TE UVS Wien 2000/05/18 03/M/36/2690/2000

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Veröffentlicht am 18.05.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Daniel B gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.12.1999, Zl MA 67-RV-105786/7/8, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Am 24.9.1997 wurde der unbekannte Lenker eines der Marke, der Farbe und dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zur Anzeige gebracht, weil er am 24.9.1997 von 11.55 Uhr bis 12.13 Uhr in Wien, M-Straße sein Fahrzeug in einer Halteverbotszone (Ladezone) vorschriftswidrig abgestellt habe. Auf der Anzeige befindet sich rechts oben eine Handskizze des Meldungslegers. Auch ist vermerkt worden, dass die Entfernung des Fahrzeuges durch MA 48 veranlasst worden sei.

Gegen die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO erlassene Strafverfügung vom 13.10.1997 erhob der Berufungswerber (Bw) rechtzeitig Einspruch. Er brachte vor, er habe diese Übertretung nicht begangen, weil er am 24.9. in Deutschland gewesen sei (Di, Stadthalle, A-straße). Anzumerken ist, dass im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens - behördliche Schreiben enthaltende - Sendungen an den Bw von der Post immer wieder mit dem Vermerk zurückgeschickt wurden, dass der Bw über einen längeren Zeitraum ortsabwesend sei. Der Bw hatte aber etwa schon in seinem Schreiben vom 30.3.1998 (AS 8) zwei Telefonnummern angegeben gehabt, unter denen er telefonisch zu erreichen sei. In einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.12.1998 ist festgehalten worden, dass bei der Zustellung eines RSb-Briefes an den Bw am 19.12.1998 dieser angegeben habe, sein ordentlicher Wohnsitz sei nach wie vor in Wien, R-straße. Er sei jedoch berufsbedingt, da er in der Filmbranche tätig sei, oft wochenlang im Ausland aufhältig. Seine gesamte Post werde jedoch an der Wohnadresse von seiner dort ebenfalls wohnenden Mutter übernommen.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 27.5.1999 wurde der Bw als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen W-30 gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach der Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, M-Straße abgestellt habe, sodass es dort am 24.9.1997 von 11.55 Uhr bis 12.13 Uhr gestanden sei. Mit Datum vom 4.6.1999 gab der Bw Herrn Peter F (geboren 26.2.1968), Adresse Wien, F-gasse, bekannt. Die Erstbehörde hat dann Herrn Peter F unter der vom Bw angegebenen Adresse (drei Mal) als Zeuge zu einer Einvernahme geladen, doch ist Herr Peter F (die betreffenden Sendungen sind jeweils hinterlegt worden) zur Einvernahme nicht erschienen. Mit Schreiben vom 12.10.1999 wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht, dass die von ihm bekannt gegebene Person (Peter F) trotz mehrmaliger Ladung der Behörde zu den Terminen unentschuldigt nicht erschienen sei und somit die Angaben des Bw keine Bestätigung gefunden hätten. In seiner hiezu abgegebenen Stellungnahme vom 18.10.1999 wies der Bw darauf hin, die Angaben betreffend des Herrn F seien richtig. Ob sich dieser bei der Behörde melde oder nicht, liege nicht in seiner Macht, vielleicht wohne er ja nicht mehr dort, aber das könne er nicht prüfen (die Behörde habe Einblick in das Melderegister). Jedenfalls habe Herr F im September 1997 dort mit dessen Frau gewohnt und stimme auch die Adresse mit der aus seinem Adressbuch überein (die Frau heiße Claudia F). Er sei sich keiner Schuld bewusst, weil er weder das Delikt begangen noch es unterlassen habe, die Behörde auf deren Ansuchen zu informieren, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Kfz gelenkt (abgestellt) habe. Auch in diesem Schreiben gab der Bw wiederum zwei Telefonnummern an, unter denen er täglich ab ca 13.00 Uhr erreichbar sei. Eine von der Erstbehörde eingeholte Meldeauskunft des Zentralmeldeamtes hat ergeben, dass Herr Peter F (geboren 26.2.1968) zuletzt in Wien, F-gasse gemeldet war und am 5.10.1999 abgemeldet wurde.

Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtenen Straferkenntnis der Erstbehörde vom 21.12.1999 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe am 24.9.1997 von 11.55 Uhr bis 12.13 Uhr in Wien, M-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-30 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? (?Ladezone?), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. Der Bw habe dadurch § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) verhängt wurde. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 90,-- bestimmt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 14.3.2000 durch Hinterlegung zugestellt.

In seiner dagegen innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte der Bw vor, er habe die Tat nicht begangen, weil er ja bekanntlich im Ausland gewesen sei. Auf Grund der Unfähigkeit, mit Herrn F Kontakt aufzunehmen, würde er zu einem Täter gemacht, obwohl er der Auskunftspflicht ja nachgekommen sei. Abschließend wies er noch darauf hin, dass er vom 20.9.1997 bis 23.9.1997 in Re (es folgt eine Adresse und eine Telefonnummer) und am 24.9.1997 in Dinslaken (es folgt eine Adresse und eine Telefonnummer) jeweils als Gast des örtlichen Kulturamtes gewesen sei. Er glaube nicht, dass das Kfz die Tage davor unbemerkt gestanden sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte neuerlich das Zentralmeldeamt um Mitteilung der Meldedaten des Herrn Peter F. In Beantwortung dieser Anfrage teilte das Zentralmeldeamt mit, dieser sei vom 29.10.1997 bis 5.10.1999 in Wien, F-gasse gemeldet gewesen und am 5.10.1999 unbekannt wohin

abgemeldet worden. Eine Anfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse hat ergeben, dass der Bw seit 1.2.1997 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger versichert sei. Auch für Herrn Peter F (geboren 26.2.1968) gibt es für die Zeit vom 6.10.1992 bis 31.12.1995 verschiedene Versicherungszeiten bei Firmen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien beraumte zunächst eine mündliche Verhandlung für den 29.5.2000, 13.00 Uhr an, ersuchte den Bw aber gleichzeitig (wegen dessen Auslandsaufenthalte), unverzüglich den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien davon in Kenntnis zu setzen, wenn er zu dem Verhandlungstermin nicht in Österreich sei. Auch wurde er ersucht, eine Bestätigung für seinen Auslandsaufenthalt am 24.9.1997 mitzubringen. Mit Schreiben vom 4.5.2000 teilte der Bw mit, dass er am Verhandlungstag aus beruflichen Gründen nicht in Wien sein werde. Er merkte auch an, dass er vom 16.9.1997 bis einschließlich 28.10.1997 nicht in Wien gewesen sei, sondern auf Theatertournee in Europa. Auch in diesem Schreiben gab der Bw wiederum zwei Telefonnummern an, unter denen er täglich ab Mittag erreichbar sei. Bei einem Telefongespräch mit dem zuständigen Mitglied wurde mit dem Bw ein Termin für eine Parteieneinvernahme vereinbart. Bei dieser Einvernahme am 11.5.2000 gab der Bw folgendes an:

?Ich bin von Beruf selbständiger Bühnentechniker und als solcher bin ich im Jahr in der Regel fast mehr als die Hälfte im Ausland unterwegs. So war es auch im Jahr 1997. Ich wohne an der Adresse R-straße und ist auf diese Adresse auch das Fahrzeug angemeldet, und zwar heute noch. Auch meine Mutter wohnt dort. An der Adresse W-zeile /13 ist mein Büro. Die Türnummer 14 gibt es nicht wirklich, weil diese beiden laut Mietvertrag zusammengelegt sind. Das gegenständliche Fahrzeug habe ich ungefähr im September 1997 angemeldet und habe ich kein Firmenauto. Ich habe auch noch einen Volvo. Ich weiß aber jetzt nicht genau, ob ich dieses Fahrzeug auch schon damals hatte. Wenn ich hier in Österreich bin, dann fahre ich mit meinem Auto. Der Simca ist klein, für Transporte nehme ich den Volvo. Ich lege eine Bestätigung meines Auftraggebers vor, wonach ich von 16.9. bis 28.10.1997 im Ausland tätig war. Ferner lege ich eine Tourneeliste vor. Auch lege ich ein Programm dieser Tournee, in der mein Name aufscheint, zur Einsicht vor. Für diesen Einsatz im Ausland habe ich vom Auftraggeber einen Lkw zur Verfügung gestellt bekommen und bin ich mit diesem dann zu den einzelnen Tourneeorten gefahren.

