TE UVS Niederösterreich 2000/09/28 Senat-GF-99-478

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 ? AVG, BGBlNr 51, Folge gegeben und der erstinstanzliche

Einstellungsbescheid

behoben.

 

Herr T DiplIng G, geb ********** wird als persönlich haftender Gesellschafter der R & S & T

OEG und somit als gemäß §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der

genannten Gesellschaft mit Sitz in **** L*********** im M********, B*******************, wegen

der Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen

Z D, geb ********** vom 01.04. bis 15.04.1999,

T D, geb **********, von 12.04. bis 15.04.,

H R, geb **********, vom 29.03. bis 15.04.1999,

B I, geb **********, vom 29.03. bis 15.04.1999 als Bauhelfer auf der Baustelle in **** W***,

R************, entgegen der Bestimmung des §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz,

weil ihm für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung

erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt

worden war, sowie die Ausländer auch keine für diese Beschäftigung gültige

Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen, gemäß §28 Abs1 Z1 lita AuslBG

mit Geldstrafen in der Höhe von jeweils S20000,-- pro beschäftigten Ausländer (insgesamt daher S80000,--) sowie im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen von

jeweils 2 Tagen (insgesamt sohin 8 Tagen) bestraft.

 

Verfahrenskosten im Sinne des §64 Abs1 und Abs2 VStG waren nicht aufzuerlegen.

Text

Der angefochtene Einstellungsbescheid hat folgenden Spruch:

 

?Folgender Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft X mit Anzeige vom **********,

Aktenzahl *************** zur Anzeige gebracht:

 

R S, geb *********

persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes

Organ (§9 Abs1 VStG 1991) der

R, S und T OEG

**** L*************************, B*******************

 

hat zu vertreten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber auf der Baustelle in **** W***,

R************, die Ausländer

 

1)

Z D, geb ********, Staatsangehörigkeit Jugoslawien

Wohnadresse: *********************************,

von wenigstens 1.4.1999 bis wenigstens 15.4.1999

als Bauhelfer (Räumen von Schutt)

 

2)

T D, geb **********, Staatsangehörigkeit Jugoslawien ausgewiesen mit Reisepaß Nr ******

vom ********,

von wenigstens 12.4.1999 bis wenigstens 15.4.1999

als Bauhelfer (Montage von Gipskartonplatten)

 

3)

H R, geb **********, Staatsangehörigkeit Ungarn

ausgewiesen mit Reisepaß Nr ********* vom *********, von wenigstens 29.3.1999 bis wenigstens 15.4.1999

als Bauhelfer (Montage von Gipskartonplatten)

 

4)

B I, geb *********, Staatsangehörigkeit Ungarn

ausgewiesen mit Reisepaß Nr ********* vom ********, von wenigstens 29.3.1999 bis wenigstens 15.4.1999

als Bauhelfer (Montage von Gipskartonplatten)

 

beschäftigt hat, entgegen dem Gebot des §3 Abs1 AuslBG, wonach ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder

einen

Befreiungsschein besitzt.

 

Verletzte Rechtsvorschrift:

§28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1

Ausländerbeschäftigungsgesetz

 

Da Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen, wird gemäß §45

Abs1 Z2 VStG 1991 die EINSTELLUNG des Verfahrens verfügt.?

 

Dieser Einstellungsbescheid wurde von der Erstbehörde damit begründet, daß die

angelastete Übertretung vom Beschuldigten nicht begangen worden sei, weil bezüglich

der im Spruch genannten Ausländer für den angelasteten Tatvorwurf bereits ein

rechtskräftiges Straferkenntnis gegen Ing J R vorliege, welcher die Übertretung

eingestanden habe und dazu auch ankündigte, daß aufgrund dieses Vorfalles jedenfalls

die firmeninternen Kontrollmaßnahmen noch rigoroser gehandhabt würden um in Zukunft

allfällige Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszuschließen. Aufgrund

dieser Tatsache, daß eben bereits einer der persönlich haftender Gesellschafter der Firma

R & S & T OEG zur Verantwortung gezogen worden sei und aufgrund des durchgeführten

Strafverfahrens auf eine Anordnungsbefugnis hinsichtlich der Beschäftigung von

Bauarbeitern ausschließlich des Bestraften geschlossen würde, wäre

spruchgemäß zu

entscheiden gewesen.

