TE UVS Steiermark 2000/05/12 30.16-27/2000

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Veröffentlicht am 12.05.2000
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Spruch

Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein ueber die Berufung des Herrn H H, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei B, B & P, gegen das Straferkenntnis des Buergermeisters der Stadt Graz vom 27.01.2000, GZ.: A8aP- 11960/M, wie folgt entschieden:

Gemaeß Paragraph 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach

abgewiesen.

Hinsichtlich der verhaengten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass gemaeß Paragraph 19 VStG die Strafe mit S 450,-- [EUR 32,70 ], im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu bemessen wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag fuer das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 45,-- [EUR 3,27 ]; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Die anzuwendende Strafbestimmung im Sinne des Paragraphen 44 a Z 3 VStG hat

Paragraph 6 Abs 1 Steiermaerkisches Parkgebuehrengesetz 1979 i.d.g.F."

zu lauten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behoerde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 21.09.1999 in der Zeit von 15.11 Uhr bis 15.27 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behoerdlichen Kennzeichen in der gebuehrenpflichtigen Kurzparkzone in G, vor dem Haus S, geparkt und dabei die Parkscheine Nr. 2161413H und 2161414H deshalb unrichtig entwertet, weil als Ankunftszeit 15.30 Uhr angekreuzt war (Vordatierung).

Er habe dadurch die Bestimmungen des Paragraphen 2 des Steiermaerkischen Parkgebuehrengesetzes 1979, LGBl. Nr. 21/1979 i.d.g.F. iVm. Paragraphen 2 und 4 der Grazer Parkgebuehrenverordnung 1997 i.d.g.F. uebertreten und wurde ueber ihn wegen dieser Verwaltungsuebertretung gemaeß Paragraph 6 Abs 2 leg. cit. eine Verwaltungsstrafe in der Hoehe von S 600,--, fuer den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, verhaengt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgefuehrt, dass das Fahrzeug gegen 15.10 Uhr infolge eines eingehenden Handyanrufs zunaechst am verfahrensgegenstaendlichen Parkplatz abgestellt worden sei, was als Anhalten im Sinne des Paragraphen 2 Abs 1 Z 26 StVO, jedenfalls aber als Halten im Sinne des Paragraphen 2 Abs 1 Z 27 StVO zu werten waere. Nach Beendigung des Telefonats um 15.20 Uhr habe der Berufungswerber in Kenntnis des Umstandes, dass der Parkplatz gebuehrenpflichtig sei, einen Parkschein geloest. Der Entschluss zum Parken sei erst aufgrund und nach Beendigung des Telefongespraechs gefasst worden. Der Parkschein waere daher berechtigterweise erst mit 15.30 Uhr entwertet worden, da angefangene Viertelstunden nicht beruecksichtigt werden muessen.

Da somit weder subjektiv noch objektiv gegen eine Verwaltungsvorschrift verstoßen wurde, werde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat erwogen:

Gemaeß Paragraph 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhaengigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behoerde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zustaendigkeit des Unabhaengigen Verwaltungssenates fuer die Steiermark fuer die Erlassung der gegenstaendlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primaere Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- uebersteigende Geldstrafe verhaengt wurde, war gemaeß Paragraph 51 c VStG die Zustaendigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemaeß Paragraph 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehoerde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulaessigkeit oder Verspaetung zurueckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begruendung an die Stelle jener der Unterbehoerde zu setzen und demgemaeß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuaendern. Von der Durchfuehrung einer oeffentlichen muendlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, keine S 3.000,-- uebersteigende Geldstrafe verhaengt und die Durchfuehrung einer Verhandlung nicht ausdruecklich beantragt wurde (Paragraph 51 e Abs 3 Z 1 und 3 VStG).

Aufgrund des dem Unabhaengigen Verwaltungssenat fuer die Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes des Buergermeisters der Stadt Graz ergibt sich folgender, fuer diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber befuhr am 21.09.1999 mit dem oben naeher bezeichneten mehrspurigen Kraftfahrzeug die S in G und stellte sein Fahrzeug gegen 15.10 Uhr vor dem Objekt S ab. Dieser Bereich liegt innerhalb einer flaechendeckend verordneten gebuehrenpflichtigen Kurzparkzone der Stadt G. An dieser Stelle wurde das Fahrzeug von einem beeideten Aufsichtsorgan um

15.11 Uhr ersterfasst und im Zuge einer weiteren Kontrolle um

15.27 Uhr am selben Standplatz festgestellt, dass im Fahrzeug zwar zwei Parkscheine lagen, bei diesen jedoch als Ankunftszeit

15.30 Uhr angekreuzt war.

Diese Feststellungen stuetzen sich auf die vom Berufungswerber ohnedies nicht in Abrede gestellten Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens bzw. die "Anzeige" (Organdatum) vom 21.09.1999.

Die vom Berufungswerber abgegebene Rechtfertigung stellt aus der Sicht der erkennenden Behoerde vor diesem Hintergrund eine reine Schutzbehauptung dar und ist hiezu in rechtlicher Hinsicht auszufuehren:

Gemaeß Paragraph 1 Abs 3 des Steiermaerkischen Parkgebuehrengesetzes 1979 i.d.g.F. gilt als Parken im Sinne dieses Gesetzes das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstaende erzwungen ist, fuer mehr als 10 Minuten oder ueber die Dauer der Durchfuehrung einer Ladetaetigkeit hinaus.

