TE UVS Steiermark 2000/06/16 30.2-56/1999

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Veröffentlicht am 16.06.2000
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Spruch

Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner ueber die Berufung des Herrn Dr. T K, vertreten durch Dr. D H, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 23.2.1999, GZ.: III/S-23.215/98, wie folgt entschieden:

Gemaeß Paragraph 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemaeß Paragraph 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt S 1.140,-- (EUR 82,85) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem im Spruch naeher bezeichneten Straferkenntnis wurden Dr. T K unter Zugrundelegung nachstehend angefuehrter Sachverhalte folgende Verwaltungsuebertretungen angelastet:

1.) Paragraph 24 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden StVO),

2.)

Paragraph 4 Abs 1 lit c leg cit und

3.)

Paragraph 4 Abs 5 leg cit:

Sie haben am 16.6.1998, um ca. 21.50 Uhr, in Graz, Grillparzerstraße Nr. 4 als Lenker des Personenkraftwagens

 1.) im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' gehalten;

 2.) obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort in ursaechlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stand, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, weil Sie sich von der Unfallstelle entfernten;

 3.) obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort in ursaechlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stand, nicht ohne unnoetigen Aufschub die naechste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verstaendigt."

Hiefuer wurden nachstehende Geldstrafen verhaengt:

 1.) S 700,--, im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemaeß Paragraph 99 Abs 3 lit a StVO,

 2.) S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemaeß Paragraph 99 Abs 2 lit a leg cit und

 3.) S 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemaeß Paragraph 99 Abs 3 lit b leg cit. Dagegen richtet sich die Berufung vom 16.3.1999.

Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark ist nach Durchfuehrung einer Verhandlung am 29.5.2000 in Anwesenheit eines anwaltlichen Vertreters von nachstehender Sach- und Rechtslage ausgegangen:

Am 16.6.1998 begannen Angestellte des Straßen- und Brueckenbauamtes des Magistrates Graz gegen 20.30 Uhr im tatoertlichen Bereich Bodenmarkierungsarbeiten durchzufuehren. Am Tag zuvor wurden durch Organe derselben Dienststelle des Magistrates Graz mobile Verkehrstafeln "Halten und Parken verboten" gemaeß Paragraph 52a Z 13b StVO aufgestellt. Die Gueltigkeitszeit wurde am 16.6.1998, um 13.00 Uhr, auf den Halteverbotstafeln mit "19.00 Uhr bis 24.00 Uhr" kundgemacht. Beim Eintreffen der mit den Bodenmarkierungsarbeiten beauftragten Organe des Straßen- und Brueckenbauamtes, unter denen sich der Zeuge W T befand, war das Fahrzeug des Berufungswerbers bereits vor dem Hause G Nr. 4 im Bereich des angefuehrten Halte- und Parkverbotes abgestellt. Gegen 21.30 Uhr forderte W T den Abschleppdienst an, zumal es sich bei der Anbringung der Bodenmarkierungen um einen Schutzweg handelte und das Halte- und Parkverbot einem dort verkehrenden Bus eine Ausweichmoeglichkeit verschaffen sollte.

Der bei der Fa. P, Abschleppzentrale in G, beschaeftigte H P erhielt den Auftrag, das auf Hoehe des Hauses G Nr. 4 vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug abzuschleppen. Nach seinem Eintreffen hob er das Fahrzeug auf eine Abschleppbrille und befestigte es so, dass die angehobenen Vorderraeder auf der Abschleppbrille mit Sicherungsbolzen befestigt waren, waehrend sich die hinteren Raeder noch auf der Fahrbahn befanden. Danach fuhr Heinz P zirka eine Fahrzeuglaenge nach vor, sodass sich das Abschleppfahrzeug bereits außerhalb des Verbotsbereiches befand, hielt an, um die Unterschrift des Auftraggebers fuer die Abschleppung zu bekommen. In der Zwischenzeit rief eine aeltere Frau dem Zeugen P aus dem 1. Stock des gegenueber der Abstelloertlichkeit befindlichen Hauses zu, er moege warten, da ihre Tochter den abzuschleppenden Personenkraftwagen uebernehmen wuerde. Als dann der Berufungswerber mit Unterhose und Badeschuhen bekleidet auf die Straße kam und sich zum Fahrzeug begab, fuhr P ungefaehr in die Position zurueck, in welche er vorher das Fahrzeug aufgenommen hatte, um den Verkehr nicht zu behindern.

