Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner ueber die Berufung des Herrn F S, vertreten durch die Rechtsanwaelte Mag. D und Mag. S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 18.4.2000, GZ.: 15.1 1997/6038, wie folgt entschieden:
Gemaeß Paragraph 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der bekaempfte Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu allen drei Punkten gemaeß Paragraph 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
I.) Mit dem bekaempften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 20.8.1997, um 16.40 Uhr, in L, Kreuzung B - L - B, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen aus Richtung L H kommend, in Richtung J-Straße fahrend, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursaechlichem Zusammenhang gestanden. Er habe in der Folge
1.) sein Fahrzeug nicht angehalten; 2.) habe er nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, weil er die Unfallstelle verlassen habe und 3.) habe er nicht ohne unnoetigen Aufschub die naechste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall verstaendigt.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraphen 4 Abs 1 lit a und lit c StVO sowie Paragraph 4 Abs 5 StVO wurden ueber den Berufungswerber unter Hinweis auf die einschlaegigen Strafbestimmungen zu allen drei Punkten jeweils eine Geldstrafe von S 3.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils vier Tage und vier Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhaengt, sowie als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Betrag von insgesamt S 900,-- vorgeschrieben.
Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg gruendete ihren Strafbescheid im Wesentlichen auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Leoben vom 20.8.1997 sowie auf das von ihr durchgefuehrte Ermittlungsverfahren, welches ergeben habe, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt im Tatortbereich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, den er bei gehoeriger Aufmerksamkeit bemerken haette muessen. Der geschaedigte Fahrzeuglenker Prof. Dr. F S habe angegeben, er haette auf Grund des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage vor der Kreuzung mit der B sein Fahrzeug anhalten muessen. Waehrend des Anhaltens haette er einen leichten Ruck verspuert. Er sei dann in weiterer Folge bei Gruenlicht weitergefahren und habe ein leichtes Geraeusch vernommen. Auf Grund dessen habe der Zeuge seine Hand zu dem hinter ihm fahrenden Verursacher erhoben. In weiterer Folge sei er bei der ersten Gelegenheit an den Straßenrand zugefahren und habe den hinter ihm Nachfahrenden mehrmals mit der Hand zugewunken. Damit habe er zu verstehen geben wollen, der Nachfahrende moege stehen bleiben. Dies habe der Berufungswerber nicht getan. II.) In der rechtzeitig erhobenen Berufung wurden als Berufungsgruende die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes angefuehrt. Die belangte Behoerde stuetze ihren Strafbescheid ausschließlich auf die Aussage des Zeugen Prof. Dr. S, ohne sich mit dem Einwand des Berufungswerbers, er habe den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen, auseinanderzusetzen. So sei insbesondere nicht hinterfragt worden, warum der Zeuge S erst ca. 2,5 Jahre nach dem gegenstaendlichen Vorfall erwaehnt habe, nach seinem Anhalten an der Verkehrsignalanlage einen Stoß verspuert zu haben. Davon sei in der von ihm erstatteten Anzeige noch nicht die Rede gewesen. Daran knuepfe die Frage an, warum der genannte Zeuge dann nicht sofort stehen geblieben und eine allfaellige Schadensbesichtigung vorgenommen habe, sondern offensichtlich weiter gefahren und erst nach einiger Zeit stehen geblieben sei. Gleichfalls sei nicht geklaert worden, wie Prof. Dr. S das Kennzeichen des ihm nachfolgenden Fahrzeuges
festgestellt habe. Der schon recht betagte Zeuge koenne auch einem Irrtum in der Person des Beschuldigten unterlegen sein. Gehe man von den Schilderungen des Zeugen aus, haette dieser logischerweise das Kennzeichen erst dann festhalten koennen, nachdem er angefahren und sein Fahrzeug bereits einige Zeit in Bewegung gewesen sei bzw. nachdem er offensichtlich festgestellt habe, dass ein Schaden an seinem Fahrzeug vorliege. Bei der Zufahrt an den Straßenrand haette beim Ablesen des Kennzeichens eine Verwechslung eintreten koennen, als zwischenzeitig der eigentliche Verursacher des Verkehrsunfalles bereits vorbei gefahren oder abgebogen sein koenne und der Zeuge faelschlicherweise das Fahrzeug des Berufungswerbers als Unfallsfahrzeug notiert habe.