Herr F hat sich vor meiner Abreise ins Ausland das Auto ausgeborgt. Näheres über die Verleihdauer habe ich nichts ausgemacht gehabt. Ich habe diesem den Fahrzeugschlüssel und Papiere übergeben und auch näher (zB über den zu tankenden Treibstoff) eingewiesen. Herr F hat mir dafür nichts bezahlen müssen. Seine damalige Ehegattin, Frau Claudia F, war damals bei mir angestellt. Ich bin mit beiden schon länger befreundet gewesen. Das Ehepaar F hatte kein Fahrzeug. Schon damals war die Familie F in der erwähnten F-gasse wohnhaft und ist glaublich Frau F immer noch dort wohnhaft. Ich weiß nicht mehr, wo die Übergabe erfolgt ist, ich habe das Fahrzeug aber sicher nicht auf der Tatörtlichkeit, nämlich in einer Ladezone abgestellt. Das Fahrzeug habe ich irgendwann vor dem 16.9.1997 übergeben. Auch Herr F ist im Bühnenbereich tätig. Was ich weiß, hat Herr F nach der Schule einen Beruf gelernt und ist er erst später in meine Branche gekommen. Ich weiß heute nicht mehr genau, ob ich nach dieser Tournee nicht sogleich wieder auf eine weitere Tournee gegangen bin. Ich weiß daher auch jetzt nicht genau das Datum wann ich das Fahrzeug wieder übernommen habe.?

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten. Nach § 99 Abs 3 StVO ist mit einer Geldstrafe bis zu ATS 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen (lit a), wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt (und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist). Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien stützt seine

Entscheidung auf § 45 Abs 1 Z 2 VStG. Danach hat die Behörde (Berufungsbehörde) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge mittels der Konjunktion ?wenn? in Zusammenhang mit dem Verbum legale ?nicht begangen hat?, folgt, dass der Gesetzgeber die Einstellung eines Strafverfahrens von der Voraussetzung abhängig macht, dass nach ordentlicher Ermittlung des Sachverhaltes feststeht, dass der Beschuldigte die Tat nicht verübt hat (siehe das Erk des VwGH v 23.4.1992, Zl 92/09/0006). Gemäß § 25 Abs 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme der Fälle des § 56 von Amts wegen zu verfolgen. Im vorliegenden Fall ist nach dem gesamten Akteninhalt bei durchgeführter Tatbewertung die Verurteilung des Bw ausgeschlossen.

