TE UVS Steiermark 2000/12/07 20.14-4/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2000
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Beschwerde des Herrn A W, wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Abs 1 und Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 35 VStG, §§ 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz 1969 (WaffengebrG), §§ 29 und 50 Sicherheitspolizeigesetz 1991 (SPG).

Der Beschwerdeführer hat der Bundespolizeidirektion Graz gemäß § 79 a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl 1995/855 einen mit S 6.865,-- (EUR 498,90) bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu setzen.

Text

Die am 2. Juni 2000 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangte Beschwerde des Herrn A W bezieht sich auf eine Amtshandlung zweier Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Graz, die am 19.4.2000, in 8020 Graz, Kärntner Straße Nr. 14 - 26, um ca. 11.35 Uhr stattgefunden hat. Die Polizeibeamten hätten die gebotene Verhältnismäßigkeit überschritten, wissentlich Macht- und Amtsmissbrauch begangen, was schlussendlich mit einer Festnahme geendet habe. In Ergänzung der Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 27.10.2000 nachstehendes vorgebracht:

Am 19.4.2000 wurde mein Traktor vom Gerichtsvollzieher L in der Kärntner Straße 14-26 in Graz gepfändet. Dieser sollte sogleich von den Betreibern der Exekution aufgeladen, abtransportiert und verwahrt werden. Diese Vorgangsweise wäre nach der Exekutionsordnung nur mit meiner Zustimmung erlaubt gewesen, welche ich jedoch nicht gab.

Die vom Gerichtsvollzieher L angeforderte Polizei hat meiner Meinung nach mehrere rechtswidrige Amtshandlungen begangen. Durch das unqualifizierte und unfähige Einschreiten der Polizeibeamten wurde die rechtswidrige Amtshandlung des Gerichtsvollziehers erst ermöglicht (Abtransport und Verwahrung durch den Betreiber der Exekution).

RI B riss mir von hinten, während ich mit dem Gericht telefonierte das Handy aus der Hand, welches seit diesem Zeitpunkt verschwunden ist. Weiters wurde ich von den Polizeibeamten zur Ausweiskontrolle aufgefordert, obwohl ich mich auf einem Privatgrundstück befand und die Beamten nachweislich über meine Identität aufgeklärt waren.

RI B hinderte mich daran, dieser Ausweiskontrolle nachzukommen, in dem er sich mir in denn Weg stellte. Ich stand zu diesem Zeitpunkt am Heck meines Fahrzeuges und der Ausweis befand sich vorn im Handschuhfach, was ich ihm auch mehrmals erklärte. Anstatt es mir zu ermöglichen den Ausweis zu holen, drohte er mir die Verhaftung an, welche er auch sofort durchführte. RI B setzte auch das Pfefferspray gegen meinen Bruder und mir ein. Außerdem wurde mein Bruder von Mobilen Einsatzkommando (MEK) am Körper verletzt. Diese Amtshandlung wurde von mehreren Zeugen beobachtet."

II) Die Bundespolizeidirektion Graz wies in ihrer Stellungnahme die Vorwürfe des A W als ungerechtfertigt zurück. Sowohl das Einschreiten der Beamten als auch der Einsatz der mindergefährlichen Dienstwaffe - Pfefferspray - sei aus Sicht der Behörde gerechtfertigt gewesen. A W, wie auch sein Bruder A W seien wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht worden. Die Staatsanwaltschaft Graz habe unter Zl. 9 St 416/00 t gegen die Genannten Strafantrag gestellt. Beim Landesgericht für Strafsachen Graz werde das Verfahren unter Zl. 11 EVr 1600/00 geführt. Der Akt der kriminalpolizeilichen Abteilung wurde als Teil der Gegenschrift vorgelegt.

