TE UVS Steiermark 2001/01/08 30.6-85/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H W S, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 29.5.2000, GZ.: III/S-25.282/99, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt S 540,-- (EUR 39,24) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.6.1999 um ca.

20.10 Uhr in Graz 1, Kreuzung Paulustorgasse - Karmeliterplatz als Lenker des Personenkraftwagens

1) einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden habe, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht,

2) Schallzeichen (hupen) abgegeben, obwohl es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert habe,

3) die Verwendungspflicht für Sicherheitsgurte nicht erfüllt, dies sei anlässlich einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt worden,

4) habe er als Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines - das Lichtbild habe den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lassen, im Gegensatz zum Lichtbild im Führerschein sei der Lenker Bartträger, und aufgrund seiner äußerlichen Veränderungen nicht mehr einwandfrei als Besitzer des Führerscheines erkennbar - unterlassen, ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Hiedurch habe der Berufungswerber für Punkt 1.) eine Übertretung des § 9 Abs 2 StVO, für Punkt 2.) eine Übertretung des § 22 Abs 2 StVO, für Punkt 3.) eine Übertretung des Artikel III Abs 5 lit a iVm Abs 1 BGBl. 1976/352 idF BGBl. 1984/253 und 1990/458 KFG und für Punkt 4.) eine Übertretung des § 14 Abs 4 FSG begangen und wurde für Punkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von

S 1.000,--, für Punkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- , für Punkt 3.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- und für Punkt 4.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (36 Stunden, 1 Tag, 12 Stunden bzw 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung vom 15.6.2000 bestritt der Berufungswerber hinsichtlich Punkt 1.), dass sich überhaupt eine Person auf dem Schutzweg befunden habe. Hinsichtlich Punkt 2.) bekämpfte der Berufungswerber nur die Strafhöhe. Hinsichtlich Punkt 3.) führte der Berufungswerber aus, dass er bis zu seinem Anhalten ordnungsgemäß angegurtet gewesen sei. Auch sei er von dem anzeigenden Polizisten weder zur Bezahlung einer Organstrafverfügung, noch zur Entgegennahme eines zur Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges aufgefordert worden. Hinsichtlich Punkt 4.) führte der Berufungswerber aus, dass seiner Meinung nach das Lichtbild den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe und er einwandfrei erkennbar sei. Auch habe sich die Erstbehörde nicht selbst darüber Klarheit verschafft, ob sein Führerschein noch gültig sei oder nicht. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 5.12.2000 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor Ort in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines anwaltlichen Vertreters unter Beiziehung der Zeugen BI M K, RI W K und Frau B K durchgeführt.

Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber hat am 26.6.1999 um ca. 20.10 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen die Paulustorgasse in Graz 1 in Fahrtrichtung Innenstadt befahren. An der Kreuzung der Paulustorgasse mit dem Karmeliterplatz ist der Berufungswerber links abgebogen.

Laut den Ausführungen des Berufungswerbers hat dieser im Zuge seines Abbiegevorganges rechter Hand eine Bekannte (Frau K) gesehen, welche auf dem Gehsteig im Nahbereich des gegenständlichen Zebrastreifens stand. Der Berufungswerber hat Frau K gegrüßt bzw ein Mal kurz gehupt, um diese auf sich aufmerksam zu machen. Frau K hat dann auch den Berufungswerber angeblickt und diesem zugewunken. Der Berufungswerber blieb laut seinen Ausführungen kurz auf Höhe von Frau K stehen und war dies noch vor dem Zebrastreifen. Am Zebrastreifen selbst hat sich damals niemand befunden und war der Grund des Anhaltens des Berufungswerbers laut seinen Ausführungen lediglich, um Frau K zu begrüßen.

Dem Berufungswerber fiel weiters auf, dass einige Meter hinter Frau K zwei Polizeibeamte standen und war dies in Richtung Innenstadt gesehen. Als der Berufungswerber dann wiederum losfahren wollte, deutete einer der beiden Beamten, dass er stehen bleiben möge. Der Berufungswerber ist dann auch ein Stück nach der Kreuzung rechter Hand gesehen stehen geblieben und ist einer der Beamten zu ihm gekommen. Nach dem Anhalten hat sich der Berufungswerber laut seinen Ausführungen abgeschnallt und sich nach rechts zum Handschuhfach gebeugt, um seine Papiere herauszuholen. Er hat dann auch sein Seitenfenster heruntergekurbelt, um mit dem Beamten zu reden. Aussteigen konnte er nicht, da der Beamte unmittelbar an seiner Fahrertüre stand. Der Berufungswerber hat dem Polizeibeamten sowohl Führerschein, als auch Zulassungsschein hinausgereicht und sagte der Beamte infolge, dass sein Führerschein nicht mehr gültig sei. Der Grund hiefür war laut dem Beamten, dass die Identität des Berufungswerbers nicht mehr festgestellt werden könne.

