagt, ich solle hier warten, er würde mir Führerschein und Zulassungsschein bringen. Da er eben ohne etwas zu sagen gegangen ist, bin ich ihm nachgegangen. Ein dezidiertes Verbot, dass ich das Betriebsgebäude nicht betreten dürfe, ist nicht ausgesprochen worden.

 

Herr H. R. hat uns aufgefordert, wir sollten ihm Namen und Dienstausweis zeigen. Das war aber bereits vorne heraußen. Wir haben ihm gesagt, dass das nicht geht, wir haben ihm gesagt, er könne maximal die Dienstnummer haben. Er sagte dann, er möge jetzt unbedingt den Namen und Dienstausweis haben, wir müssten das bekannt geben. Er sagte, wir könnten ja verkleidete Polizisten sein. Im Büro hat dann Herrn R. H. mit seinem Rechtsanwalt telefoniert. Ich weiß heute nicht mehr wem, war es mein Kollege oder ich, jedenfalls einer von uns beiden ist aufgefordert worden, mit dem Anwalt zu telefonieren. Das haben wir nicht gemacht. Wir teilten beide dem Herrn H. R. die Dienstnummer mit. Er hat diese aufgeschrieben. Im Zuge der gesamten Amtshandlung hat Herr H. R. auch gesagt, er sponsere unseren Verein mit 100.000,00 im Jahr, jetzt eben so was da. Zum Abschluss sagte Herr H. R. noch, er werde dafür sorgen, dass wir beide ein Disziplinarverfahren bekommen würden. Wir wären auch die längste Zeit Streife gefahren. Dann sind wir gefahren.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gebe ich folgendes an:

Nachdem das Fahrzeug bezettelt worden ist und ich zum Auto gegangen bin, wären wir nicht losgefahren. Wir hätten die Abschleppfirma geholt. Ich habe die Amtshandlung geführt. Wo mein Kollege gewesen ist, weiß ich nicht, denn ich habe ja die Amtshandlung geführt und ich habe mich mit der Amtshandlung an sich beschäftigt. Es ist richtig, ich habe Herrn M. R., als er mit dem Fahrzeug wegfahren wollte, gesagt, wenn er wegfahre, müsse er sich ausweisen. Mir war Herr M. R. unbekannt. Ich war auch nicht in Kenntnis, ob Herr M. R. mit dem PKW fahren dürfe. Daher habe ich eine Fahrzeugkontrolle gemacht. Nachdem Herr M. R. das Fahrzeug auf das Betriebsgelände gelenkt hat, hat Herr M. R. dazu gesagt, er habe den Führerschein nicht da. Er habe diesen Führerschein irgendwo in den Räumlichkeiten. Außerdem hat er dann zu mir sinngemäß gesagt, "Hey ich bin hier zum Arbeiten und nicht um Dir die Sachen zu zeigen."

Daraufhin ist er in die Räumlichkeiten hineingegangen. Herr M. R. ist ausgestiegen und ich habe ihn aufgefordert, mir Führerschein, Zulassungsschein, Verbandszeug und Warndreieck zu zeigen. Er sagte zu mir darauf, dass er den Führerschein nicht da habe. Er machte dann die Aussage, "Hey ich bin hier um zu arbeiten, nicht um Dir solche Sachen zu zeigen" und ist gegangen. Der PKW des Herrn M. R. ist auf dem Betriebsgelände gestanden. Es war also nicht ein öffentlicher Verkehrsweg. Es hat sich dabei um das Betriebsgelände des Herrn H. R. gehandelt. Wenn mir vorgehalten wird, dass dann, als ich zum Auto hingegangen bin, mein Kollege im Auto gesessen ist, so gebe ich dazu an, dass das richtig ist. Es ist aber nicht richtig, dass ich den Herrn H. bzw den Herrn M. R. gehindert habe, das Auto wegzustellen. Sinn und Zweck unserer Aktion war ja, dass das Auto vom Gehsteig wegkommt. Es kann sein, dass ich mich bei der Tür gehalten habe, aber ich habe das Wegfahren nicht behindert. Ich bin auf der Seite des Autos stehen geblieben, dass Herr M. R. rechts hineinfährt. Ich habe auch durch mein Halten am Auto nicht versucht, das Wegfah