 

In der von der weiteren Verfahrenspartei, dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten unter

Hinweis auf die sich aus dem §51 Abs2 VStG iVm §28a Abs1 AuslBG ergebende

Parteistellung erhobene Berufung wird ausgeführt, es werde beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid beheben und allenfalls nach

Verfahrensergänzung über den Beschuldigten wegen des gesetzten Verstoßes gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine schuldangemessene Strafe

verhängen. Als Anfechtungsgrund werde eine unrichtige rechtliche Beurteilung bei der Anwendung der Bestimmung des §9 VStG geltend gemacht.

 

Die erkennende Behörde gehe in der Begründung des vorliegenden Einstellungsbescheides nach Zitat der Bestimmung des §45 Abs1 Z2 VStG von der Annahme aus, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung nicht begangen

habe. Dies zumal bezüglich der illegalen Beschäftigung der spruchgegenständlichen

Ausländer für den erhobenen Tatvorwurf bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis gegen

Herrn Ing J R, ebenfalls ein persönlich haftender Gesellschafter der R, S und T OEG

vorliege. In weiterer Folge führe die erkennende Behörde ins Treffen, daß der genannte

Ing R angekündigt hätte, die firmeninterenen Kontrollmaßnahmen nach Eintreten der

gegenständlichen Verwaltungsübertretungen rigoroser handhaben zu wollen um weitere

allfällige Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Hinkunft ausschließen

zu können. Auch sei im Ratenansuchen ebenfalls gestellt von Ing R, ein Eingeständnis der Verwaltungsübertretung durch die Erwerbsgesellschaft zu erblicken. Nach der Bestimmung des §9 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch

juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften keine andere Anordnung treffen und sofern nicht verantwortliche

Beauftragte im Sinne des Abs2 bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Hiezu müsse ausgeführt werden, daß in den dem Arbeitsinspektorat vorliegenden Unterlagen keinerlei Mitteilung dahingehend erfolgt sei,

daß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des §28a Abs3 AuslBG

vorliege. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien in jenen

Fällen, daß mehrere Personen zur Vertretung nach außen legitimiert seien, alle

verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, dies allerdings nur insoweit, als ihnen ein Verschulden zur Last falle. Die Rechtsansicht der Erstbehörde, wonach nur ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung

unterliege, finde jedenfalls in der Bestimmung des §9 VStG keinerlei Deckung. Ebenso

müsse angemerkt werden, daß dem Arbeitsinspektorat nicht erkennbar sei, nach welchen

Auswahlkriterien nur eines der Vertretungsorgane zur verwaltungsstrafrechtlichen Haltung

herangezogen worden sei, es erübrige sich allerdings, darüber Hypothesen anzustellen.

 

Nachdem die Berufungsbehörde dem Beschuldigten die vom Arbeitsinspektorat erhobene

Berufung zur Kenntnis gebracht hatte, gab dieser innerhalb der gesetzten Frist hiezu keine

Stellungnahme ab, sowie der Beschuldigte auch die anberaumte mündliche

Berufungsverhandlung nicht besuchte, anläßlich welcher seitens der berufungsvertretenden Partei die Verlesung der Verfahrensakte beantragt wurde, sowie

die Beischaffung eines Auszugs aus dem Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien, dies unter Hinweis darauf, daß für die Bestrafung

eventuell der vierte Strafsatz

des §28 Abs1 Z4 AuslBG hier anzusehen sei.

 

In dem gegen einen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter der R & S & T OEG

wegen der unberechtigten Beschäftigung der Ausländer geführten Verfahren, beantragte

der dortige Vertreter, der sich auch auf eine durch den Beschuldigten erteilte Vollmacht

stützte die Vertretung des Verfahrensergebnisses in der Sache ?s R

auch in der

gegenständlichen Berufungsangelegenheit.

 

In der Sache S brachte der Vertreter des Beschuldigten vor, in der R & S & T OEG gebe

es eine interne Ressortaufteilung dahingehend, daß für die Einstellung von Personal

grundsätzlich und ausschließlich Herr Ing J R zuständig und auch zuständig gewesen sei.