Gemaeß Paragraph 4 Abs 1 der Grazer Parkgebuehrenverordnung 1997 i.d.g.F. gilt die Parkgebuehr mit der ordnungsgemaeßen Entwertung des Parkscheins als entrichtet.

Gemaeß Paragraph 4 Abs 2 der zitierten Verordnung hat die Entwertung des Parkscheins durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginns der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen. Angefangene Viertelstunden koennen unberuecksichtigt gelassen werden.

Die erkennende Behoerde wuerdigt durchaus den Entschluss des Berufungswerbers, aus, wie er selbst angibt, Sicherheitserwaegungen, die Aufmerksamkeit im Straßenverkehr betreffend, den via Handy erfolgten Eingang eines Telefonanrufs zum Anlass genommen zu haben, sein Fahrzeug am verfahrensgegenstaendlichen Tatort abzustellen, um solcherart das erwaehnte Gespraech, welches seinen Angaben nach bis ca.

15.20 Uhr gedauert hat, abzuwickeln.

Bei einer derartigen Fahrtunterbrechung (Durchfuehrung eines Telefonats), die unbestrittenermaßen vom Lenker, im konkreten Fall vom Berufungswerber, gewollt wurde, handelt es sich aber im Sinne der von diesem bemuehten Gesetzesbestimmung der StVO jedenfalls um ein Halten im Sinne des Paragraphen 2 Abs 1 Z 27 StVO, da von einem Anhalten im Sinne des Paragraphen 2 Abs 1 Z 26 StVO doch nur dann gesprochen werden kann, wenn es zu einem erzwungenen Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeugs kommt, wovon im Anlassfall nicht auszugehen war.

Daraus folgt jedoch, dass der Berufungswerber, da er in dem, ihm laut Spruch des angefochtenen Bescheides angelasteten Zeitraum, naemlich zumindest von 15.11 Uhr bis 15.27 Uhr, sein Fahrzeug an der verfahrensgegenstaendlichen Tatoertlichkeit abgestellt hatte, einen im Sinne des Paragraphen 1 Abs 3 des Steiermaerkischen Parkgebuehrengesetzes normierten, gebuehrenpflichtigen Parkvorgang bewirkte, zumal die einen solchen ausschließenden Umstaende (durch Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstaende erzwungenes Stehenlassen eines Fahrzeugs fuer mehr als 10 Minuten oder ueber die Dauer der Durchfuehrung einer Ladetaetigkeit hinaus) nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die bereits zitierte gesetzliche Bestimmung haette der Berufungswerber daher, bezogen auf den Beginn des Abstellzeitpunktes (15.10 Uhr bzw. zumindest 15.11 Uhr) die beiden von ihm verwendeten Parkscheine mit den Nummern 2161413H und 2161414H jeweils mit 15.15 Uhr zu entwerten gehabt, um hiedurch die Parkgebuehr ordnungsgemaeß zu entrichten.

Da er die erwaehnten Parkscheine jedoch hinsichtlich der Minutenangabe mit 15.30 Uhr entwertete, somit vordatierte, und im Sinne des Gesetzes unrichtig entwertete, hat er die ihm angelastete Verwaltungsuebertretung zu verantworten und erfolgte daher die Bestrafung hiefuer seitens der belangten Behoerde dem Grunde nach zu Recht.

Die Strafbestimmung war zu aendern, da der Berufungswerber durch sein Verhalten eine nach Paragraph 6 Abs 1 leg. cit. unter Strafsanktion stehende Verwaltungsuebertretung begangen hat.

Zur Strafbemessung ist auszufuehren:

Um diesbezuegliche Wiederholungen zu vermeiden, wird grundsaetzlich zunaechst auf die Ausfuehrungen in der Begruendung des angefochtenen Bescheides hingewiesen, der die erkennende Behoerde durchaus zu folgen vermag. Als erschwerend war nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Der Aufforderung der erkennenden Behoerde vom 03.04.2000, seine aktuellen Einkommens-, Vermoegens- und Familienverhaeltnissen bekannt zu geben, wurde vom Berufungswerber nicht Folge geleistet, weshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Hoehe von S 20.000,-- auszugehen war.

Unter Beruecksichtigung der bereits erwaehnten Strafbemessungskriterien war es moeglich, die Geldstrafe auf das nunmehr verhaengte Ausmaß herabzusetzen, da dieses fuer ausreichend erachtet wird, den Berufungswerber von der Begehung einer gleichartigen Uebertretung wirkungsvoll abhalten zu koennen, zumal dieser durch seine, wenngleich auch unrichtig erfolgte Entwertung der beiden Parkscheine doch seine grundsaetzliche Bereitschaft gezeigt hat, eine Parkgebuehr zu entrichten. Eine weitere Strafherabsetzung erscheint hingegen vor allem auch aus generalpraeventiven Gruenden nicht gerechtfertigt, entspricht die nunmehr verhaengte Strafhoehe doch exakt jener, die mit Verordnung des Buergermeisters der Stadt Graz vom 06.02.1997, GZ.: A 8 R-K 99/1997-1, fuer die Ausstellung von Anonymverfuegungen, Uebertretungen des Steiermaerkischen Parkgebuehrengesetzes bzw. der Grazer Parkgebuehrenverordnung betreffend, festgesetzt wurde. Es war daher spruchgemaeß zu entscheiden.

Schlagworte
Parkgebhren parken Telefonat halten anhalten Umstände
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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