ren zu hindern. Das wäre ja widersinnig gewesen. Ich habe mich einfach gehalten und bin mitgegangen. Das hat keinen Sinn und Zweck an sich gehabt. Ich habe die Amtshandlung geführt und mein Kollege hat mit Herrn H. R. gesprochen. Ich kann nicht sagen, ob mein Kollege im Auto gesessen ist, denn ich habe ja nicht geschaut, wo er ist. Es ist richtig, dass unser Funkstreifenwagen direkt auf der Haltestelle gestanden ist.

 

Wenn mir vorgehalten wird, Herr M. R. habe gesagt, als ich Anstalten machte, ihm nachzugehen, ich solle hierbleiben, so gebe ich dazu an, dass das nicht stimmt. Er hat in diesem Augenblick nichts zu mir gesagt und ich bin ihm nachgegangen. Ich bin zu dieser Amtshandlung deshalb berechtigt, denn wenn ich nicht in das Gebäude hineingehen darf, dann muss Herr R. dableiben und ich muss ihn festnehmen. Herr R. hätte dann so lange hierbleiben müssen, bis ich seine Identität festgestellt habe. Hätte Herr R. mir verboten, das Gebäude zu betreten, dann hätte er bei mir hierbleiben und ich hätte ihn festgenommen, bis seine Identität festgestellt ist. Es ist richtig, dass wir die Dienstnummern immer erst nach Beendigung der Amtshandlung bekannt geben. Das hat auch nichts damit zu tun, dass Herr H. R. mit seinem Rechtsanwalt telefoniert hat. Es ist richtig, dass von den beiden Brüdern R. allgemein die Frage nach dem Namen und dem Dienstausweis gestellt worden ist. Ich habe darauf gesagt, dass das nicht vorgesehen wäre. Ich habe aber gesagt, dass die beiden meine Dienstnummer haben könnten.

 

Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, was mein Kollege alles gehört hat, so kann ich sagen, dass ich das nicht weiß. Ich kann auch nicht genau sagen, wo er gestanden ist. Im Nahbereich waren ein paar Leute vorhanden. Ob diese auf dem Betriebsgelände oder auf der Straße gestanden sind, das weiß ich heute nicht mehr. Im Büro waren wir aber nur zu viert. Mit vorne heraußen meine ich außerhalb des Gebäudes.

 

Auf die Fragen des Vertreters der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebe ich folgendes an:

Herr H. R. ist mir von diversen Amtshandlungen her bekannt gewesen. Die Leute, die heraußen waren, standen nicht im Nahbereich der Amtshandlung. Sie sind in einiger Entfernung gestanden, sodass sie uns bei der Amtshandlung nicht aufgefallen sind.?

 

Der Zeuge W. I. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung erinnern. Ich befand mich bereits auf dem Betriebsgelände. Ich hatte eine Autoreparatur. Das Auto des Herrn H. R. stand außerhalb der Grundstücksgrenze am Gehsteig. Ich habe beobachtet, wie ein Beamter das Auto bezettelt hat. Die Herren R. haben das beobachtet und wollten hingehen und die Strafe bezahlen. Sie haben den Beamten aber den Zettel ausschreiben und auf das Auto geben lassen. Inzwischen ist Herr H. R. zum Auto hingegangen und wollte wahrscheinlich das begleichen, aber das habe ich nicht gehört. Da der Beamte die Strafe nicht zahlen hat lassen, ist Herr R. zurückgegangen und hat gesagt, der Beamte will das Auto abschleppen lassen. Daraufhin hat der zweite Herr R. das Auto auf sein Grundstück gefahren. Ich habe nicht gehört, was Herr H. R. mit dem Polizisten bei der Bezettelung und danach gesprochen hat. Das nächste war dann, dass der Polizist, der den Führerschein von Herrn M. R. haben wollte, dem Herrn M. R. in die Garage gefolgt ist. Vor der Garage hat Herr R. gesagt, der Polizist möge heraußen bleiben. Der Polizist folgte ihm aber wiederum bis zur nächsten Türe und Herr M. R. sagte wiederum, er solle vor der Tür bleiben. Daraufhin hat sich die Amtshandlung innen abgespielt. Das habe ich dann nicht mehr mitbekommen.