Der Berufungswerber forderte den Zeugen auf, den Personenkraftwagen von der Abschleppbrille zu stellen. H P verlangte vom Berufungswerber die Einsichtnahme in einen Lichtbildausweis sowie in den Zulassungsschein vor Aushaendigung des Fahrzeuges, woraufhin der Berufungswerber auf die sofortige Herausgabe des Fahrzeuges beharrte. Als der Zeuge P dem nicht nachkam, stieg der Berufungswerber in seinen Personenkraftwagen, startete das Fahrzeug und fuhr im Rueckwaertsgang so weit zurueck, dass die Vorderreifen sich nicht mehr auf der Abschleppbrille befanden, sich jedoch so mit den Sicherungsbolzen verkeilt hatten, dass es nicht gelungen war, das Fahrzeug von der Hebevorrichtung zu loesen. Die Vorderreifen befanden sich noch in einer Entfernung von etwa 20 bis 30 cm von der Fahrbahnoberflaeche.

Die Sicherungsbolzen hatten sich offenbar durch die mit Vollgas bewirkte abrupte Rueckwaertsbewegung stark verbogen. Am Fahrzeug des Berufungswerbers war die Stoßstange nach vorne gebogen, die Frontmaske war losgerissen, der Scheibenwaschbehaelter war kaputt, sodass Fluessigkeit ausrann.

Der Zeuge W T, der seine Bodenmarkierungsarbeiten wieder aufgenommen hatte, wurde durch den Vorfall, der sich gegen ca.

21.50 Uhr ereignete, durch einen "Kracher" aufmerksam und sah, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers beschaedigt war. Nachschau gehalten hat er nicht, sondern hat er gemeinsam mit seinen Kollegen seine Arbeiten fortgesetzt.

Nachdem der Berufungswerber feststellte, dass ihm ein Wegfahren nicht moeglich war, stieg er aus seinem Fahrzeug und entfernte sich vom Tatort. Der Zeuge P erklaerte dem Berufungswerber noch, er werde die Polizei verstaendigen. H P versuchte zunaechst durch Absenken des Fahrzeuges durch die Hydraulik der Abschleppbrille die Verkeilung zu loesen, wobei durch das Verkeilen der Fahrzeugteile ein Absenken soweit, dass das Fahrzeug zur Gaenze auf der Fahrbahn zu stehen gekommen waere, nicht moeglich war. Er musste mit dem Rangierwagenheber das Fahrzeug des Berufungswerbers hoch heben, um die Sicherungsbolzen von den Teilen des Fahrzeuges des Berufungswerbers, in welche sie sich verkeilt hatten, losloesen bzw. entfernen zu koennen. Diese Manipulationen fuehrte der Zeuge durch, als BI R R bereits an Ort und Stelle war. Dieser besichtigte die beiden Fahrzeuge, die von ihm festgestellten Schaeden wurden in seiner Anzeige, wie folgt, naeher beschrieben. Beim Fahrzeug des Berufungswerbers (PKW Marke Alfa 164): Frontmaske losgerissen, Scheibenwaschbehaelter kaputt, beim Abschleppfahrzeug (LKW Marke Toyota Landcruiser): beide Stahlbolzen der Hebevorrichtung verbogen.

