TE UVS Steiermark 2000/05/30 30.17-64/1999

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Spruch

Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner ueber die Berufung des Herrn Dr. P S, vertreten durch die Rechtsanwaelte Dr. P S und Dr. W K, V gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 15.4.1999, GZ.: 15.1 1998/5718, wie folgt entschieden:

Gemaeß Paragraph 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung abgewiesen.

Gemaeß Paragraph 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 140,-- (EUR 10,17) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.10.1998, um 12.04 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von R von V kommend in Richtung K gelenkt und habe beim Verlassen der Kreuzung der B 70 mit der P Straße auf Hoehe Strkm. 34,600 im dort befindlichen Kreisverkehr die bevorstehende Aenderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenuetzer auf den bevorstehenden Vorgang nicht haetten einstellen koennen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraphen 11 Abs 2 StVO wurde ueber den Berufungswerber gemaeß Paragraph 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Hoehe von S 700,-- (30 Stunden Ersatzarrest) verhaengt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen ausgefuehrt, dass ihm aufgrund der unmittelbar angrenzenden Ein- und Ausfahrten maximal ein einziges Blinkzeichen vor dem Verlassen des Kreisverkehrs theoretisch moeglich gewesen sei und dass der andere Verkehrsteilnehmer allein aufgrund seiner eingeschlagenen Fahrlinie in Richtung Ausfahrt K keine Sicht auf den rechten vorderen Blinker gehabt habe. Im Übrigen gehe aus einer noch nicht veroeffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass das Blinkzeichen beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr nur dann erforderlich sei, wenn auch eine entsprechende Zeit zur Verfuegung stehe und sich andere - mehrere - Verkehrsteilnehmer auch entsprechend einstellen koennen.

Aufgrund des durchgefuehrten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 24.3.2000 an Ort und Stelle abgefuehrten oeffentlichen, muendlichen Berufungsverhandlung kann nachstehender Sachverhalt festgestellt werden:

Im Gemeindegebiet von R befindet sich der verfahrensgegenstaendliche Kreisverkehr, in den die B 70 - P Straße aus Richtung V kommend, die Zu- bzw. Abfahrt zum weststeirischen Einkaufszentrum (WEZ), die B 70 - P Straße aus Richtung K kommend sowie die "Umfahrung V " und eine Gemeindestraße muenden. Im Kreuzungsmittelpunkt befindet sich ein bepflanzter Erdhuegel der ca. 1,5 Meter breit von Pflastersteinen eingefasst wird und darin anschließend die asphaltierte Fahrbahn des Kreisverkehrs.

Am 1.10.1998, um 12.04 Uhr lenkte der Berufungswerber den PKW der Marke Saab 9000 CSE, mit dem behoerdlichen Kennzeichen, auf der B 70 aus V kommend als erstes Fahrzeug in Richtung Kreisverkehr, unmittelbar hinter ihm fuhr das vom Meldungsleger gelenkte Dienstfahrzeug. Als der Berufungswerber in den Kreisverkehr einfuhr, hielten ein Fahrzeug auf Hoehe Strkm. 34,600 vom WEZ kommend und ein weiteres Fahrzeug von der B 70 aus Richtung K kommend hinter den dort befindlichen Ordnungslinien an und beabsichtigten in den Kreisverkehr einzufahren sobald es die Verkehrslage erlaubte. Der Berufungswerber fuhr an dem vom WEZ kommenden

Fahrzeug vorbei und verließ den Kreisverkehr wieder in Richtung B 70, ohne die bevorstehende Aenderung der Fahrtrichtung bzw. das Verlassen des Kreisverkehrs anzuzeigen, sodass der von der B 70 aus Richtung K kommende Fahrzeuglenker sich nicht auf diesen Vorgang einstellen konnte und in der Warteposition verblieb. Beim Durchfahren des Kreisverkehrs fuhr der Berufungswerber nicht entlang der kreisrunden Fahrbahn, sondern quasi kurvenschneidend mit dem linken Raederpaar ueber die gepflasterte innere Begrenzung, sodass er in einer annaehernd geraden Fahrlinie den Kreisverkehr durchfuhr. Die Feststellungen zur Tatoertlichkeit konnten aufgrund der Erhebungen vor Ort verbunden mit der im erstinstanzlichen Akt befindlichen fotographischen Aufnahme getroffen werden. Die Feststellung zum Fahrverhalten des Berufungswerbers konnte aufgrund dessen Angaben getroffen werden, zumal sie im Einklang mit dem Akteninhalt stehen.

Die Feststellung, dass sich jener Verkehrsteilnehmer der den Kreisverkehr auf der B 70 aus Richtung K kommend aufgrund des unterlassenen Blinkens beim Verlassen des Kreisverkehrs nicht auf das Fahrverhalten des Berufungswerbers einstellen konnte, erfolgte ebenfalls aufgrund der Wahrnehmungen vor Ort verbunden mit den nachstehend angefuehrten Überlegungen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemaeß Paragraph 11 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Aenderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenuetzer auf den angezeigten Vorgang einstellen koennen.