Der Bw hat schon in seinem Einspruch gegen die in dieser Sache ergangene Strafverfügung vorgebracht, er habe die Übertretung nicht begangen, weil er am 24.9. in Deutschland gewesen sei. Der Bw hat am 4.6.1999 in Beantwortung einer Lenkeranfrage Herrn Peter F (mit Geburtsdatum und Adresse) als die Person angegeben, die das Fahrzeug abgestellt hat. Die Erstbehörde hat mehrere Male erfolglos versucht, Herrn Peter F unter der vom Bw angegebenen Adresse als Zeuge zu laden (in der ersten Ladung vom 10.6.1999 hatte sie diesen als ?Peter Fu? bezeichnet). Von ihren erfolglosen Bemühungen, Herrn F zu laden, informierte die Erstbehörde den Bw und ersuchte ihn um Stellungnahme. In seinem Schreiben vom 18.10.1999 wies der Bw darauf hin, dass seine Angaben zu der Person des Herrn F richtig seien und dieser im September 1997 jedenfalls an der angegebenen Adresse (mit dessen Frau) gewohnt habe. Wenn er vielleicht jetzt nicht mehr dort wohne, so könne er dies nicht überprüfen. Eine von der Erstbehörde durchgeführte Meldeanfrage hat ergeben, dass Herr Peter F tatsächlich zuletzt in Wien, F-gasse gemeldet war und am 5.10.1999 abgemeldet wurde. Dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt kann nun nicht entnommen werden, dass die Erstbehörde jemals versucht hätte, mit dem Bw (insbesondere im Hinblick auf dessen häufige - berufsbedingte - Ortsabwesenheiten) telefonisch Kontakt aufzunehmen, um etwa (zur Verfahrensbeschleunigung) den nächsten Aufenthalt des Bw in Österreich zu erfragen, damit dieser dann - kurzfristig - zu einer Einvernahme geladen werden kann. Es ist einzuräumen, dass das VStG für das erstinstanzliche Verfahren keine Bestimmung enthält, die die persönliche Einvernahme eines Beschuldigten zwingend vorschreibt (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 958). Freilich ist es auch der Erstbehörde nicht verwehrt, schon im erstinstanzlichen Verfahren den Beschuldigten zu laden und diesen

einzuvernehmen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine unmittelbar vor der Behörde abgelegte Aussage und die damit verbundene Möglichkeit, sich durch persönliche Wahrnehmung ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Aussage machen zu können, in höherem Maße zur Ermittlung der materiellen Wahrheit geeignet ist als die Lektüre von schriftlichen Stellungnahmen (siehe das Erk des VwGH vom 24.3.1999, Zl 98/11/0091).

Der Bw konnte bei seiner Einvernahme beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien glaubwürdig darlegen, dass er (bei seiner Tätigkeit im Bereich Bühnen- und Veranstaltungstechnik) häufig (in der Regel mehr als die Hälfte eines Jahres) im Ausland unterwegs ist. Es hat sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ergeben, dass es sich beim Bw etwa um einen Beschuldigten handle, der - laufend - beim zuständigen Postamt seine Ortsabwesenheit (ohne tatsächlich ortsabwesend zu sein) meldet, bloß um die Zustellung behördlicher Sendungen zu verhindern (zu erschweren). Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zweifelt auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Bw und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht daran, dass er zur fraglichen Zeit als Bühnentechniker im Ausland gewesen ist. So legte er etwa ein Schreiben der S-GesmbH vom 9.5.2000 vor, in welchem bestätigt wird, dass der Bw in der Zeit vom 16.9. bis 28.10.1997 bei der Produktion des Theaters des Ostens in Deutschland, der Schweiz, Italien und Salzburg tätig gewesen sei. Der Bw hat ferner eine Tourneeliste und ein Programm der Tournee vorgelegt, in der auch sein Name als Tourneetechniker aufscheint. Der Bw hat bei seiner Einvernahme auch nähere Angaben zur Person des Herrn F gemacht und zweifelt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht daran, dass er diesem - während seiner berufsbedingten Abwesenheit von Wien - sein Fahrzeug überlassen gehabt hat. Dass Herr Peter F zuletzt tatsächlich an der vom Bw bekannt gegebenen Adresse in Wien, F-gasse gewohnt hat, ist durch eine Auskunft des Zentralmeldeamtes bestätigt worden. Laut dieser Auskunft erfolgte dann am 5.10.1999 die Abmeldung (nach ?unbekannt wohin?). Anzumerken ist, dass auch schon die Erstbehörde die Auskunft des Zentralmeldeamtes erhalten hatte, dass Herr Peter F zuletzt an der vom Bw angegebenen Adresse (mit Abmeldung 5.10.1999) gemeldet war.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Bw die ihm angelastete Tat nicht begangen hat, sodass der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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