Nach Feststellung dieser Schaeden begab sich BI R R in die Wohnung des Berufungswerbers, wo er dessen Gattin E K antraf. Diese erklaerte, ihr Mann sei vor kurzer Zeit vom Tennisspielen nach Hause gekommen und habe auf Grund einer Herzerkrankung um 22.00 Uhr noch einen Termin bei seinem Hausarzt Dr. S gehabt. Er sei daher, nachdem er auf die Straße hinunter gelaufen sei und vom Lenker des Abschleppwagens die sofortige Rueckgabe seines PKWs gefordert habe, wieder in die Wohnung zurueckgekommen und habe in weiterer Folge vor dem Eintreffen der Polizei die Wohnung verlassen. Gegen 22.20 Uhr hat sich der Berufungswerber in Anwesenheit des Polizeibeamten bei seiner Gattin gemeldet, wobei diese nach einem kurzen Gespraech den Hoerer an den Zeugen BI R weitergab. Zunaechst hat sich Dr. S am Telefon gemeldet und gab dann den Hoerer an den Berufungswerber weiter. Der Zeuge forderte den Berufungswerber unter Hinweis auf den an beiden Fahrzeugen entstandenen Schaden auf, an den Unfallsort zurueckzukehren. Der Berufungswerber erwaehnte, dass er ein Herzleiden habe und war nicht bereit, der Aufforderung nachzukommen, sondern wies darauf hin, dass seine Gattin alles Weitere erledigen werde. Diese Feststellungen koennen auf Grund der Aktenlage, insbesondere der Zeugenaussagen T, P und BI R getroffen werden, die den Sachverhalt glaubwuerdig und nachvollziehbar geschildert haben.

In rechtlicher Beurteilung dieses festgestellten Sachverhalts ist

wie

folgt auszufuehren:

Zu Punkt 1.):

Der Berufungswerber erklaert in seiner Berufung das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach anzufechten, wobei er, wie im erstinstanzlichen Verfahren, weder in der Berufung noch auch in der Berufungsverhandlung zum Tatvorhalt Stellung bezogen hat.

Soweit sich seine Ausfuehrungen hinsichtlich des entschuldigenden Notstandes auch auf diesen Punkt beziehen, ist dazu Nachstehendes festzuhalten:

Unter Notstand im Sinne des Paragraphen 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich ohne einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr fuer das Leben, die Freiheit oder das Vermoegen handeln.

Soweit der Berufungswerber sich damit verantwortet, sein Verhalten sei ausschließlich darauf gerichtet gewesen, einen schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteil von sich abzuwenden und dazu unter Anbot von Beweisen auf Herzbeschwerden hinweist, welche zirka drei Wochen vor dem fraglichen Tag, dem 16.6.1998, aufgetreten seien und in der Nacht auf den 14.6. besorgniserregend gewesen seien, eine am 15.6.1998 durchgefuehrte Behandlung des Facharztes fuer Innere Medizin, Dr. W, eine geringfuegige jedoch besorgende Abweichung bei Erstellung des EKG erbracht habe, sodass er vom behandelnden Arzt ausdruecklich ersucht worden sei, jedenfalls am 16.6.1998 neuerlich zur Untersuchung und zur Behandlung in seiner Ordination zu erscheinen, Arbeitsueberlastung habe diesen Arztbesuch vorerst nicht zugelassen, sodass der Berufungswerber beabsichtigte, gegen 22.00 Uhr in die Ordination seines Hausarztes Dr. S zu fahren, so ist daraus aus nachstehenden Gruenden fuer den Standpunkt des Berufungswerbers daraus nichts zu gewinnen.

Als Merkmal des Notstandes hat - wie eingangs auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgefuehrt - unter anderem eine unmittelbar drohende Gefahr fuer das Leben zu gelten. Ein strafbefreiender Notstand ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsuebertretung zur Abwendung einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass er sich im unwiderstehlichen Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu uebertreten, als das unmittelbar drohende Übel ueber sich ergehen zu lassen.

Das vorangefuehrte Vorbringen des Berufungswerbers ist offenkundig behauptungsmaeßig schon nicht geeignet darzutun, dass das Merkmal des Notstandes, naemlich eine unmittelbar drohende Gefahr fuer das Leben, die das Abstellen seines Fahrzeuges im Verbotesbereich erzwungen haette, tatsaechlich vorgelegen waere.