Am 4. Dezember 2000 fand vor dem Unabhängigen

Verwaltungssenat für die Steiermark eine mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der Parteien statt, in der die Sicherheitswachebeamten RI W B und Insp. D R sowie Zeugen des Vorfalles, H L, Dr. W S, H M und A W zur Sache befragt worden sind. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 19.4.2000, gegen 11.30 Uhr führte der Gerichtsvollzieher H L im Auftrag des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz in 8020 Graz, Kärntner Straße Nr. 14 - 26 eine Exekutionshandlung durch. Der Traktor mit dem Kennzeichen des A W sollte gepfändet und verwahrt werden. Da der Gerichtsvollzieher mit Schwierigkeiten rechnete - A W war ihm schon aus anderen Amtshandlungen bekannt - forderte L Polizeiunterstützung an. Als RI W B und seine Kollegin Insp. D R vor Ort eintrafen, fanden sie bereits eine sehr angespannte Situation vor. Der Vertreter der betreibenden Partei M sowie der Rechtsvertreter Dr. W S kamen den Beamten hilfesuchend entgegen. Der Traktor war bereits auf einen LKW verladen. Ein vor dem LKW stehender Puch G verhinderte seinen Abtransport. RI W B - er führte in der Folge die Amtshandlung - wollte vorerst die Sachlage klären. Ihm war weder bekannt, warum Exekution geführt wird, noch kannte er die beteiligten Parteien. RI B nahm zuerst vom Exekutionsorgan und den Betreibern die persönlichen Daten auf. Von diesen erfuhr er, dass A W die Pfändung seines Traktors verhindere, indem er seinen vor dem LKW abgestellten PKW nicht entferne. Darauf begaben sich RI B mit Insp. R zu A W, der hinter der geöffneten Heckklappentüre des Puch G stand und aufgeregt mit einem Handy telefonierte. Die beiden Sicherheitswachebeamten verfolgten eine kurze Zeitspanne das Telefongespräch, aus dem hervorging, dass sich A W ungerechtfertigt behandelt fühlte. Auf das Hinzutreten der Sicherheitswachebeamten reagierte der Beschwerdeführer vorerst gar nicht, er telefonierte weiter. Insp. R forderte ihn auf, das Telefonieren einzustellen. Der Beschwerdeführer ignorierte die Beamten weiterhin. In der Folge wurde von A W verlangt, er solle sich ausweisen. Anstelle der Aufforderung nachzukommen, begann der Beschwerdeführer - er hatte einen roten Kopf und war hochgradig erregt, er zitterte und schwitzte - RI B aufs gröblichste zu beschimpfen. Nachdem A W auf die Beruhigungsversuche und Gesprächsangebote des RI B nicht einging, seine Beschimpfungen in gesteigerter Form fortsetzte und Abmahnungen, das Verhalten einzustellen nichts nützten, drohte RI B dem Beschwerdeführer die Festnahme an. Unmittelbar darauf fuhr ihm der Beschwerdeführer mit der Hand ins Gesicht und ging auf den Beamten los. RI B wollte dem Beschwerdeführer Handschellen anlegen, was ihm nur an einer Hand gelang. Der Beschwerdeführer widersetzte sich seiner Festnahme, indem er mit der freien Hand Faustschläge gegen Kopf und Körper des Beamten führte.

Der mittlerweile zur Amtshandlung hinzugekommene Bruder des Beschwerdeführers A W beteiligte sich an der Gewaltanwendung. RI B versuchte sich - im Ergebnis erfolglos - zu verteidigen. Seine Körperkräfte verließen ihn, er verlor die Sehkraft. Als letztes ihm zur Verfügung stehendes Verteidigungsmittel setzte er Pfefferspray ein, den er gegen den Beschwerdeführer richten wollte. Auf Grund seiner körperlichen Verfassung - der Beamte erlitt bei der Auseinandersetzung mit den Brüdern W eine Jochbeinprellung links, eine Prellung des linken Augapfels, eine ca. 10 cm lange Schnittwunde am linken Unterarm und ein Haarriss am kleinen linken Finger - war ihm ein gerichteter Einsatz des Pfeffersprays nicht mehr möglich.