Dies bis auf eine einzige Baustelle, für welche Herr R S der nunmehrige Beschuldigte

zuständig war, bei dieser Baustelle handle es sich allerdings nicht um die hier

gegenständliche. Der weitere persönlich haftende Gesellschafter Herr Dipl Ing G T sei

ausschließlich im Außendienst auf den Baustellen tätig. Die Einstellung von Personal

erfolge am Firmensitz der Gesellschaft, nämlich in L*********** im M********. Die dort

eingestellten Personen würden dann auf die jeweiligen Baustellen geschickt und dürfe auf

den Baustellen darauf vertraut werden, daß nur entsprechend eingestelltes Personal,

welches auch über die erforderlichen Berechtigungen verfüge dorthin komme. Es werde

vom Firmensitz aus den Baustellen avisiert, daß neue Dienstnehmer kommen. Diese Dienstnehmer würden im Aviso namentlich bekanntgegeben. Gegenständlichenfalls hätte

deshalb der hier beschuldigte Rudolf Schwarz, sowie auch Herr Dipl Ing G T, der weitere

persönlich haftende Gesellschafter der OEG, darauf vertrauen dürfen, daß nur solche

Personen eingestellt und auf die Baustelle geschickt werden, die auch über die

entsprechenden Berechtigungen verfügen. Zu der Beschäftigung der hier in Rede

stehenden Ausländer sei es deshalb gekommen, weil von Herrn Ing R, der in der Firma

beschäftigte Polier L befragt worden sei, ob er nicht Leute bei der Hand habe oder kenne,

die im Innenausbau eingesetzt werden könnten. Da sich bei dem angesprochenen Polier

offenbar kurz vorher Leute vorgestellt hatten, hätte dieser zu Herrn R gesagt, er habe

derartige Leute zur Verfügung. Hiebei handelte sich dann offenbar um die vier im Straferkenntnis genannten Ausländer, wobei Herrn R dem Polier auch sagte, er solle die Leute gleich auf die Baustelle rausschicken und eine Überprüfung der Papiere dieser Personen infolge des herrschenden Zeitdrucks unterblieb. Allerdings wurden die vier

Ausländer so wie üblich von Herrn Ing R auf der Baustelle avisiert.

 

Seitens des Vertreters des Beschuldigten wurde noch eine Deligation betreffend das Bauvorhaben in W*****, A***********, vorgelegt, wozu er vorbrachte, daß das Bauvorhaben

an dieser Adresse das einzige gewesen sei, wofür der Beschuldigte R S damals

persönlich zuständig war. Ebenso beziehe sich die vorgelegte Vollmacht auf dieses Bauvorhaben. Ansonsten habe der Beschuldigte mit den Baustellen der OEG überhaupt

nichts zu tun gehabt, sondern nur mit der Geschäftsführerung der RST-GmbH, welche

zwar an derselben Adresse wie die OEG ihren Firmensitz habe, aber eine andere

Gesellschaft darstelle. Es würden lediglich die Büroräume mit der OEG geteilt. Der Beschuldigte sei zwar persönlich haftender Gesellschafter der OEG, jedoch habe er mit

dieser, abgesehen von dem nunmehr erwähnten Bauvorhaben in W*****, nichts mehr zu

tun. Die Kompetenzaufteilung in der OEG sei so gewesen, daß Herr R für das Büro, die Aufnahme von Personal und die Baustellen der Gemeinde W*** zuständig gewesen sei,

während Dipl Ing T als gewerberechtlicher Geschäftsführer mehr mit technischen Dingen

zu tun hatte und auch die Außenbaustellen betreute. Er selbst habe mit

Personalangelegenheiten nichts zu tun gehabt, weshalb dies ? wie bezüglich der Baustelle

in W*****, A********, in die vorgelegte Deligation aufgenommen -

eine Ausnahme

dargestellt habe.

 

Der Vertreter der berufungswerbenden Partei verwies auf die mit Dipl Ing G T anläßlich

der Erhebungen aufgenommene Niederschrift, welche mit Zustimmung beider

Verfahrensparteien verlesen und zum Akt genommen wurde. Den Hinweis des Vertreters

der berufungswerbenden Partei, es liege keine schriftliche Bestellung eines

verantwortlichen Beauftragten vor, beantwortete der Vertreter des Beschuldigten damit,

daß dies nie behauptet worden sei, sondern sich das getätigte Vorbringen ausschließlich

auf das Verschulden im Sinne des §5 Abs2 VStG beziehe. Ebenso beantragte der Vertreter des Beschuldigten das heute erzielte Verfahrensergebnis auch dem Parallelverfahren gegen Dipl Ing G T zugrunde zu legen.