Die erkennende Behoerde vermag auch aus dem weiteren Hinweis des Berufungswerbers, wonach das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsverfahren wegen angeblicher Verkehrsbehinderung des abgestellten PKWs gemaeß Paragraph 89 a Abs 7 und 7 a StVO betreffend Entfernungskosten eingestellt worden sei, keinen Anhaltspunkt dafuer erkennen, weshalb der Berufungswerber das Halten im unbestritten zur fraglichen Zeit bestehenden Halte- und Parkverbotsbereich nicht zu verantworten haben sollte. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang darauf hinweist, der Umstand der Einstellung liege darin, dass ein verkehrsbehinderndes Abstellen seines Fahrzeuges nicht vorgelegen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die angelastete Übertretung nach Paragraph 24 Abs 1 lit a StVO, wonach das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraphen 52 Z 13 b StVO verboten ist, eine Verkehrsbehinderung tatbildmaeßig nicht voraussetzt.

Zu Punkt 2.) und 3.):

Zu diesen Punkten wird dem Berufungswerber ein Verstoß gegen die ihn treffende Mitwirkungs- und Verstaendigungspflicht angelastet. Voraussetzung hiefuer nach den zur Anwendung gekommenen Bestimmungen ist zunaechst das Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden.

Wie bereits von der belangten Behoerde ausgefuehrt, ist ein Verkehrsunfall jedes ploetzliche mit dem Straßenverkehr ursaechlich zusammenhaengende Ereignis, das sich auf Straßen mit oeffentlichem Verkehr zutraegt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Bezogen auf den vorliegenden Fall kann auf Grund des festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass das Fahrmanoever des Berufungswerbers mit dem am Abschleppfahrzeug befestigten PKW im Tatortbereich ein solches Ereignis auf einer Straße mit oeffentlichem Verkehr darstellt. Dieses Fahrmanoever hat auch, wie festgestellt, Sachschaeden zur Folge gehabt. Sachschaeden am PKW des Berufungswerbers werden nicht bestritten. Auf den Sachschaden am Abschleppfahrzeug wird noch naeher eingegangen.

Auch der ursaechliche Zusammenhang des festgestellten Verhaltens des Berufungswerbers am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall ist bei der bestehenden Beweislage als gegeben anzusehen. Unter Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursaechlichem Zusammenhang steht, sind nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle jene zu verstehen, deren Verhalten oertlich und zeitlich unmittelbar Bedingung fuer das Entstehen des Unfalls ist, unabhaengig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig und schuldhaft war bzw. unter Strafsanktion steht. Die Delikte des Paragraphen 4 Abs 1 bzw. Paragraph 4 Abs 5 StVO koennen daher auch von einer Person begangen werden, die am Zustandekommen eines Unfalles selbst kein Verschulden trifft. Durch das festgestellte Fahrmanoever des Berufungswerbers sind die naeher umschriebenen Sachschaeden zweifelsfrei entstanden.