So ist nach herrschender Rechtsansicht die Aenderung der Fahrtrichtung bei der Einfahrt in den Kreisverkehr nicht anzeigepflichtig, da in diesem Fall die Aenderung der Fahrtrichtung vorgeschrieben ist; wohl aber muss das Verlassen desselben angezeigt werden. Die Verpflichtung eines anderen Verkehrsteilnehmers, allein aufgrund der Fahrlinie eines Fahrzeuges darauf zu schließen, wo dieses Fahrzeug den Kreisverkehr verlassen wird, ist der StVO nicht zu entnehmen. Wenn daher der Berufungswerber einen Kreisverkehr quasi kurvenschneidend durchfaehrt, wird er nicht von der Verpflichtung das Verlassen des Kreisverkehrs anzuzeigen entbunden, da die Fahrbahn des Kreisverkehrs, der die B 70 unterbrochen hat, in einem annaehernd rechten Winkel an die Fahrbahn der B 70 anschließt. Auch bei dieser Fahrlinie erscheint ein Blinken nicht sinnlos, da bei einer rechtzeitigen Aktivierung des rechten Blinkers auf Hoehe der Ausfahrt des WEZ der aus Richtung K anflutende Fahrzeuglenker an der Front des Fahrzeuges auch die Betaetigung des Blinkers haette erkennen koennen. Erst bei einer Betaetigung des Blinkers nach der Ausfahrt vom WEZ war fuer diesen Fahrzeuglenker der rechte Blinker nicht mehr einsehbar. Die Betaetigung des Blinkers auf Hoehe der Ausfahrt vom WEZ haette jedoch keine unklare Verkehrssituation geschaffen, da der Berufungswerber in diesem Zeitpunkt die Einfahrt zum WEZ bereits passiert hatte und eine Fahrt zum WEZ auf dem Fahrstreifen fuer den Gegenverkehr, zumal dieser von einem vor der Ordnungslinie anhaltenden Fahrzeug besetzt war, nicht angenommen werden kann.

Auch der Reaktionszeitraum zum Betaetigen des Blinkers ist im Anlassfall nicht zu beruecksichtigen, da dem Berufungswerber bereits beim Einfahren in den Kreisverkehr bewusst war, dass er diesen nach wenigen Metern wieder in Richtung B 70 verlassen werde und er spaetestens nach der Einfahrt zum WEZ "blinkbereit" fahren musste. Im Übrigen hat eine Überpruefung vor Ort ergeben, dass auf der geringen Entfernung zwischen Ausfahrt vom WEZ und Einfahrt in die B 70 in Richtung K das Blinklicht dreimal aufgeleuchtet hat.

Letztlich ist dem Vorbringen, dass aus einer noch nicht veroeffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehe, dass das Blinkzeichen beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr nur dann erforderlich sei, wenn auch eine entsprechende Zeit zur Verfuegung steht, entgegen zu halten, das dieses Erkenntnis trotz Aufforderung weder naeher bezeichnet, noch vorgelegt werden konnte. Auch der Hinweis, dass eine Verpflichtung nach Paragraph 11 Abs 2 StVO nur dann besteht, wenn sich mehrere - sohin mehr als einer - Verkehrsteilnehmer entsprechend einstellen koennen, erscheint im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Bestimmung geradezu widersinnig, weshalb es sich eruebrigt, naeher darauf einzugehen. Im Übrigen ist auch der hinter dem Berufungswerber fahrende Meldungsleger als Verkehrsteilnehmer zu qualifizieren, der sich auf das Fahrverhalten des vor ihm fahrenden Lenkers einstellen koennen muss.

Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass es dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, eine Befreiung von der bestehenden Verpflichtung, beim Verlassen des Kreisverkehrs die Aenderung der Fahrtrichtung anzuzeigen, darzulegen, weshalb er auch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsuebertretung subjektiv und objektiv zu verantworten hat.

Strafbemessung:

Gemaeß Paragraph 19 Abs 1 VStG ist Grundlage fuer die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schaedigung oder Gefaehrdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des Paragraphen 11 Abs 2 StVO dient der Leichtigkeit und Fluessigkeit des Verkehrs und zielt aber auch darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemaeß verbundenen Gefahren und Gefaehrdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Durch das festgestellte Verhalten hat der Berufungswerber eine unklare Verkehrssituation geschaffen und gegen die Bestimmung des Paragraphen 11 Abs 2 StVO verstoßen.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Pruefung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstaende, hinzu. Gemaeß Paragraph 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgruende, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwaegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Beruecksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemaeß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermoegens- und Familienverhaeltnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu beruecksichtigen.

Erschwerungsgruende liegen keine vor; als mildernd war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten.

Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemaeß Paragraph 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlaessiges Verhalten genuegt. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert haette oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gruenden nur schwer haette vermieden werden koennen, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstaende anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfuegig angesehen werden.

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat sowie unter Beruecksichtung der bereits angefuehrten subjektiven und objektiven Kriterien erscheint die von der Erstbehoerde verhaengte Strafe schuld- und tatangemessen.

Die Einkommens-, Vermoegens- und Familienverhaeltnisse des Berufungswerbers konnten mangels Bekanntgabe bei der Strafbemessung nicht beruecksichtigt werden. Es wurde daher das dem Berufungswerber anlaesslich der Berufungsverhandlung bekannt gegebene monatliche Nettoeinkommen in der Hoehe von S und Sorgepflichten fuer minderjaehrige Kinder zugrunde gelegt. Diesen persoenlichen Verhaeltnissen erscheint aber die verhaengte Strafe durchaus angemessen.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestaetigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehoerde dieser Betrag mit 20 % der verhaengten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Fahrtrichtungsänderung Anzeigepflicht Kreisverkehr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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