TE UVS Steiermark 2000/06/14 30.12-41/2000

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn Mag. K K, vertreten durch Dr. P S, Rechtsanwalt, G, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.04.2000, GZ.: 15.1 1999/13680, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung gegen die Punkte 1.) und 2.) folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 (1) VStG der Firma U & Co GmbH, R, folgende Übertretung der Nährwertkennzeichnungsverordnung zu verantworten:

Punkt 1)

Nach der Nährwertkennzeichnungsverordnung fehlten beim Produkt 100 % reines steirisches Kürbiskernöl folgende Kennzeichnungselemente: Brennwert, Gehalt an Eiweiß, Kohlehydraten und Fett, Mengenangaben zu einfach gesättigten Fettsäuren und zu mehrfach gesättigten Fettsäuren. Gehalt an gesättigten Fettsäuren. Wie eine nachträgliche Erhebung ergab, wurde die beanstandete Ware lt. Computer der Fa. U am 6. Mai 1999 in einer Menge von 50 Kartons a 12 Flaschen zu 0,25 l an die Z-Zentrale geliefert.

Punkt 2)

Weiters ist es verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoffe nicht genannt sind, in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0.01 mg/kg (Dieldrin) vorhanden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 19 Abs. 1 LMG i.V.m. der nachangeführten Gesetzesstelle Punkt 1) § 5 Abs. 1 Zif. 1 lit a,b § 5 Abs. 3 Zif. 3,4 § 5 Abs. 5 Nährwertkennz. VO

Punkt 2) § 3 Abs. 1 Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung BGBl. Nr. 747/1995

Nach § 74 Abs 5 Z 1 Lebensmittelgesetz - LMG wurde zu Punkt

1.) und 2.) jeweils eine Geldstrafe von S 1.500,-- (je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und dem Beschuldigten nach § 45 Abs 2 LMG der Ersatz der Untersuchungskosten (gemeint: der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Graz) in Höhe von S 702,-- auferlegt.

Der Beschuldigte berief durch seinen Vertreter und machte geltend, er sei zwar erst durch Beschluss der Generalversammlung am 12.05.1999 als handelsrechtlicher Geschäftsführer abberufen worden, sei aber bereits laut Besprechung vom 04.04.1999 mit sofortiger Wirkung dienstfrei gestellt worden und habe am 05.05.1999 um 10.30 Uhr das Büro endgültig verlassen. Er sei daher verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, das Verfahren sei einzustellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgender Beurteilung

Nach § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden.

Nach § 1 Abs 1 der Verordnung: Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln - NWKV regelt diese Verordnung die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind.

Zu Punkt 1.):

Die Sachverhaltsumschreibung des Punktes 1.) des Straferkenntnisses erfüllt die Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG i. V.m. § 1 Abs 1 NWKV nicht:

Das Straferkenntnis nennt als Art des Inverkehrbringens das Liefern von steirischen Kürbiskernöl an die Z-Zentrale, sagt aber nichts darüber aus, von wo aus die Lieferung erfolgt sein soll, gerade das aber wäre zur Umschreibung des Tatortes erforderlich gewesen, da diese Übertretung unter anderem an dem Ort begangen wird, von dem aus das Lebensmittel geliefert wird. Dazu kommt, dass die Verordnung das Inverkehrbringen von Lebensmitteln regelt, die unter anderem für den Letztverbraucher bestimmt sind. Dieses Tatbestandselement kommt im Spruch nicht vor, kann aber auch aus der übrigen Sachverhaltsumschreibung nicht erschlossen werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 97/10/0250 vom 11.05.1998 ausgesprochen, dass es zum Beispiel genügt, auszuführen, dass die Ware in einem Lebensmittelkleinhandelsbetrieb durch Feilbieten im Verkaufsraum in Verkehr gebracht wurde. Hier aber fehlen dem Spruch Details, die die Berufungsbehörde zu einer ähnlichen Ergänzung berechtigen würden. Das Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Zu Punkt 2.):

Nach § 3 Abs 1 der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, ist es verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist, soweit die Anlage 1B nicht anderes bestimmt.

Die Sachverhaltsumschreibung des Straferkenntnisses erschöpft sich in einer unvollständigen Wiedergabe des Gesetzestextes, ein konkreter Tatvorwurf fehlt gänzlich.

Auch Punkt 2.) ist daher zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Es erübrigt sich daher, auf das Berufungsvorbringen einzugehen, es erübrigen sich aber auch Erhebungen dazu, wie die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.03.2000 erstmals zur Sachverhaltsumschreibung gelangte, die beanstandete Ware sei laut Computer der Firma U am 6. Mai 1999 an die Z-Zentrale geliefert worden, denn dafür findet sich kein Beleg im Akt.

Es erübrigt sich aber auch, auf Folgendes näher einzugehen:

Vor dem nunmehrigen Berufungswerber wurde Herr G R laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.12.1999 wegen derselben Delikte verfolgt. Ohne dass das Verfahren gegen ihn eingestellt worden wäre, wurde aber Herr G R am 14.03.2000 von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge vernommen.

Diese Entscheidung kann ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist (§ 51 e Abs 2 Z 1 VStG).

Schlagworte
Inverkehrbringen liefern Lebensmittel Tatort Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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