Wenn der Berufungswerber vermeint, der Umstand, dass beim Versuch von der Brille zu fahren, bei welchem allenfalls die Sicherheitsbolzen und die Brille leicht verbogen worden seien, deshalb nicht als Verkehrsunfall zu werten ist, da die Inbetriebnahme seines Fahrzeuges zufolge Sperre tatsaechlich nicht moeglich gewesen sei und somit eine Folge des absolut untauglichen Versuches, sein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, gewesen sei, weshalb die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht anzuwenden seien, so steht diese Rechtsauffassung nicht im Einklang mit der vorzitierten hoechstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es genuegt, wenn ein Verhalten oertlich und zeitlich unmittelbar Bedingung fuer das Entstehen eines Unfalles ist. Dass die Schaeden am Fahrzeug des Berufungswerbers, wie auch das Verbiegen beider Stahlbolzen der Hebevorrichtung durch das Fahrmanoever des Berufungswerbers entstanden sind, steht beim vorliegenden Beweisergebnis zweifelsfrei fest und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Auf die Frage, ob es sich dabei um einen absolut untauglichen Versuch einer Inbetriebnahme eines Fahrzeuges gehandelt hat, ist bei der aufgezeigten Rechtslage mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen. Soferne der Berufungswerber das Vorliegen eines Sachschadens in Zweifel zieht, kann ihm bei der unbestritten festgestellten Sachlage ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der herrschenden Rechtssprechung genuegt naemlich bereits das Vorliegen auch einer nur geringfuegigen Beschaedigung, wie beispielsweise das Verbiegen einer Stoßstange, um die Pflichten nach Paragraph 4 Abs 1 und Abs 5 StVO nach sich zu ziehen. Ein noch so kleiner Lackschaden oder eine bleibende Verformung eines der Teile eines Fahrzeuges ist als Sachschaden im Sinne der zitierten Bestimmungen anzusehen.

Der Zeuge P hat den Sachschaden am Abschleppfahrzeug - welcher auch ueber Nachschau vom BI R bestaetigt und in der Anzeige festgehalten wurde - glaubwuerdig so geschildert, dass sich die aus Stahl bestehenden Sicherungsbolzen der Hebevorrichtung stark verbogen hatten. Zudem habe sich nachtraeglich herausgestellt, dass auch der Sicherungsbolzen fuer die seitliche Schiebeautomatik der Abschleppbrille abgebrochen sei. Dieser Bolzen habe dann auch ausgetauscht werden muessen. Zwar konnte ueber die Kosten der Schadensbehebung trotz Aufforderung weder bei der Verhandlung, noch auch nachtraeglich ein Nachweis beigebracht werden, jedoch entspricht es auch der Verwaltungsgerichtshofjudikatur, dass fuer die Erfuellung der Tatbestaende der Paragraphen 4 Abs 1 und Abs 5 StVO die Hoehe des Schadens ohne Bedeutung ist und daher keine Feststellungen ueber die genaue Schadenshoehe getroffen werden muessen. Wie die Vertreterin des Berufungswerbers in der Verhandlung hingewiesen hat, hat der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 9.12.1998 dazu angegeben, er habe sich wegen der Beschaedigung der Abschleppbrille mit der Abschleppfirma in Kontakt gesetzt und habe den Schaden aus einer "fuer einen Laien nicht nachvollziehbaren Verbiegung der Abschleppbrille" beglichen. Eine geringfuegige Verbiegung hinsichtlich der Abschleppbrille wurde vom Berufungswerber selbst zugegeben. Auch hat der Berufungswerber in der zitierten Stellungnahme selbst geschildert, dass sich sein Fahrzeug zufolge der Beschaffenheit der Abschleppbrille und deren Sicherheitsmechanismen verkeilt habe, wodurch die vom Zeugen P angefuehrten Schaeden nachvollziehbar entstehen koennen. Dass der Berufungswerber seiner Mitwirkungs- und Verstaendigungspflicht im Sinne des Paragraphen 4 Abs 1 lit c und Abs 5 StVO nicht nachgekommen ist, steht unbestritten fest. Wenn der Berufungswerber hinsichtlich seiner Verstaendigungspflicht darauf hinweist, die Polizei sei ohnedies durch den Lenker des Abschleppwagens verstaendigt worden, sodass eine weitere Verstaendigung hinfaellig geworden sei, wie auch jegliche Mitwirkung am Sachverhalt nicht mehr erforderlich war, so vermag auch diese Argumentation keine Änderung der Entscheidung herbeizufuehren.

Erfolgt - wie im vorliegenden Berufungsfall - nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ein Identitaetsnachweis nicht, so besteht Verstaendigungspflicht nach Paragraph 4 Abs 5 StVO, welche auch die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4 Abs 1 lit c StVO nach sich zieht (siehe VwGH 23.2.1976, 285/74). Das Gesetz verlangt dabei eine aktive Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung. Entfernt sich daher ein Unfallsbeteiligter waehrend oder auch schon vor der Unfallsaufnahme vom Unfallsort, ohne dass es zu einem Identitaetsnachweis gekommen ist, so hat er unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen.