Insp. R konnte ihrem Kollegen nur bedingt zu Hilfe kommen. Es gelang ihr zwar einmal A W von RI B wegzuziehen und das Funkgerät sicherzustellen, an der kräftemäßigen Überlegenheit der beiden Aggressoren war vorerst nichts zu ändern. Als die angeforderte Verstärkung gegen 11.55 Uhr eintraf, lag RI B, den Beschwerdeführer festhaltend, mit diesem am Boden.

Der Vorfall war bereits Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen A und A W, welches mit der Verurteilung der beiden wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1, 1. Deliktsfall StGB und wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB endete. Das Urteil vom 11. Oktober 2000 zu GZ: 11 EVr 1600/00-291/00 ist rechtskräftig. Der Grund des Einschreitens, die atmosphärischen Rahmenbedingungen sowie der grobe Ablauf der Amtshandlung waren unstrittig; er wurde von allen Beteiligten mit den aus den unterschiedlichen Rollen und Interessenslagen heraus erklärbaren geringfügigen Abweichungen gleichlautend geschildert.

Zu den strittigen Punkten ist beweiswürdigend auszuführen:

Die Behauptung des Beschwerdeführers, RI B habe ihm von hinten das Handy aus der Hand gerissen, während er mit dem Gericht telefoniert habe, wird vom Beamten glaubwürdig in Abrede gestellt. RI B gab an, es könne schon sein, dass er beim Versuch, den Beschwerdeführer festzunehmen, jene Hand mit dem Handy erwischt habe, keinesfalls habe er ihm das Handy absichtlich aus der Hand genommen, schon gar nicht gerissen. Die dazu im Widerspruch stehende Aussage der Zeugin Insp. D R laut Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 4.5.2000, wonach RI B das Handy im Zuge der gegen ihn gerichteten Beschimpfungen an sich genommen und es in der rechten Hand gehalten habe, wurde von der Beamtin in der Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten: Sie habe nicht gesehen, wie ihr Kollege das Handy zu sich genommen habe, sie habe angenommen, ihr Kollege werde es dem Beschwerdeführer irgendwann im Zuge der Diskutiererei

weggenommen haben. Die Aussage des Zeugen A W, wonach der Beamte nicht einsehen habe wollen, dass sich sein Bruder vom Telefonieren nicht abhalten lasse und ihm von hinten das Telefon abgenommen habe, war deshalb nicht beweisbildend, weil keiner der übrigen Zeugen des Vorfalles sich an eine derartige Handlung des Beamten erinnern konnte. H L habe nicht mitbekommen, ob der Beamte dem Beschwerdeführer ein Handy weggenommen habe, Dr. W S gab an, auf einen solchen Umstand nicht geachtet zu haben, es sei vor Ort so wild zugegangen, dass man die Abfolge der einzelnen Geschehnisse nicht mehr auseinanderhalten habe können. H M konnte zu diesem Beweisthema nichts mehr sagen. Bei seiner Erstbefragung durch Beamte der Kriminalpolizei habe er offenbar das Handyabnehmen mit der erst zeitlich später erfolgten Abnahme des Funkgerätes verwechselt. Vor dieser Beweislage ist die behauptete absichtliche Wegnahme eines Handys durch den Sicherheitswachebeamten nicht erwiesen.

Die Angabe des Berufungswerbers, er sei zur Ausweisleistung aufgefordert worden, war glaubwürdig, weil eine solche Vorgangsweise unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer war beiden Beamten unbekannt - naheliegend war; das Fakt an sich wurde auch von der Zeugin R bestätigt. Dass bei der Geschehensschilderung des RI B eine Ausweisleistung nicht vorkam, ist wohl auf seine sonst starke Involviertheit zurückzuführen.