Die Durchfuehrung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverstaendigen haette die Frage klaeren koennen, ob der eingetretene Schaden ueberhaupt vom Fahrzeug des Beschuldigten stamme, zumal beim Beschuldigtenfahrzeug selbst ueberhaupt kein Schaden erkennbar gewesen sei. Waere der gegenstaendliche Verkehrsunfall tatsaechlich so passiert, wie vom Zeugen geschildert, so haette auch auf der Stoßstange des Beschuldigtenfahrzeuges zumindest ein Kratzer vorhanden sein muessen. Gleichfalls haette ein KFZ-Sachverstaendiger die Frage beurteilen koennen, ob ueberhaupt der gegenstaendliche Anstoß eine Intensitaet aufgewiesen habe, welche fuer den Berufungswerber wahrnehmbar sein haette muessen. Das Nichtvorliegen eines Schadens am Fahrzeug des Berufungswerbers deute auf eine sehr geringe Anstoßintensitaet hin.
Bei richtiger und vollstaendiger Sachverhaltsfeststellung haette die belangte Behoerde in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangen muessen, dass die subjektive Tatseite der in Rede stehenden Verwaltungsuebertretungen nicht bejaht werden kann. Der Berufungswerber habe vom Schadenseintritt keine Kenntnis erlangt bzw. auch nicht bei entsprechender Aufmerksamkeit erlangen koennen. Das vom Zeugen S beschriebene "Deuten mit der Hand" koenne nicht gleichgesetzt werden mit der Aufforderung an den Nachfolgelenker, anzuhalten. Ebenso bestuenden gravierende Zweifel hinsichtlich der objektiven Tatseite (Schadensverursachung durch den Berufungswerber).
Der Berufungswerber stellte den Antrag, der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark wolle in Stattgebung der Berufung das bekaempfte Straferkenntnis beheben und das Verfahren gemaeß Paragraph 45 Abs 1 VStG zur Gaenze einstellen.
III.) Am 29. Juni 2000 hat vor dem Unabhaengigen Verwaltungssenat fuer die Steiermark eine oeffentliche, muendliche Verhandlung unter Mitwirkung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers stattgefunden, in der Herr Prof. Dr. F S als Zeuge zur Sache einvernommen worden ist. Der dem Verfahren beigezogene Sachverstaendige aus dem KFZ-Wesen DI U G erstellte nach Zusammenstellung baugleicher Fahrzeuge unter Einbezug der Zeugenaussage von Prof. Dr. S ein Gutachten, in dem er zu den technischen Implikationen des Berufungsvorbringen Stellung bezog. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt:
Prof. Dr. F S fuhr am 20.8.1997 gegen 16.40 Uhr mit seinem PKW Peugeot 309, Baujahr 1989 aus Richtung L Hauptbahnhof kommend auf die gegenstaendliche Kreuzung zu und blieb auf Grund des Zeichens "Halt" (Rotlicht) der Verkehrssignalanlage als erstes Fahrzeug an der Haltelinie stehen. Gleich danach bemerkte er, dass sein Hintermann ganz langsam auf sein Fahrzeug zukam und es beruehrte. Der Lenker des Fahrzeuges - es war dies der Berufungswerber - stellte daraufhin wieder einen Abstand zwischen den Fahrzeugen her; auf Grund der leichten Schraege der Fahrbahn kurz vor der Kreuzung genuegte hiefuer ein Zurueckrollenlassen. Prof. Dr. F S dachte nicht daran, dass diese von ihm bemerkte leichte Beruehrung der Fahrzeuge einen Schaden verursacht haben koennte. Deshalb setzte er auch in der Zeitspanne von etwa 10 bis 15 Sekunden bis zur Umschaltung der Ampel auf "Gruen" keine Reaktion, insbesondere hob er keine Hand und suchte auch keinen Blickkontakt mit dem Hintermann. Er verhielt sich so, als wenn nichts passiert waere. Nach dem Beginn der Gruenphase setzte Prof. Dr. S sein Fahrzeug wieder langsam in Bewegung. Gleich nach dem ersten Gasgeben bemerkte er, dass der Auspuff beschaedigt sein muesse, weil der Motor ein lautes Geraeusch verursachte. Nach einer kurzen Absprache mit seiner Frau - sie befand sich als Beifahrerin im Fahrzeug - entschloss er sich, seinen Hintermann davon zu verstaendigen. Er wollte sich mit dem "Zweitbeteiligten" aussprechen. Etwa 30 Meter nach dem Anstoßort nach Überquerung der Kreuzung setzte Dr. S erstmals ein Handzeichen im Fahrzeuginneren. Dabei blickte er ganz normal nach vorne und hob einen Arm, wie zum Winken. Dr. S setzte dabei seine Fahrt in Richtung J-Straße ohne Geschwindigkeitsminderung fort, ueberquerte nach einer Wegstrecke von etwa 200 Meter eine weitere Kreuzung und fuhr anschließend noch etwa 250 Meter bis auf Hoehe der Bundespolizeidirektion Leoben weiter. Etwa 50 Meter vor der spaeteren Anhaltestelle setzte Prof. Dr. S neuerlich ein Winkzeichen in der schon oben beschriebenen Art. Prof. Dr. S bog zum Gelaende der Bundespolizeidirektion rechts ab, in der Annahme, der ueber die gesamte Wegstrecke immer hinter ihm nachfahrende Berufungswerber werde das Gleiche tun. Nachdem seine Erwartungshaltung nicht erfuellt worden ist, begab sich Dr. S - und dies ergab sich zwangslaeufig aus den oertlichen Umstaenden - zur Bundespolizeidirektion Leoben und erstattete Anzeige. Eine Verkehrsunfallsaufnahme an der Unfallstelle wurde von Prof. S nicht verlangt, noch hat tatsaechlich eine solche aus eigenem Antrieb durch ein Sicherheitswacheorgan stattgefunden. Der beim Fahrzeug des Zeugen S festgestellte Schaden bestand darin, dass die hintere Aufhaengung des Auspufftopfes bzw. das Verbindungsstueck zum Topf gebrochen war (vgl. Anzeige vom 20.8.1997). Prof. Dr. S ließ diesen Fahrzeugmangel bei einer Werkstaette beheben, wo die Auspuffanlage vom Kruemmer weg erneuert worden ist. Es war dies die erste Reparatur des Auspuffes seit Ankauf des Fahrzeuges vor etwa acht Jahren. Auf Grund des KFZ-Kennzeichens - diese hatte sich die Gattin des Berufungswerbers waehrend der Fahrt oder nach dem Vorbeifahren des Berufungswerbers an ihrem Standort notiert - konnte Herr F S als Zulassungsbesitzer ermittelt werden. Eine an ihn gerichtete Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 29.8.1997 beantwortete er damit, selbst der Lenker des genannten Fahrzeuges zum angegebenen Zeitpunkt und Ort gewesen zu sein. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.10.1997 wurde der Berufungswerber erstmals mit den gegenstaendlichen Tatvorwuerfen konfrontiert. Bei seiner Vernehmung am 13. Oktober 1997 gab der Berufungswerber unter anderem an, er habe auf die Vorwuerfe hin sein Fahrzeug ganz genau kontrolliert und keinerlei Beschaedigung feststellen koennen. Haette er einen Auffahrunfall verursacht, waere er sofort stehen geblieben und haette versucht, sich mit dem Betroffenen zu einigen. Er sei davon ueberzeugt, niemanden angefahren zu haben.
Die Feststellungen zum Vorfallshergang stuetzen sich auf die genauen und ausfuehrlichen Aussagen des Zeugen Prof. Dr. F S, der trotz seines hohen Alters eine geistige Praesenz bot, die man wesentlich juengeren Menschen nur wuenschen kann. Eine naehere Beweiswuerdigung kann hier unterbleiben, weil ein Großteil der getroffenen Feststellungen unstrittig war. Dass der Zeuge einer Verwechslung des Berufungswerberfahrzeuges erlegen sein koennte, wird ausgeschlossen, zumal Prof. Dr. S auch in diesem Punkt seine Beobachtungen glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt hat: Er habe einem gewissen Überwachungsinteresse folgend, jede dritte oder vierte Sekunde einen Blick in den Rueckspiegel gemacht und dabei gesehen, dass ueber die besagte Strecke hin immer das gleiche Fahrzeug hinter ihm nachgefahren sei. Das Kennzeichen habe seine Gattin notiert. Diese Vorkehrungen waren zweifellos geeignet und ausreichend, um eine Verwechslung hintanzuhalten. Nicht zuletzt hat der Berufungswerber mit seiner Lenkerauskunft seine Anwesenheit an der gegenstaendlichen Örtlichkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt auch bestaetigt.
IV.) Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:
Gemaeß Paragraph 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursaechlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Damit sollen die Lenker verpflichtet werden, unmittelbar am Unfallsort die Folgen des Unfalles zu pruefen, damit sie in der Lage sind, gegebenenfalls ihren weiteren Verpflichtungen, wie der Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes (Paragraph 4 Abs 1 lit c StVO) und der Meldepflicht (Paragraph 4 Abs 5 StVO), nachkommen zu koennen.
Schon die objektive Grundvoraussetzung fuer alle drei Tatbestandsbilder - der geforderte ursaechliche Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen - ist im vorliegenden Fall auf Grund der Verfahrensergebnisse aeußerst zweifelhaft und rechtfertigt fuer sich bereits die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in allen drei Punkten, weil - wie dies der beigezogene KFZ-Sachverstaendige nachvollziehbar in seinem Gutachten ausfuehrte - es aus technischer Sicht schwer vorstellbar sei, dass die vom Zeugen S geschilderte geringfuegige Beruehrung der Fahrzeuge an einer intakten Auspuffanlage den festgestellten Schaden hervorruft. Im Falle des Einbezuges eines Vorschadens - Rost ist bei einer acht Jahre alten Auspuffanlage wahrscheinlich - waere ein Bruch des Verbindungsstueckes am hinteren Endtopf moeglich. Ob der leichte Anstoß tatsaechlich die Ursache fuer den Bruch des Auspuffes gewesen sei - so der Sachverstaendige weiter - koenne nicht eindeutig beantwortet werden, da auch beim Gasgeben (hier : Anfahren an der Kreuzung) der Motor leicht verdreht wird, sich diese Drehung auf die Auspuffanlage uebertraegt und daher auch dadurch der Bruch hervorgerufen worden sein koenne. Ein Schaden wie der vorliegende setze eine Anprallgeschwindigkeit von mindestens 5 km/h voraus; bei dieser Kontaktintensitaet haette aufgrund der scharfkantigen Ausbildung des Auspuffes eine korrespondierende Beschaedigung an der Stoßstange des Fahrzeuges des Berufungswerbers auftreten muessen. Gerade dies wurde aber vom Berufungswerber bereits bei seiner Ersteinvernahme am 13.10.1997 in Abrede gestellt. Die belangte Behoerde veranlasste keine Schadenserhebung. Beinahe drei Jahre nach dem Vorfall stand das Fahrzeug des Berufungswerbers, Marke Ford Escort, Baujahr 1989 zu einer Befundaufnahme nicht mehr zur Verfuegung, weshalb hier nur mehr von des Angaben des Berufungswerbers ausgegangen werden kann.
