TE UVS Steiermark 2000/05/31 30.10-72/1999

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Spruch

Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement ueber die Berufung des Herrn W O, B bei H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.4.1999, GZ.: 15.1 1998/5347, wie folgt entschieden:

Gemaeß Paragraph 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das Verfahren gemaeß Paragraph 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.11.1998, um

11.15 Uhr, in N, auf der L 353, auf Hoehe Strkm. 23.0, in Richtung A, Bezirk W, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt, dass niemand gefaehrdet, behindert oder belaestigt und die Straße weder beschaedigt noch verunreinigt worden sei, wodurch viel Staub aufgewirbelt worden sei.

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraphen 61 Abs 1 StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsuebertretung eine Geldstrafe von S 500,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemaeß Paragraph 99 Abs 3 lit a StVO verhaengt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Berufungswerber den Schotter auf der Deponie in feuchtem Zustand geladen haette und dieser ueberdies eine Koernung von 40/70 gehabt haette. Haette der Berufungswerber trockeneres Material in feinerer Koernung geladen, waere er mit der Ladung durch die Berieselungsanlage gefahren. Der Berufungswerber verweist darauf, dass er 44 Jahre als LKW-Fahrer taetig sei und seine Ladungen immer ordnungsgemaeß verwahrt haette. Der Meldungsleger sei dagegen als Querulant bekannt.

Auf Grund des durchgefuehrten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der oeffentlichen, muendlichen Verhandlungen vom 29.3.2000 und 24.5.2000 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Am 12.11.1998, um 11.15 Uhr, lenkte der Berufungswerber einen 26-Tonnen LKW, welcher mit Schotter der Koernung 40/70 beladen war vom Steinbruch C, Richtung B 353. Der Berufungswerber ist mit seiner Ladung nicht unter die automatische Befeuchtungsanlage gefahren. Die Ladung war auch nicht durch eine Plane abgedeckt. Nach dem Einbiegen in die Landesstraße passierte der Berufungswerber mit seinem LKW das Haus des Zeugen Z, wobei durch die Fahrgeschwindigkeit Staub von der Ladung heruntergewirbelt wurde.

Diese Feststellungen konnten im Wesentlichen auf Grund der Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich der Ladung getroffen werden und hinsichtlich der Staubentwicklung auf Grund der Angaben des Zeugen Z. Auf Grund einer vorgelegten Schotterprobe ist anzunehmen, dass sich durchaus, wenn auch eine geringe, Staubentwicklung bei der Ladung des Straßenschotters auch bei einer Koernung von 40/70 entwickelt hat.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemaeß Paragraph 61 Abs 1 StVO die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren ist, dass sein sicherer Betrieb nicht beeintraechtigt, niemand gefaehrdet, behindert oder belaestigt und die Straße weder beschaedigt noch verunreinigt wird. Im Abs 3 des zitierten Paragraph 61 ist die allgemeine Verwahrungspflicht des Abs 1 insoweit konkretisiert, in dem fuer bestimmte Ladungen besondere Verwahrungspflichten festgelegt werden. Ladungen, die durch Staub- oder Geruchsentwicklung oder durch Abfallen, Ausrinnen oder Verspritzen Personen belaestigen oder die Straße verunreinigen oder vereisen koennen, sind in geschlossenen und undurchlaessigen Fahrzeugen oder in ebenso beschaffenen Behaeltern zu befoerdern. Ladungen, die abgeweht werden koennen, sind mit Plachen oder dergleichen zu ueberdecken; dies gilt nicht fuer die Befoerderung von Heu. "Duengefuhren" brauchen nicht ueberdeckt zu werden. Die fuer die Landwirtschaft normierte Ausnahme kann nicht als Maßstab fuer die Auslegung des Abs 3 dienen (VwGH 13.5.1968, ZVR 1979/171). Eine ausdehnende Interpretation ist im Hinblick auf den Regelungszweck unzulaessig.

Dem Berufungswerber wurde im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgehalten, inwieweit er die von seinem LKW ausgehende Staubentwicklung haette verhindern koennen. Da jedoch der Paragraph 61 StVO fuer dieses Problem eine Spezialvorschrift enthaelt, liegt hier ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung (Paragraph 61 Abs 3 StVO) vor und ist daher eine Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung (Paragraph 61 Abs 1 StVO) unzulaessig. Eine Verbessung der Strafbestimmung war insoweit nicht moeglich, als fuer die besondere Vorschrift das Tatbestandsmerkmal "der Abdeckung durch Plachen oder dergleichen" im Spruch des Straferkenntnisses fehlt.

Es war daher insgesamt spruchgemaeß zu entscheiden.

Schlagworte
Ladung Staubentwicklung Lenker Verwahrungspflicht Spezialbestimmung Plachen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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