 

Der Zeuge R gab auf Befragen an, es habe zum angelasteten Tatzeitpunkt in der Firma

Personalmangel geherrscht, weshalb er einen Polier der Firma fragte, ob er nicht Leute

wisse. Dieser Polier sagte ihm, daß er jemanden kenne, wobei er aus diesem Grunde den Polier auch gebeten hätte, dieser solle die Leute auch gleich auf die Baustelle schicken.

Offenbar aufgrund des Zeitmangels sei es aber dann unterblieben die Papiere dieser vier

Personen zu überprüfen. Infolge der herrschenden Hektik wären die vier gleich auf die Baustelle gebracht worden, bzw. könnten sich auch selbst dorthin gefahren sein. Wohin

die Leute fahren sollten habe er natürlich vorher dem Polier gesagt, wobei die Leute zur Arbeit auch von dem auf der Baustelle zuständigen Polier eingeteilt wurden. Seiner

Erinnerung nach hätten die Leute dann etwa 2 bis 3 Wochen auf der Baustelle gearbeitet.

Bauleiter auf der gegenständlichen Baustelle wäre Dipl Ing T gewesen, wogegen Herr S

mit dieser Baustelle überhaupt nichts zu tun hatte. Zwar habe tatsächlich wenn erforderlich

Dipl Ing T Personal für die Baustelle angefordert, jedoch ändere dieser Umstand nichts

daran, welches Personal mit welchen Qualifikationen dann tatsächlich auf die Baustelle

geschickt wurde. Auf der Baustelle sei es faktisch egal ob jetzt Inländer oder Ausländer

kommen. Zum damaligen Zeitpunkt sei es noch nicht so gewesen, daß von den Baustellen

Meldungen an den Firmensitz zu erfolgen hatten, welches Personal genau eingesetzt

würde. Aus diesem Grunde sei vermutlich auch die Beschäftigung der vier angeführten

Ausländer übersehen worden. Es sei auch bis zum heutigen Tag so, daß Herr S und Dipl

Ing T mit der Aufnahme von Personal nichts zu tun hätten.

 

Auf Befragen durch den Vertreter der berufungswerbenden Partei gab der Zeuge an,

derartige Listen wie dem Akt angeschlossen, die die Lohnwoche aufweisen, seien in der Firma nicht üblich und habe er diese bis zum gegenständlichen Vorfall auch noch nicht

gesehen gehabt; diese Listen habe jedoch offenbar Herr Sch und zwar Herr Sch sen

geführt. Warum dieser das so machte könne er jetzt nicht sagen. Der normale Vorgang in

der Firma sei so, daß es Stundenlisten pro beschäftigten Arbeiter gebe. Diese würden auf

der Baustelle vom Polier ausgefüllt und dann so etwa alle 14 Tage bzw bei einem Monatswechsel wöchentlich in der Firma vorbeigebracht. Dies geschehe in der Form, daß

eine auf der Baustelle befindliche Person diese Listen ins Büro mitnehme. Vor dem

gegenständlichen Vorfall habe es Wochenberichte gegeben, welche vom Polier ausgefüllt

wurden. Die Abrechnung der Arbeiter erfolge monatlich, wenn beispielsweise im Straferkenntnis aufscheine, daß einer oder die Ausländer schon am ******** eingestellt

worden seien, dann könne dies nur so verstanden werden, daß etwa wegen einem oder

zwei Tagen keine eigene Abrechnung gemacht würde, sondern diese gearbeiteten Tage

dann dem Folgemonat zugeschlagen würden. Aus diesem Grunde sei es auch nicht

aufgefallen, daß bereits Arbeiter beschäftigt sind, für die die erforderlichen Papiere nicht

vorhanden waren. Auf nochmalige Befragung durch den Vertreter des Beschuldigten gab

der Zeuge an, wenn Dienstnehmer eingestellt wurden, dann sei es vor dem

gegenständlichen Vorfall so gewesen, daß diese der Baustelle avisiert wurden und dann

mit einem Namenszettel auf die Baustelle kamen. Diesen Namenszettel

habe das Büro

der Firma ausgefüllt.

 

Der aufgerufene Zeuge Dipl Ing G T gab auf Befragen an, er wisse, daß in der

gegenständlichen Sache auch gegen ihn ein Verfahren anhängig sei, wolle aber trotzdem

aussagen. Bezüglich der Beschäftigung der vier genannten Ausländer sei er überhaupt

nicht informiert. Er wäre in der Firma für die technische Abwicklung auf den Baustellen

verantwortlich, hier insbesondere wieder für die Baustelle in **** W***, R************. Wenn

er Personal auf der Baustelle brauche, dann fordere er dies vom Büro der Firma an und

werde von dort das Personal auf die Baustelle geschickt. Der Bauleiter vor Ort schaue

dann wer da ist, dies morgens, wobei auch der Firma gemeldet werde, wer tatsächlich auf

der Baustelle arbeite. Bezüglich der vier in Rede stehenden Ausländer sei es ebenfalls so

gewesen. Mit den administrativen und Personalangelegenheiten in der Firma habe er

nichts zu tun. Dies mache, wie bereits geschildert, ausschließlich Herr R. Zum Zeitpunkt

als die Kontrolle durchgeführt wurde, sei er gerade auf die Baustelle gekommen und dann

auch von einem Beamten des Arbeitsinspektorates mit der unberechtigten Beschäftigung

der vier Ausländer konfrontiert worden, wobei erinnerlicherweise mit ihm auch eine Niederschrift aufgenommen wurde, er sich jetzt allerdings an den konkreten Inhalt

derselben nicht mehr erinnern könne. Auf Befragen durch den Vertreter der

berufungswerbenden Partei gab der Zeuge an, die Arbeitsaufteilung firmenintern in der OEG sei so, daß für Personalaufnahme Herr R zuständig sei. Befragt, ob auch Herr S auf

der Baustelle in **** W***, R********** gewesen sei, gab der Zeuge an, seiner Erinnerung

nach sei dieser dort fast nie gewesen. Es wäre immer nur der

zuständige Polier S auf der Baustelle anwesend gewesen.

 

Seitens des Vertreters des Beschuldigten wurde noch beantragt, den genannten Polier L

als Zeugen einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, daß er Herrn R gesagt habe, er

hätte Leute zur Verfügung, wobei es sich bei diesen Leuten um die vier im Einstellungsbescheid genannten Person handle. Der Ausländer R H sei

glaublich der Schwiegersohn des Polier L.

 

Seitens der berufungswerbenden Partei wurde noch das gegen Ing J R ergangene

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegt, sowie ebenfalls Teile der

erstinstanzlichen Verfahrensakte, so die Aufforderung zur Rechtfertigung und die

abgegebene Stellungnahme des Beschuldigten. Diese Vorlagen wurden

mit Zustimmung

beider Parteien verlesen und zum Akt genommen.

 

Nach dem Schluß des Beweisverfahren hielt die berufungswerbende Behörde den

gestellten Berufungsantrag aufrecht, während seitens des Vertreters des Beschuldigten

beantragt wurde, der Berufung den Erfolg zu versagen und den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X zu bestätigen.

 

Unter Heranziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung in der Sache ?R S? hat

der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hiezu erwogen:

 

Gemäß §3 Abs1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung

oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für

diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

 

Gemäß §28 Abs1 Z1 lita AuslBG ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen

dem §3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§4 und 4c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§3 Abs5) oder eine Arbeitserlaubnis (§14a)

oder ein Befreiungsschein (§§15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter

Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten

Ausländer mit Geldstrafe von S10000,-- bis zu S60000,--, im Falle der erstmaligen und

weiteren Wiederholung von S20000,-- bis zu S120000,-- bei unberechtigter Beschäftigung

von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit

Geldstrafe von S20000,-- bis S120000,--, im Falle der erstmaligen

und weiteren

Wiederholung von S40000,-- bis S240000,--.