Die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei von RI

B an einer Ausweisleistung gehindert worden, ihm sei wegen der nicht erfolgten Ausweisleistung die Verhaftung angedroht worden, sind unschlüssig und schon deshalb unglaubwürdig.

IV. Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:

Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark am 2. Juni 2000 ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Die örtliche Zuständigkeit des Unabhängige Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die von den Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Senates gesetzt wurden.

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

Das behauptete Aus-der-Hand-Reißen eines Handys war - und hier ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen - nicht festzustellen.

Die vom Beschwerdeführer verlangte Ausweisleistung sollte offenbar lediglich der Überprüfung der von anderer Seite zu seiner Person gemachten Angaben dienen. Dass die Beamten ihr Ersuchen als verpflichtend im Sinne des § 35 SPG verstanden wissen wollten, dafür bietet der erhobene Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers an seiner Identitätsfeststellung wurde weder auf irgend eine Weise sanktioniert noch die Mitwirkung mit Zwangsgewalt durchgesetzt. Grund der Androhung einer Festnahme war vielmehr das Verharren des Beschwerdeführers in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung - gröbliche Beschimpfungen des Beamten, aggressives Verhalten, Lärmerregung - die er trotz Abmahnung nicht gewillt war, einzustellen (Festnahmegrund im Sinne des § 35 Ziff 3 VStG). Dass sich der Beschwerdeführer in einem ausgeprägten Aggressionszustand befunden hat, zeigt eindrucksvoll der weitere Verlauf der Amtshandlung, bei der es den beiden vor Ort anwesenden Beamten trotz Einsatz aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel vorerst nicht gelungen ist, die Festnahme des Beschwerdeführers aus eigenem zu bewerkstelligen. Von einer "sofortigen" Festnahme, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, kann keine Rede sein.

§ 1 Abs 4 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und § 50 Abs 1 SPG ermächtigen zur Durchsetzung einer Festnahme die Ausübung von Zwangsgewalt, soweit diese dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort der Anhaltung notwendig ist. Der Einsatz von Pfefferspray stellt eine dem eigentlichen Waffengebrauch als gelinderes Mittel vorgelagerte Ausübung von Zwangsgewalt dar, weshalb als rechtliche Grundlagen für die Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme die Bestimmungen der §§ 2 und 4 WaffengebrG heranzuziehen ist. Demnach ist der Einsatz von Pfefferspray zulässig, wenn Personen angriffs-, widerstand- oder fluchtunfähig gemacht werden sollen und andere Mittel, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes, sich als wirkungslos erwiesen haben. Der Einsatz von Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer war - auch wenn er offenbar sein Ziel nicht mehr erreicht hat - jedenfalls gerechtfertigt, sollte er doch dazu dienen, die vom Beschwerdeführer ausgehenden Gewaltanwendungen gegenüber dem bereits schwer verletzten Beamten zu stoppen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, bei der Amtshandlung sei das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt worden, sei abschließend noch ausgeführt:

Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28 Abs 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt (Abs. 1). Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; 2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist; 3. darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht; 4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen; 5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wegen nicht erreicht werden kann (Abs 2).

Wendet man das Verhältnismäßigkeitsgebot und die daraus resultierenden Handlungsanleitungen auf den festgestellten Sachverhalt an, so wird sogleich greifbar, das der allgemein gehaltene Vorhalt völlig zu Unrecht erhoben worden ist. Worin im Konkreten die Unverhältnismäßigkeit gelegen sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt. Schon mangels Alternativen - der Beschwerdeführer hat ebenfalls keine genannt - war das Vorgehen des Beamten verhältnismäßig im Sinne des § 29 SPG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

V.Kosten:

Gemäß § 79 a AVG sind der obsiegenden Partei die Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Gemäß Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gebührt der belangten Behörde als obsiegender Partei an Vorlageaufwand S 565,--, an Schriftsatzaufwand S 2.800,-- und an Verhandlungsaufwand S 3.500,--.

Schlagworte
Waffengebrauch Pfefferspray Zweck
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten