TE UVS Wien 2000/09/12 03/M/42/7091/2000

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Veröffentlicht am 12.09.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Mag Dr Tessar über die Berufung des Herrn Kurt F gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 3.7.2000, MA 67-RV - 004606/0/6, wegen Übertretung des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 iVm § 8 Abs 4 StVO 1960,  entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen

Straferkenntnisses lautet wie folgt:

?Sie haben am 10.11.1999 um 00.21 Uhr in Wien, O-gasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen

W-94 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 8 Abs 4 StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.?

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, keine strafbare Handlung begangen zu haben.

Erläuternd führte der Berufungswerber aus, das gegenständliche Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Gehsteiges abgestellt zu haben. Die Abstellfläche wäre der Bereich, welche den öffentlichen Gehsteig mit einer Rampe, welche zu einem im Keller befindlichen Raum führe, verbinden würde.

Am 10.11.1999 erfolgte durch die Bundespolizeidirektion Wien eine Anzeige, in welcher dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, er habe am 10.11.1999 um 00.21 Uhr in Wien, O-gasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-94 das genannte Fahrzeug mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde.

Mit Strafverfügung vom 12.1.2000 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, ein Fahrzeug mit zwei Rädern auf dem Gehsteig im Bereich Wien, O-gasse, abgestellt gehabt zu haben, und dadurch § 8 Abs 4 StVO verletzt zu haben.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Berufungswerber vor, dass das gegenständliche Fahrzeug auf einem Privatgrund abgestellt gewesen sei.

Mit Stellungnahme vom 6.5.2000 brachte der Meldungsleger vor, dass das gegenständliche Fahrzeug, ein Mofa, auf einer asphaltierten Fläche, welche den öffentlichen Gehsteig mit einer Rampe, welche zu einem im Kellergeschoss befindlichen Raum führt, gestanden sei. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Bereich ein Privatgrund gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 15.5.2000, abgefertigt am 18.5.2000, wurde dem Berufungswerber eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Ausführungen gegeben.

Mit Schriftsatz vom 31.5.2000 brachte der Berufungswerber vor, dass durch die Angaben des Meldungslegers seine Ausführungen bestätigt worden seien. Der Aufstellungsort liege hinter der Baulinie

der gegenständlichen Liegenschaft und daher außerhalb des Grundes öffentlichen Guts. Da mit dieser Fläche kein Durchgang in Verbindung stehe, sei die gegenständliche Fläche weder Teil der Straße noch dem öffentlichen Verkehr dienend. Das Mofa sei nicht auf dem Gehsteig, sondern auf einer baulich abgesonderten Fläche abgestellt gewesen.

Am 28.8.2000 wurde durch eine Mitarbeiterin der erkennenden Behörde ein Lokalaugenschein durchgeführt und Fotos von der gegenständlichen Örtlichkeit aufgenommen. Aus diesen ist ersichtlich, dass der gegenständliche Fahrzeugabstellort ein asphaltierter, allgemein zugänglicher Verbindungsweg zwischen dem Gehsteig vor dem Wohnhaus O-gasse und den Wohnhauseingängen (des Hauses O-gasse) ist.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT HAT ERWOGEN:

Gemäß § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

§ 8 Abs 4 StVO lautet:

"Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1.500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden."

Gemäß § 2 Abs 1 Z 10 StVO ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl abgegrenzter Teil der Straße.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 StVO ist ein Gehweg ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO ist eine Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesen Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Bei Zugrundelegung der Angaben des Meldungslegers war das gegenständliche Fahrzeug nicht auf einem Gehsteig, sondern auf einem nicht als Gehweg iSd § 2 Abs 1 Z 11 StVO gekennzeichneten Weg abgestellt.

Die gegenständliche Örtlichkeit ist kein Gehsteig iSd 2 Abs 1 Z 10 StVO, zumal von einer Fahrbahn iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO wegführende Wege zu Hauseingängen (wie der gegenständliche) generell nicht durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl von einer Fahrbahn iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO getrennt sind. Der gegenständliche ?Weg? ist aber auch kein Gehweg iSd § 2 Abs 1 Z 11 StV0, zumal er nicht als solcher (daher durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 17 oder 17a) gekennzeichnet ist (vgl die im Akt erliegenden anlässlich des Lokalaugenscheines gemachten Fotos).

Offenkundig ist der gegenständliche Abstellort auch weder eine Schutzinsel iSd § 2 Abs 1 Z 13 StVO noch eine Radfahranlage iSd § 2 Abs 1 Z 11b StVO.

Da auf einer nicht iSd § 2 Abs 1 Z 11 StVO als Gehweg gekennzeichneten und weder als Radfahranlage iSd § 2 Abs 1 Z 11b StVO, noch als Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO, noch als Schutzinsel iSd § 2 Abs 1 Z 13 StVO zu qualifizierenden Verkehrsfläche eine Übertretung des § 8 Abs 4 StVO nicht denkbar ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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