TE UVS Steiermark 2000/12/07 30.4-100/2000

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn A M, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Leoben vom 11.10.2000, GZ.: S 5092/00, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz behoben.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.10.2000 war über Herrn A M als Verantwortlichen der Internationalen Spedition B M KG in S auf Rechtsgrundlage der §§ 6 Abs 1 bzw. 23 Abs 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 250 Stunden, verhängt worden, da er es unterlassen hätte, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Fahrzeugübergabe des Sattelfahrzeuges mit dem Kennzeichen dem Güterbeförderungsgesetz entsprochen worden wäre, da am Sattelfahrzeug keine gültige Fernverkehrstafel angebracht gewesen wäre; dies sei im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 24.08.2000 um 20.35 Uhr in 8700 Leoben, auf der Fahrbahn der S 6 in Fahrtrichtung St. Michael i.O., auf Höhe des Straßenkilometers 81.550, festgestellt worden.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, aufgrund minderen Verschuldens wegen verschiedener Umstände eine Ermahnung auszusprechen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 2. Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 1 AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften; gemäß § 6 Abs 1 leg. cit. hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Gemäß § 1 Abs 3 GütbefG 1995 i.d.F. BGBl. Nr. 17/1998 gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994; dieses Gesetz normiert in § 333, dass, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für den Bereich der Vollziehung des Gewerberechtes bezüglich des Tatortes ist nicht die Bundespolizeidirektion Leoben, sondern die Bezirkshauptmannschaft Leoben.

Da die Unzuständigkeit einer Behörde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010), § 6 Abs 1 AVG gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden und die Unzuständigkeit der Unterbehörde durch die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist (VwGH 14.03.1995, 92/07/0162), war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Gewerbeordnung Fernverkehrstafel Bezirksverwaltungsbehörde Bundespolizeidirektion Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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