Der Berufungswerber war auch von seiner Verstaendigungspflicht nicht dadurch befreit, dass die Polizei durch den Lenker des Abschleppwagens verstaendigt wurde, zumal alle im Paragraph 4 Abs 1 StVO genannten Personen im Fall eines bloßen Sachschadens ohne erfolgten Identitaetsnachweis verpflichtet sind, ohne unnoetigen Aufschub die Meldung zu erstatten. Zweck des Paragraphen 4 StVO ist es unter anderem, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Moeglichkeit zu geben, ohne unnoetigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu koennen, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird.

Zu den Ausfuehrungen des Berufungswerbers hinsichtlich des entschuldigenden Notstandes, ist im Zusammenhalt mit den vorliegenden Übertretungen grundsaetzlich auf die Ausfuehrungen zu Punkt 1.) hinzuweisen und ergaenzend noch festzuhalten:

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, ueberzeugend darzulegen, dass ihm die Nichterfuellung der Verstaendigungspflicht sowie der Mitwirkungspflicht auf Grund seines geschilderten Gesundheitszustandes und des somit anzunehmenden schuldausschließenden Notstandes im Sinne des Paragraphen 6 VStG nicht vorgeworfen werden kann. Schon auf Grund des Vorbringen des Berufungswerbers ist davon auszugehen, dass von einem Notstand im Sinne einer unmittelbar drohenden Gefahr fuer das Leben nicht gesprochen werden kann. Dies schon im Hinblick auf den unbestritten festgestellten Umstand, dass der Berufungswerber offenbar noch in der Lage war, selbst mit dem Fahrzeug seiner Gattin zu seinem Hausarzt zu fahren. Ein lebensbedrohlicher Gesundheitszustand wurde vom Berufungswerber auch nicht behauptet bzw. wurden dementsprechende Beweise auch nicht angeboten. Der Berufungswerber war auch durchaus noch in der Lage, von der Ordination Dris. S aus mit dem einschreitenden Polizeibeamten zu telefonieren, wobei er auch nicht behauptet, dabei sei von einem unmittelbar lebensbedrohenden Zustand des Berufungswerbers die Rede gewesen, sondern hat der Berufungswerber lediglich erwaehnt, dass er ein Herzleiden habe.

Es ist somit auch die subjektive Tatseite der objektiv nachgewiesenen Verwaltungsuebertretungen gegeben und hat der Berufungswerber diese auch zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszufuehren:

Gemaeß Paragraph 19 Abs 1 VStG ist Grundlage fuer die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schaedigung oder Gefaehrdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemaeß Paragraph 4 Abs 1 lit c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursaechlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht dient dem Zweck, den Organen der oeffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewaehrleisten, dass die Behoerde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Die Meldepflicht im Sinne des Paragraphen 4 Abs 5 StVO soll sicherstellen, dass unmittelbar nach Schadenseintritt der Unfallshergang und seine Folgen festgehalten werden koennen und dem Geschaedigten es somit ermoeglicht werden soll, seine zivilrechtlichen Ansprueche durchzusetzen.

Der Berufungswerber hat durch das festgestellte Verhalten gegen den jeweils dargestellten Schutzzweck verstoßen.

Wie von der Vorinstanz ausgefuehrt, war erschwerend und mildernd kein Umstand zu werten. Die persoenlichen Verhaeltnisse wurden vom Berufungswerber trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb, wie in der Verhandlung fuer diesen Fall angekuendigt, von einem geschaetzten monatlichen Nettoeinkommen von S ausgegangen wird. Die jeweils verhaengten Geldstrafen sind gerechtfertigt und angemessen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestaetigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehoerde dieser Betrag mit 20 % der verhaengten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Verkehrsunfall Sachschaden Abschleppung Abschleppvorgang
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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