 

 

Gemäß §2 Abs2 AuslBG gilt als Beschäftigung ua die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund

gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist es als erwiesen anzusehen, daß es

sich bei dem Beschuldigten Dipl Ing G T um einen persönlich haftenden Gesellschafter der

R & S & T OEG handelt. Ebenso unstrittig kann festgestellt werden, daß die vier im Einstellungsbescheid genannten ausländischen Staatsangehörigen auf der bezeichneten

Baustelle von der R & S & T OEG ohne Vorliegen entsprechender arbeitsmarktrechtlicher

Bewilligungen beschäftigt wurden. Eine schriftliche Bestellung eines verantwortlichen

Beauftragten ist laut eigenem Vorbringen nicht erfolgt. Nach der heranzuziehenden

Bestimmung des §9 Abs1 VStG haftet aber jeder zur Vertretung nach außen Berufene und

ist somit auch strafrechtlich im Sinne des §9 Abs1 VStG verantwortlich. Alleine die Erklärung eines persönlich haftenden Gesellschafters, die Verantwortung für ein

bestimmes Sachgebiet in der OEG zu übernehmen, wie dies in der Berufungsverhandlung

R S geschah, beinhaltet jedenfalls keinen Bestellungsakt zu einem verantwortlichen

Beauftragten im Sinne des §9 Abs2 VStG der die strafrechtliche Haftung der weiteren

persönlich haftenden Gesellschafter ausschließen könnte.

 

Den Beschuldigten als zur Vertretung nach außen Berufenen treffe nur dann keine

verwaltungsstrafrechtliche Haftung, wenn ihm die Glaubhaftmachung mangelnden

Verschuldens im Sinne des §5 Abs1 VStG gelänge. Bei der vorliegenden Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt und müßte

der Bestrafte glaubhaft machen, daß ihm die Einhaltung der übertretenen

Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre. Als Schuldform ist

Fahrlässigkeit ausreichend. Fahrlässigkeit ist nach Ansicht der Berufungsbehörde schon

darin zu sehen, daß die drei persönlich haftenden Gesellschafter der OEG ? wie aus

deren eigenem Vorbringen zu entnehmen ist ? obwohl eine bestimmte Zuständigkeit für

Bereiche innerhalb der OEG besteht und offenbar keinerlei internes gegenseitiges

Kontrollsystem besteht, keine verantwortlichen Beauftragten für einen abgegrenzten

Bereich bestellt haben, wiewohl wie ja das Verfahren ergab im Betrieb eine Arbeitsteilung

notwendig ist und keiner der drei persönlich haftenden Gesellschafter offenbar in der Lage

ist sich um alle Belangen und Angelegenheiten des Unternehmens selbst anzunehmen.

Es wäre deshalb notwendig gewesen die Besorgung einzelner Angelegenheiten im Unternehmen bestimmten Personen selbst verantwortlich zu übertragen und eine Kontrollmöglichkeit bezüglich dieser Übertragung vorzusehen. Da dies nachweislich nicht

geschehen ist, ist eben gegen jeden persönlich haftenden Gesellschafter der OEG wegen

der vorliegenden Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

mit

Strafverhängung vorzugehen.

 

Bei der Bemessung der Strafe war davon auszugehen, daß der Beschuldigte laut

Vormerkung des Magistrats der Stadt Wien zwar auch nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzt vorgemerkt ist, allerdings nicht wegen der Beschäftigung

von mehr als drei Ausländern, sodaß kein Wiederholungsdelikt gegeben ist, sowie von

einer nur fahrlässigen Deliktssetzung auszugehen war und keine weiteren erschwerenden

Umstände zu erkennen waren. Es konnte jedenfalls mit der Verhängung der gesetzlichen

Mindeststrafe von vorliegendenfalls S20000,-- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer

das Auslangen gefunden werden und ist diese Strafverhängung den Kriterien des §19

Abs1 und Abs2 VStG als angemessen zu erachten.

 

Kosten des Berufungsverfahrens im Sinne des §64 Abs1 und Abs2 VStG waren nicht

aufzuerlegen, zumal sich aus der Bestimmung des §64 Abs1 VStG ergibt, daß ein

derartiger Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens nur dann aufzuerlegen ist, wenn

Bestrafter und Berufungswerber keine verschiedenen Personen sind, wobei

gegenständlichenfalls die Berufung aber vom Arbeitsinspektorat für

Bauarbeiten erhoben

wurde (vgl VwGH 92/09/0031 vom 19.05.1993).

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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