Aber auch aus anderen rechtlichen Überlegungen wird dem Berufungswerber keine der ihm zur Last gelegten Verwaltungsuebertretungen vorzuhalten sein:
Die Anhaltepflicht ist auf den Unfallsort eingeschraenkt und setzt daher auch ein sofortiges Wissen von einem Schadenseintritt voraus. Einem Lenker wird die Übertretung des Paragraphen 4 Abs 1 lit a StVO daher nur dann vorzuhalten sein, wenn er das Schadensereignis unmittelbar wahrgenommen hat oder objektive Hinweise an der Unfallstelle auf ein Unfallgeschehen hingedeutet haben, die ihm bei gehoeriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein kommen haetten muessen. An der "Unfallstelle" selbst (Kreuzung) hat der Berufungswerber keine Kenntnis von einem moeglichen Schadenseintritt erlangen koennen, weil es zu diesem Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf gab noch sichergestellt ist, wann und wodurch tatsaechlich der spaeter bemerkte Schaden eingetreten ist. Auch wenn der Berufungswerber die leichte Beruehrung der Fahrzeuge im Wageninneren wahrgenommen hat, so muß
dennoch dieser Anstoß so geringfuegig gewesen sein, dass selbst Prof. Dr. S nicht von einem Schadenseintritt ausgegangen ist, dementsprechend auf die Fahrzeugberuehrung in keiner Weise reagierte und in der Folge die "Unfallstelle" verließ. Bei dieser Sachlage - keine unmittelbare Wahrnehmbarkeit des Schadenseintrittes durch den Berufungswerber, keine Hinweise auf einen solchen am Unfallort - hat fuer den Berufungswerber keine Anhalteverpflichtung bestanden.
Daraus resultiert aber auch, dass die Frage, ob der Berufungswerber die in groeßeren Abstaenden abgegebenen Winkzeichen des Zeugen Prof. Dr. S im Fahrzeuginneren im Hinblick auf eine Meldepflicht nach Paragraph 4 Abs 5 StVO bemerkt bzw. bemerken haette muessen, nicht weiter
entscheidend ist. Selbst ihre Wahrnehmbarkeit hat keine Meldeverpflichtung ausgeloest, weil der Berufungswerber unter den oben dargestellten Umstaenden die Winkzeichen weder auf sich beziehen noch mit der Moeglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in Verbindung bringen hat muessen. Es kommt durchaus vor - und hier ist den Berufungsausfuehrungen im Ergebnis beizupflichten - dass Fahrzeuglenker auch dann, wenn kein Unfall stattgefunden hat, sich durch Handzeichen verstaendigen, begrueßen oder auf die Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer mit Deutungen, Licht- und Hupzeichen reagieren. Ohne das Hinzutreten von naeheren, auf ein Unfallgeschehen mit Sachschaden hindeutenden objektiven Umstaenden (etwa Zurufe von Dritten, Staubildung udgl.) kann eine derartige Verhaltensweise noch keine Verpflichtung im Sinne der oben zitierten Norm nach sich ziehen (siehe auch VwGH vom 22.3.2000, Zl. 99/03/0469).
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraphen 4 Abs 1 lit c StVO durch den Berufungswerber liegt schon deshalb nicht vor, weil weder vom "Geschaedigten" Prof. Dr. S eine Unfallsaufnahme vor Ort verlangt worden ist, noch eine solche tatsaechlich stattgefunden hat. Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist aber an ein Verlangen eines Unfallsbeteiligten bzw. an eine tatsaechlich erfolgte Unfallsaufnahme vor Ort gebunden; eine bloße Anzeigenerstattung reicht hiefuer nicht aus. Es war daher dem Berufungsantrag zu folgen, der bekaempfte Strafbescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in allen drei Punkten unter Verweis auf Paragraph 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.