 

Ich kann bestätigen, dass Herr M. R. zum Polizisten gesagt hat, er möge heraußen warten. Ob das zweimal oder mehrmals war, weiß ich nicht mehr genau. Ich habe nämlich diesen Vorgang bei der Amtshandlung deshalb so genau beobachtet, denn ich hatte ja nichts anderes zu tun, als zu beobachten, ich war ja Kunde auf dem Gelände. Als es im Büro dann wiederum lauter geworden ist, wollte Herr H. R. die Dienstnummer des Beamten haben. Herr H. R. forderte den Beamten auch wiederum mehrmals auf, er möge ihm die Dienstnummer sagen. Diese Dienstnummer hat ihm der Polizist dann wahrscheinlich auch gegeben. Ich habe auch gehört, wie Herr H. R. den Rechtsanwalt angerufen hat. Es war ja auch laut genug. Als dann die Beamten gegangen waren, war es wieder ruhig. Ich habe diesen Vorfall praktisch vom Anfang bis zum Ende verfolgt und ich bin dann auch wiederum gefahren.

 

Wenn mir vorgehalten wird, dass beide Beamte ausgesagt haben, dass sie von Herrn M. R. nicht aufgefordert worden wären, zu warten, so gebe ich dazu an, dass nur ein Beamter am Gelände gewesen ist. Der andere Beamte war beim Funkstreifenwagen. Es ist auch nur ein Beamter in das Gelände hineingegangen. Es war auch in dem Raum, wo telefoniert worden ist, nur ein Beamter.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

Ich habe nicht beobachtet, dass der zweite Beamte hereingegangen ist. Ich schließe 100%ig aus, dass der zweite Beamte sich am Gelände befunden hat und dass er in das Gebäude hineingegangen ist. Der zweite Beamte hat den ganzen Vorfall praktisch von der Straße aus beobachtet. Ich stand unmittelbar neben Herrn M. R., als dieser den Beamten aufgefordert hat, zu warten. Ich stand bei der Werkstatttüre. Sie sind durch die Werktstättentüre gegangen und dann in das Büro hinein. Herr M. R. hat praktisch in der Zeit, in der sie hineingegangen sind, immer gesagt, der Beamte müsse heraußen bleiben.

 

Auf die Fragen des Vertreters der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebe ich folgendes an:

Ich bin immer bei der Werkstätte gestanden. Das, was auf der Straße gesprochen worden ist, habe ich nicht verstanden. Das müsste der zweite Beamte alles mitbekommen haben. Ich bin dem Beamten bzw Herrn R. nicht nachgegangen. Ich habe meinen Standort nie verändert.?

 

