TE UVS Steiermark 2000/09/06 20.3-19/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde vom 7. April 2000 des J B, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:

Die Festnahme des Beschwerdeführers am 30. März 2000 um ca. 10.00 Uhr durch Beamte der Bundespolizeidirektion Leoben am Areal Ostererweg 2 (Tankstelle Zeller), 8700 Leoben, sowie die hiebei ausgeübte Zwangsgewalt beim Anlegen von Handfesseln und das Schlagen des Kopfes des Beschwerdeführers auf den Kofferraumdeckel des PKWs war rechtswidrig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 67 a Abs 2 Z 2 und 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Art V Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), Art 1 Abs 2 und Abs 4 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit vom 29. November 1988, BGBl 684 (PersFrG), § 175 Abs 1 Z 1 Strafprozeßordnung 1975 (StPO) und Art 3 Europäische Menschrechtskonvention (MRK).

Text

I.1. In der beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 10. Mai 2000 eingelangten Beschwerde wurde Nachfolgendes vorgebracht.

Es stellt sich die Frage wie gelangten die Beamten zur Annahme, das ich keinen Führerschein (Lenkberechtigung) mitführe, ich am besagten Tag 30.3.2000 bei der angegeben Amtshandlung nicht angehalten wurde, sondern durch nachfahren auf das Tankstellenareal ich vom Polizeibeamten der BP Dion Leoben durch lautes zurufen, wo ich namentlich genannt wurde, aufgefordert diesem meinen Führerschein (nicht Kfz-Papiere) zu zeigen welchen ich nicht mitführte, jedoch einen Lichtbildausweis und den Bescheid der BH-Leoben vom 8.Nov.99. Keines Falls war dies eine mir bekannte Anhaltung im herkömmlichen Sinne des § 31 SPG niemals wurde ich aufgefordert anzuhalten und meine erforderlichen Kfz-Papiere vorzuzeigen, ich ersuchte mehrmals die Beamten mir Ihre Dienstnummer bekannt zu geben welches nicht erfolgte. Es ist nur möglich über einen unerlaubten Informationsfluß (Amtsgeheimnis) zu diesen Angaben (nicht mitführen des Führerscheines) zu gelangen. Ohnehin bin ich im Besitz einer Lenkberechtigung (Bescheid der BH-Leoben vom 8.11.1999) jedoch weigert sich die Behörde mir meinen Führerschein mit der Nr. F 522/78 auszuhändigen und wurde eine VwGH - Beschwerde eingebracht.

Keinesfalls ist der weitere Vorgang der Beamten, meine Festnahme gerechtfertigt, da ich niemals einen Versuch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt leistete.

Ich ersuche ein Ermittlungsverfahren einzuleiten."

Auf Grund der rudimentären Ausführungen in der Beschwerde wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt und wurde dieser fristgerecht mit nachfolgendem Inhalt am 5. Juni 2000 vorgelegt:

Ich fuhr am30.März 00 aus St. Peter Frst. kommend Richtung Bruck/Mur durch das Stadtgebiet Leoben etwa auf Höhe der ÖMV Tankstelle Kärntnerstraße bemerkte ich ein Dienstfahrzeug der Bundespolizei auf dem Areal des Autohauses Binder in etwa 150m Entfernung stehen, dieses Fahrzeug hatte eine Stellung quer zur Fahrbahn also hatte ich den Eindruck es werde sich in der vorbei führenden Verkehr einordnen. Ich kam dem Fahrzeug der BP näher und hatte Blickkontakt mit dem Lenker des Dienstfahrzeuges, nach der Kreuzung Nennersdorferstraße betätigte ich den rechten Blinker um in die Zufahrtstraße zur Shelltankstelle einzubiegen, dabei merkte ich, daß das Dienstfahrzeug auch auf der Kärntnerstraße fuhr. Ich fuhr auf die Tankstelle zu und stellte mein Fahrzeug neben das Gebäude der Tankstelle ab, stieg aus und merkte zu diesem Zeitpunkt, daß auch das Polizeiauto auf das Areal der Tankstelle fuhr jedoch in einem größeren Abstand. Ich begab mich in Richtung Einganstüre der Tankstelle um einen Zeitungskauf zu tätigen, da stieg der Beifahrer des Polizeiautos aus und rief mir namentlich zu ich soll ihm meinen Führerschein vorweisen. Ich blieb stehen und wartete bis dieser mir näher kam, auch der Lenker kam auf mich zu und behauptete ich habe keine Lenkberechtigung welches ich erwiederte und meinte auf einem Privatgrund wäre eine Kontrolle nicht üblich, worauf ich die Dienstnummern beider Polizisten zum ersten mal verlangte da ich meinen Bescheid mit der erteilten Lenkberechtigung sowie meinen Reisepass und den Zulassungsschein im Fahrzeug hatte begab ich mich wieder dorthin öffnete die Fahrertür nahm einen Jahresplaner sowie ein Diktiergerät heraus forderte zugleich die Beamten nochmals auf mir die Dienstnummern mitzuteilen was nicht erfolgte. Ich übergab den Reisepass einem Beamten der blätterte darin und forderte ein weiteres mal die Dienstnummer dabei hatte ich das Diktiergerät bereits eingeschalten. In weiterer folge griff ein Beamter auf meine rechte Hand in welcher ich das Diktiergerät hielt zu und drehte mir die Hand auf den Rücken der zweite Beamte nahm meine linke Hand und drehte sie mir ebenfalls auf den Rücken dabei fielen mir Papiere aus der Hand und auf den Boden weiters wurde mir die Handschellen angelegt und bis zu Anschlag zu gedreht also so eng das es nicht mehr enger ging und wurde bei anlegen an der rechten Hand verletzt, einige Dachteln hat man mir versetzt, mich mehrmals herum gestoßen wobei ich die Standfestigkeit verlor und auf dem Boden zu liegen kam. Schlußendlich wurde ich mit dem Arrestantenwagen zum Kommisariat der BP-Leoben gebracht wo Hr. K ein handschriftliches Protokoll aufnahm welches später nochmals aufgenommen worde. Ich habe niemals einen Fluchtversuch unternommen, räumlich auch nicht möglich Fotos vom Tatort an der Tankstelle sowie die Tonbandaufzeichnung ist vorhanden."

2. Die Bundespolizeidirektion Leoben gab in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2000 an, dass nach dortiger Überprüfung die Beschwerde nicht gerechtfertigt sei und legte den Akt, GZ: AZ:II/278/00 über die dortigen Erhebungen (Bericht der Bundespolizeidirektion Leoben, Zentralinspektorat vom 18. April 2000, Verletzungsanzeige der Steiermärkischen Krankenanstalten GesmbH Landeskrankenhaus Leoben vom 30. März 2000, Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 3. April 2000, Handskizze vom Vorfallsort, Niederschrift mit den beiden Exekutivbeamten vom 17. April 2000, angefertigte Skizze von der Zufahrt zur Tankstelle, Personalblatt zur Haft wegen des Verdachtes des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung vom 30. März 2000, Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministerium für Inneres vom 30. März 2000, Haftbericht vom 30. März 2000, Anzeige der Bundespolizeidirektion Leoben, GZ: II/278/00 gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht der schweren Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Bericht hiezu, GZ: II/278/00/Rad, Niederschrift mit den Zeugen W K, M P, A P, sowie mit dem Beschwerdeführer, alle vom 30. März 2000, polizeiärztlicher Befund vom 30. März 2000, sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen G K, Strafanzeige wegen Verdacht des Vergehens der schweren Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt vom 5. April 2000 an den Staatsanwalt beim Landesgericht Leoben, Bericht an die Sonderkommission der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit zur Überprüfung von Misshandlungsvorwürfen vom 30. März 2000) vor.

II.1. Nach Durchführung öffentlicher, mündlicher Verhandlungen am 26. Juli 2000 und 28. August 2000 an der Vorfallsstelle, wobei der Beschwerdeführer, die Zeugen RI G K, RI J K, W K, M P, A P, Polizeiarzt Dr. O, J Z, F Z, Dr. K M (aufnehmende Ärztin im LKH Leoben) einvernommen wurden, sowie unter Beiziehung des gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen Dr. med. E S, G, den vorhandenen Lichtbildern (Beilagen A-D) laut Angaben des Beschwerdeführers vom Standort des Fahrzeuges und die vom Beschwerdeführer aufgenommene Tonbandaufnahme von der Amtshandlung, wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Am 30. März 2000, um ca. 9.45 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW zur Tankstelle in Leoben, Ostererweg 2. Der Beschwerdeführer hielt das Fahrzeug an der rechten Außenwand des Tankstellengebäudes an. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und der rechten Außenwand des Tankstellengebäudes betrug ca. einen Meter, wobei den Zwischenraum die Gehsteigumrandung des Tankstellengebäudes einnahm. Von der Gehsteigkante war das Fahrzeug des Beschwerdeführers ca. 20 Zentimeter entfernt (siehe Lichtbilder Beilagen A-D). Der Beschwerdeführer verließ das Fahrzeug und begab sich zum Eingang der Tankstelle ca. 10 bis 15 Meter vom Ort des Fahrzeuges entfernt. Zu dem Zeitpunkt hielt auch das Streifenfahrzeug in einer Entfernung von ca. 10 Meter vom Fahrzeug des Beschwerdeführers mit den beiden Beamten RI G K und RI J K. Die beiden Beamten verfolgten das Fahrzeug des Beschwerdeführers, da er im Verdacht einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes) und der Straßenverkehrsordnung (Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) stand. An der Eingangstür der Tankstelle traf RI J K mit dem Beschwerdeführer zusammen und forderte ihn auf, den Führerschein und Zulassungsschein herauszugeben. Der Beschwerdeführer entgegnete in aufgebrachtem Ton, dass es sich hier um einen Privatgrund handle und keine Verkehrskontrolle zulässig sei. Nach kurzer Diskussion, wobei der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt beharrte, begaben sich alle drei Personen zum Fahrzeug des Beschwerdeführers und wurde der Beschwerdeführer dort noch ein Mal aufgefordert den Führerschein und Zulassungsschein vorzuzeigen. Unter Protest und Hinweis auf seine Verantwortung öffnete der Beschwerdeführer sodann die Fahrzeugtür zum Lenkersitz und holte seinen Reisepass, einen Terminplaner, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben, wonach er im Besitze der Lenkberechtigung der Gruppe B sei, sowie ein Diktiergerät aus dem Fahrzeug. Hiebei wurden unter anderem die beiden Beamten vom Beschwerdeführer aufgefordert ihm ihre Dienstnummern zu geben, wobei er auf das Ende der Amtshandlung verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer sagte zu den Beamten, dass er die Amtshandlung mit dem Diktiergerät aufnehmen werde, es wurde dagegen kein Einwand erhoben. Der Beschwerdeführer vertrat weiterhin in vehementer Weise seine Auffassung, es sei an dem Ort keine Verkehrskontrolle zulässig, sowie auch, dass er mit den vorzuzeigenden Papieren fahren dürfe. Während er zu den beiden Beamten ging, die am Heck des Fahrzeuges standen,

verwendete er auch das Wort "Kasperl" für die Beamten. Weitere Beleidigungen machte er nicht. Daraufhin gab er RI K den Reisepass und ergriff zwischenzeitig, ohne eine Abmahnung bzw. einen Grund zu sagen, RI G K die rechte Hand des Beschwerdeführers und drehte sie ihm auf den Rücken. Daraufhin wurde auch die linke Hand des Beschwerdeführers von RI J K genommen und ihm auf den Rücken gedreht. Das Diktiergerät hielt der Beschwerdeführer weiterhin in der Hand. Hiebei wurde der Oberkörper des Beschwerdeführers nach vorne gedrückt und bekam er von einem der beiden Beamten ein paar "Dachteln" an den Hinterkopf, wodurch er ein paar Mal mit der Stirn auf den Kofferraumdeckel prallte. Die "Dachteln" auf den Hinterkopf waren kräftige Schläge. Sodann wurden auch die Handfesseln in der Art und Weise angelegt, dass sie sehr eng die Handgelenke umschlossen und schrie der Beschwerdeführer vor Schmerzen. Daraufhin wurde der Oberkörper des Beschwerdeführers in der Art und Weise von RI G K aufgerichtet, dass er ihn mit beiden Händen an den Schultern fasste. Während RI J K mittels Funk den Arrestantenwagen anforderte, wollte RI G K dem Beschwerdeführer das Diktiergerät entwenden und es kam zu einem Gerangel, bei dem letztendlich der Beschwerdeführer zu Boden fiel und er sich mit den gefesselten Händen abfangen konnte, wobei er wiederum Schmerzen verspürte und laut schrie. Der Beschwerdeführer saß sodann mit aufrechtem Oberkörper am Boden und kam nach ca. zwei bis drei Minuten der Arrestantenwagen, der den Beschwerdeführer - ohne Gegenwehr - zur Polizeidirektion brachte. Nach Beendigung der Amtshandlung wurden dem Beschwerdeführer im Polizeiwachzimmer die Handfesseln abgenommen.

Der gerichtlich beeidete, medizinische Sachverständige gab zur Frage, ob es bei der Festnahme zu einer Unverhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung gekommen ist und ob sich die Verletzungen des Beschwerdeführers mit den Schilderungen der Exekutivbeamten decken, nachfolgenden Befund und Gutachten ab:

Befund:

Laut ärztlichen/medizinischen Unterlagen (LKH Leoben, Dr. O),

sowie  den Angaben des Beschwerdeführers wurden am

Vorfallstag von Hr. Bahnweg subjektiv Schmerzen im Bereich beider Schultern, im Bereich beider Handgelenkte, im Hinterkopf und am rechten Oberschenkel angegeben. Die Handgelenksschmerzen seien schon beim Anlegen der Handfesseln aufgetreten, da sie "ganz eng und extrem geschlossen waren", seien aber in weiterer Folge erträglicher geworden, da sich ein Gewöhnungseffekt eingestellt habe, und sei auch ein pamstiges Gefühl in beiden Händen aufgetreten.

Objektiv wurden von ärztlicher Seiten folgende Diagnosen gestellt:

Eine Contusio capitis, Exkoriation rechtes Handgelenk, Exkoriation rechts praetibial und Druckmarken beider Handgelenke bzw. eine Prellung und Hautabschürfung an beiden Handgelenken, sowie eine Zerrung beider Schultern (Dr. O).

An Verletzungen werden beschrieben:

Eine 1,5 x 0,2 cm lange Abschürfung am rechten Handgelenk radial, 2 parallele rote je ca. 5 mm breite im Abstand von 5 mm verlaufende Linien um beide Handgelenke, kleine rundliche Abschürfungen praetibial rechts bzw. Druckschmerz, Schwellung und Schürfung über beiden Handgelenken, Schürfung an der vorderen Schienbeinkante rechts und schmerzhafte aber freie Beweglichkeit in beiden Schultern (Dr. O).

