TE UVS Steiermark 2000/10/13 40.12-1/2000

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Veröffentlicht am 13.10.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über den Antrag von Frau P F, vertreten durch Mag. M P, Rechtsanwalt, G, ihr Einsicht in den Akt GZ.: UVS 30.12-30/2000 zu gewähren wie folgt entschieden:

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

In Ihrem Antrag vom 2.10.2000 brachte Frau P F vor, "aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark zu GZ UVS 30.12-30/2000- 24 (sei) ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig."

Ihr werde nun vom Magistrat Graz, Gewerbeamt, vorgeworfen, einen polnischen Staatsangehörigen und einen türkischen Staatsangehörigen mit Maurerarbeiten beschäftigt zu haben, obwohl keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Sie habe zur bestmöglichen Verteidigung in diesem Verfahren ein erhebliches Interesse daran, Einsicht in den gegenständlichen Akt des UVS Steiermark zu erhalten, um einerseits die Protokollierung ihrer eigenen Aussage überprüfen zu können und Kenntnis von der Rechtfertigung des Beschuldigten N D zu erlangen.

Es werde daher beantragt, ihr durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter die Einsicht in den Strafakt GZ.: UVS 30.12- 30/2000-24 zu gewähren, um eine bestmögliche Verteidigung im Strafverfahren vor dem Magistrat Graz, Gewerbeamt, zu gewährleisten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgender Beurteilung: § 17 AVG "(1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigten würde

(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig".

§ 17 Abs 4 AVG bezieht sich nur auf die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer an einem laufenden Verfahren teilnehmenden Partei (VwSlg. 4421 A/1957).

Wenn einer Person, die nicht als Partei an einem anhängigen Verwaltungsverfahren beteiligt ist die Akteneinsicht verweigert wird oder wenn die Akteneinsicht zu einem Zeitpunkt verweigert wird, da das Verfahren bereits durch Bescheid abgeschlossen ist, ist die Verweigerung in einem Bescheid auszusprechen, der im Instanzenzug anfechtbar ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, [MSA 1998], FN 5 zu § 17

AVG).

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat war das Berufungsverfahren mit N D als Berufungswerber, GZ.: UVS 30.12-30/2000, anhängig, das mit Bescheid vom 5.7.2000, GZ.:

UVS 30.12-30/2000-24 abgeschlossen wurde. In diesem Verfahren wurde Frau P F als Zeugin vernommen, sie hatte aber keine Parteistellung. Der Berufung wurde Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.

Nunmehr wird die Antragstellerin laut ihrem Vorbringen vom Bürgermeister der Stadt Graz wegen des Sachverhaltes als Beschuldigte verfolgt, der vorher N D angelastet wurde, sie ist daher im Strafverfahren vor dem Bürgermeister der Stadt Graz Beschuldigte und Partei.

Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn eine Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Verteidigung ihrer Interessen in diesem anderen Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (VwGH 5.7.1973, 144/73), die Parteistellung in jenem anderen Verfahren verschafft der Antragstellerin daher nicht das Recht, Einsicht in den Akt betreffend N D zu bekommen. Der Antrag ist abzuweisen.

Schlagworte
Antrag Akteneinsicht Zeuge Beschuldigter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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