Der Zeuge P. L. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung noch erinnern. Ich war damals daran interessiert, einen Autokauf zu tätigen. Ich habe mich am Gelände befunden und habe geschaut. Dann ist die Polizei gekommen. Ich stand mit meinem Fahrzeug vor dem Betriebsgelände, als die Polizei gekommen ist, bin ich dann gleich weggefahren, denn ich habe mir gleich gedacht, dass es Schwierigkeiten gibt. Ich habe dann um die Ecke geparkt und bin dann wiederum zurückgekommen. Soweit ich mich erinnern kann, war die Polizei noch da, als ich zurückkam. Es stand ein Auto noch vorne heraußen auf dem Gehsteig. Herrn H. R. ging hinaus. Meines Erachtens wollte er mit dem Auto hereinfahren. Ich habe dann gehört, dass es zu einer wörtlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Ich kann mich noch daran erinnern, dass Herr R. hereinfahren wollte, der Beamte wollte Herrn R. aber nicht hereinfahren lassen, sondern wollte das Auto abschleppen. Ich habe mir über diesen Vorfall Gedanken gemacht und kann mich noch daran erinnern, dass der ganze Vorfall sehr eigenartig war. Die Situation war sehr kompromisslos. Das Ganze kann ich wortlautmäßig nicht mehr nachvollziehen, aber ich weiß nur, dass Herr H. R. das Auto nicht mehr besteigen hätte dürfen, weil man es abschleppen wollte. Obwohl er sofort reagiert hat und herausgegangen ist, das Auto wegzufahren. Ein Beamter war sehr kompromisslos. Ich kann mich daran erinnern, dass Herr R. H. zum Auto hingegangen ist und gesagt hat, er würde hereinfahren. Ich kann mich auch noch irgendwo daran erinnern, dass die Beamten den Abschleppdienst angerufen haben. Ich weiß noch, dass H. R. gesagt hat, es nicht zu glauben, die wollen uns abschleppen, obwohl wir hereinfahren wollen. Das hat er glaublich gesagt, als ihn die Polizei nicht mehr in das Auto steigen lassen wollte. Ich habe es jedenfalls so in Erinnerung, dass der Polizist Herrn H. R. nicht in das Auto steigen lassen wollte. Ich weiß noch, wie Herr H. R. gesagt hat, er gehe telefonieren, er lasse sich das nicht gefallen. Die beiden Polizisten sind dann hint

er H. R. nachgegangen. Dieses Wortgefecht war schon mitten im Verkaufsgelände. Bei dem Wortgefecht mitten im Verkaufsgelände habe ich nichts mitbekommen. Die Situation war so, dass es darum gegangen ist, wer ist der Stärkere. Ich habe also gesehen, wie Herr H. R. hineingegangen ist und wie die beiden Polizisten hinter ihm nachgegangen sind. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob ich im Büro war oder ob ich heraußen gewartet habe. Herr M. R. war glaublich zu diesem Zeitpunkt in der Werkstätte und ist dann herausgekommen. Ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern, was Herr M. R. getan hat. An mehr kann ich mich nicht erinnern.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

Wenn ich gefragt werde, ob ich gehört habe, dass einer der Brüder R. zu den Beamten gesagt hat, sie sollen hier warten, sie würden den Führerschein holen und sie dürften nicht in das Gebäude hineingehen, so gebe ich dazu an, dass ich mich heute nicht mehr daran erinnere. Ich kann mich daran erinnern, dass vorher Herr H. R. gesagt hat, "Ihr betretet's mein Gelände nicht." Sonst weiß ich nichts mehr.

 

Auf die Fragen des Vertreters der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebe ich folgendes an:

Meine Wahrnehmungen habe ich ungefähr aus einer Entfernung von 7 m gemacht. Es waren zwei Leute vorhanden, das war Herr H. R. und der Beamte. Da dieses Gespräch plötzlich intensiver geworden ist, habe ich direkt hingeschaut. Ich habe das Gespräch mitverfolgt und ich habe gewusst, um was es geht. In weiterer Folge dann wollte Herr H. R. telefonieren. Ich habe nicht gesehen, wie Herr H. R. telefoniert hat. Ich stand ja heraußen. Ich habe deshalb gewusst, dass er telefonieren geht, denn er sagte ja, er lasse sich das nicht gefallen und rufe seinen Anwalt an.

 

Ich habe nicht gehört, dass ein Polizist Herrn M. R. aufgefordert habe, Führerschein, Zulassungsschein, Warndreieck und Verbandszeug vorzuweisen. Im Übrigen gebe ich an, dass ich mich an die Amtshandlung nicht mehr genau erinnere, sie ist schon zu lange her.?

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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