Gutachten:

Die oben angeführten Verletzungen können allesamt durch die vom Beschwerdeführer bemängelte Handlungsweise der einschreitenden Sicherheitswachebeamten entstanden sein. Die Entstehungsweise bzw. Zufügungsart der als Prellmarke imponierenden in der Mitte des rechten Unterschenkels über der Schienbeinkante gelegenen Hautläsion ist retrospektiv nicht mehr exakt erklärbar. Fest steht jedenfalls, dass in diesem Bereich eine umschriebene lokale stumpfe Gewalt (Hieb, Schlag, Anschlagen) mit tangentialer Kraftkomponente eingewirkt haben muss. Ein Anschlagen des Schienbeins an der Stoßstange des PKWs erscheint in Folge der Lage dieser Hautverletzung in der Mitte des rechten Unterschenkels als eher unwahrscheinlich.

Die Beschwerden bzw. Schmerzen im Bereich der Schultern lassen sich zwanglos erklären und sind auch durchaus glaubhaft, zumal im Zuge der Anlegung der Handfesseln beide Arme auf den Rücken gegen Widerstand positioniert wurden und dementsprechende Beschwerden durch eine leichte Zerrung der Schultermuskulatur - in aller Regel - hervorgerufen werden können.

Zur diagnostizierten Contusio zerebri:

Eine Schädelprellung wird allgemein durch Stoß oder Schlag gegen den Kopf oder durch Sturz mit Aufschlag auf den Kopf hervorgerufen, wobei eine sichtbare Kontaktverletzung bei stumpfer Gewalteinwirkung erfahrungsgemäß auch fehlen kann. Die diensthabende Ärztin des LKH Leoben stellte auf Grund ihrer Erhebungen und Untersuchungsergebnisse diese Diagnose. Retrospektiv die Prellung zu verifizieren ist nicht möglich, allerdings könnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Schläge auf das Hinterhaupt reichen, um eine Prellung mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik hervorzurufen. Dass eine tatsächliche Schädelprellung vorlag, dürfte durch die Untersuchungsergebnisse der diensthabenden Ärztin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen sein. Die Rekonstruktion der Hautveränderungen im Bereich beider Handgelenke lässt eindeutig auf das zu verursachende Werkzeug Handfessel

beschriebenen Druckspuren und die Hautabschürfung rechts hervorgerufen hat. Da beide Handgelenke von zwei parallel stehenden roten ca. 5 mm breiten Drucklinien zirkulär - ohne Unterbrechung - umgeben waren, ist auf eine sehr eng geschlossene Handfessel beidseits zu schließen. Ein heftiger Schluss der Handfessel führt sofort zu starken Schmerzen, die der Beschwerdeführer laut eigener Angabe auch sofort beklagt habe. Die 1,5 x 0,2 cm lange Abschürfung am rechten Handgelenk speichenseitig kann nicht eindeutig in ihrer Entstehungsweise geklärt werden, da sie schon beim Schließungsvorgang aber auch später bei angelegten Fesseln durch Manipulation der oder an den Händen (Reißen, Zerren) hervorgerufen werden konnte. Ein selbstständiges Engerstellen beider geschlossenen Fesseln (Schließversuche wurden vor Ort durchgeführt) auch bei nicht arretierter Sperrvorrichtung ist weitgehend auszuschließen, würden umgehend starke Schmerzen hervorrufen und würde meines Erachtens von einer bewusstseinsklaren und nicht alkoholisierten Person im eingetretenen Falle das wiederholte Angebot (laut SWB) eine Lockerung der Fesseln vornehmen zu wollen, sofort angenommen werden, somit eine auffallend grobe Handlungsweise in diesem Falle vorliegen dürfte. Unverständlich ist auch, dass laut Aussage der Beamten der Beschwerdeführer über keine Schmerzen im Bereich der Handgelenke geklagt habe. Zusammenfassend kann unter Zugrundelegung des eingangs angeführten und nach Analyse der medizinischen Unterlagen der Ergebnisse der Verhandlung und der Tatsituation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der gegenständlichen Amtshandlung von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten im Bezug auf die zu enge

Handfesselung eine besonders auffallende grobe Handlungsweise abgelesen werden kann, die die Prinzipien der Unverhältnismäßigkeit erfüllen. Die Verletzungszeichen an beiden Handgelenken stehen meines Erachtens nicht im Einklang mit der von den Sicherheitswachebeamten behaupteten Vorgansweise. Auch dürfte die diagnostizierte Schädelprellung mit hoher Wahrscheinlichkeit durch von den Beamten unverhältnismäßig groben Anwendung von Körperkraft hervorgerufen worden sein."

2. Die erkennende Behörde folgt in ihrer Beweiswürdigung den Angaben des Beschwerdeführers, wobei die von ihm

angefertigten Lichtbilder (siehe Beilagen A-D) vom Standort des Fahrzeuges am nächsten Tag, dem 31. März 2000, angefertigt wurden. Zu dem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch keine Kenntnis von der Verantwortung der Exekutivbeamten und wurde das Fahrzeug seit dem Vorfallszeitpunkt nicht entfernt. Der Standort des Fahrzeuges wird auch vom Zeugen J Z, Tankstellenbesitzer, bestätigt, den der Beschwerdeführer am Abend des Vorfallstages fragte, ob er sein Fahrzeug am Tankstellenareal stehen lassen dürfte. Der Zeuge Z bestätigte den Abstand zwischen der linken Fahrzeugseite und der Außenwand der Tankstelle in der Art und Weise, wie es die Ablichtungen (Beilagen A-D) zeigen. Er gibt zusätzlich an, dass im Falle das Fahrzeug einen größeren Abstand gehabt hätte, es ihm aufgefallen wäre. Geht man von der festgestellten Lage des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aus, so ist auf Grund er geöffneten Seitentüre - dass die Tür zum Vorfallszeitpunkt geöffnet war, geben beide Exekutivbeamten als auch der Beschwerdeführer an - ein Durchkommen zwischen dem Fahrzeug und dem Tankstellengebäude nicht mehr möglich, da der Zwischenraum zu eng ist. Die Darstellungsweise beider Exekutivbeamten, sie hätten den Beschwerdeführer, nachdem er RI K bei Übergabe des Reisepasses mit diesem und dem Terminplaner plötzlich grundlos auf den Kopf geschlagen hätte und sodann geflüchtet sei, wobei sie ihn auf Höhe des linken Vorderrades des Fahrzeuges bzw. einen Meter danach fassen konnten, ist somit nicht nachvollziehbar. Bei der Darstellungsweise der Exekutivbeamten hätte der Beschwerdeführer als auch beide Beamte über die geöffnete Seitentüre springen müssen, um zu dem Ort, den beide Exekutivbeamte angaben, zu gelangen. Die Darstellungsweise beider Exekutivbeamten wird auch in Anbetracht des abgehörten Tonbandes unglaubwürdig, wonach keine Umstände

hervorgehen, dass der Beschwerdeführer RI K auf den Kopf geschlagen hat bzw. danach geflüchtet ist. Vielmehr deckt sich auch die Tonbandaufnahme grosso modo mit der Darstellungsweise des Beschwerdeführers, dass es ohne vorausgegangene Abmahnung zu einer Festnahme gekommen ist. Zum Weiteren ist auffällig, dass die beiden Exekutivbeamten den Beschwerdeführer am Heck seines Fahrzeuges die Handfesseln anlegten und nicht auf Höhe des Vorderrades des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, wo sie ihn nach ihrer Schilderung festnahmen. Die Aussage des Zeugen W K kann nur

eingeschränkt herangezogen werden, da dieser angab, ausschließlich gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer am Boden saß. Die Zeugenaussage des M P bestätigt ebenfalls den festgestellten Sachverhalt, da er unter anderem angab, dass der Beschwerdeführer am Heck des Fahrzeuges niedergehalten und mit dem Oberkörper auf den Kofferraum gedrückt wurde. Der Zeuge habe hiebei keine Gegenwehr des Beschwerdeführers wahrgenommen. Wahrnehmungen hinsichtlich des Niederdrückens des Kopfes auf den Kofferraumdeckel als auch, wie der Beschwerdeführer zu Sturz kam, konnte der Zeuge nicht angeben, da er nicht hinsah. Auch die Aussage der Zeugin A P gibt nur fragmentarisch den Geschehnisablauf wieder, wobei sie ebenfalls wahrnahm, dass dem Beschwerdeführer am Heck des Fahrzeuges die Handfesseln angelegt wurden und er hiebei mit dem Oberkörper am Kofferraumdeckel lag. Angaben, wie der Beschwerdeführer hiebei niedergehalten wurde bzw. wie er zu Sturz kam, wurden von der Zeugin nicht gemacht.

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:

1. Die Beschwerde über die Festnahme und die damit verbundene verhältnismäßige Gewaltanwendung langte am 10. Mai 2000 (Datum des Poststempels 9. Mai 2000) beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von den Organen der Bundespolizeidirektion Leoben vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.

2. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied; in Angelegenheit der Z 1 entscheiden sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder einen Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinne handelt. Das Einschreiten der Sicherheitsorgane erfolgte in concreto ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt auf Grund der Willensbildung der Verwaltungsorgane und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgt, der Verwaltung zuzurechen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0120). Grundsätzlich ist die ohne richterlichen Befehl vorgenommene Verhaftung eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfGH 9.10.1963, Slg 4548). Des Weiteren ist die Festnahmehandlung auf eine Verletzung nach Art 3 MRK zu überprüfen, "wenn qualifizierend hinzutritt, dass eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist" (VfSlg 8654, 10546, 11087; VfGH 2.7.1994, B-2233/93).

3. Gemäß Art 1 Abs 2 PersFrG darf niemand aus anderen, als in den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere, als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass beim Vorfall der Verdacht der schweren Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt ausgeschlossen werden kann und waren daher die Bestimmungen des § 177 Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 175 Abs 1 Z 1 StPO nicht anwendbar. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer vehement auf seinem - wenn auch unrichtigen Rechtsstandpunkt - bei der Fahrzeugkontrolle beharrte als auch, sowie dass er die Exekutivbeamten mit dem Schimpfwort "Kasperl" anredete, stellt noch keinen Festnahmegrund dar. Zu dem wird verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführer keine Beschimpfungen gegenüber den Sicherheitswacheorganen durchführte (Tonband) und es ohne vorausgehender Abmahnung zu einer Festnahme kam. Ein provokantes Verhalten gegenüber einem Sicherheitswacheorgan kann jedoch keinesfalls - ohne hinzutreten weiterer Umstände, wie z.B. ständiges Beschimpfen - in eine Festnahme münden. Die Festnahme des Beschwerdeführers am 30. März 2000, um ca. 10.00 Uhr, auf dem Tankstellenareal Ostererweg 2 in Leoben war daher rechtswidrig.

4. Gemäß Art 1 Abs 4 PersFrG ist derjenige, der festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und in möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Art 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In dem Punkt war zu untersuchen, ob es bei der Verhaftung zu einer "die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung" des Beschwerdeführers gekommen ist. Unter der Prämisse, dass sich der Beschwerdeführer widerstandslos - zwar verbal protestierend - festnehmen ließ, war das zu enge Anlegen der Handfesseln als auch das Schlagen auf den Hinterkopf und damit das Aufschlagen der Stirn des Beschwerdeführers auf den Kofferraumdeckel nicht erforderlich (siehe auch VfSlg 10250, 11687). Hiebei wird auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen verwiesen, der aus den Verletzungen an den Handgelenken des Beschwerdeführers durch die Handfesselung eine besonders auffallende grobe Handlungsweise

Somit stand das enge Anlegen der Handfesseln als auch das Niederschlagen des Kopfes auf den Kofferraumdeckel in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck der Festnahme und wurde dadurch der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung unterworfen.

Schlagworte
Festnahme Provokation Beleidigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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