Diesbezüglich führte der Berufungswerber in der Verhandlung aus, dass am 7.9.1999 von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zwischenzeitlich ein neuer Führerschein ausgestellt wurde, wobei das darin befindliche Foto nicht ident ist, mit dem Foto, welches sich zum fraglichen Zeitpunkt im Führerschein befunden hat. Dieses alte Foto zeigte den Berufungswerber laut seinen Ausführungen insofern, als er noch mehr Haare bzw nur einen Oberlippenbart hatte. Zum Tatzeitpunkt trug der Berufungswerber einen Vollbart. Das Foto zeigte den Berufungswerber laut seinen weiteren Ausführungen ca. 38 bis 40 Jahre jünger, als zum heutigen Zeitpunkt.

Wie der Berufungswerber weiters erklärte, hat der amtshandelnde Beamte nichts dahingehend ausgesagt, dass der Berufungswerber etwaig Personen, welche sich am Zebrastreifen befanden, behindert hätte. Auch eine Begleichung mittels Organmandat wurde dem Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt angeboten.

Die Zeugin K führte in der Verhandlung aus, dass der Berufungswerber damals von der Paulustorgasse kommend an der Kreuzung der Paulustorgasse mit dem Karmeliterplatz links abgebogen ist, wobei sie den Berufungswerber kurz gegrüßt hat und auch der Berufungswerber die Zeugin grüßte, wobei er ein Mal kurz die Hupe betätigte. Laut den Ausführungen der Zeugin K ist der Berufungswerber damals in einem Zug über den Zebrastreifen gefahren, wobei auch kein Grund zum Anhalten gegeben war, da sich keine Personen am Zebrastreifen befanden. Zu dem Zeitpunkt, als sie den Berufungswerber grüßte, hat die Zeugin laut ihren Ausführungen mit einem Polizeibeamten gesprochen. Von der eigentlichen Amtshandlung mit dem Berufungswerber hat die Zeugin keine eigenen Wahrnehmungen gemacht.

Es ist noch festzuhalten, dass sich die Zeugin und der Berufungswerber bereits vor dem Vorfall kannten und beide ihren Arbeitsplatz in der Nähe des Tatortes hatten.

Der Zeuge RI K führte aus, dass er sich damals gemeinsam mit seinem Kollegen auf einem Rundgang im Zuge seines Verkehrsüberwachungsdienstes befand, wobei er einige Meter nach dem gegenständlichen Zebrastreifen in Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen am Karmeliterplatz stand. Sein Kollege befand sich einige Meter entfernt, in Richtung Innenstadt gesehen.

Der Berufungswerber ist damals laut den Ausführungen von RI K an der Kreuzung der Paulustorgasse mit dem Karmeliterplatz links abgebogen und hat sich mit unveränderter Geschwindigkeit dem gegenständlichen Zebrastreifen genähert - dieser befindet sich in Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen unmittelbar nach der Kreuzung des Karmeliterplatzes mit der Paulustorgasse. Es befanden sich damals zwei Personen auf dem Zebrastreifen, welche auf dem Zebrastreifen in Richtung Innenstadt gingen und ist der Berufungswerber bereits am Zebrastreifen selbst stehen geblieben, und zwar in einem Abstand von ca. 20 cm zu den beiden Personen. Der Berufungswerber ist dann wiederum kurz angefahren und hat ihn der Zeuge gleich ein Anhaltezeichen gegeben. Der Berufungswerber ist diesem nachgekommen und ist unmittelbar vor dem Zeugen stehen geblieben, und zwar glaublich auf dem Gehsteig.

Im Zuge der Annäherung bzw des Stehenbleibens konnte der Beamte erkennen, dass der Berufungswerber nicht angeschnallt war. Infolge ist der Berufungswerber ausgestiegen und hat RI K seinen Führerschein und den Zulassungsschein gezeigt. Als der Zeuge in den Führerschein Einblick nahm, konnte er feststellen, dass das darin enthaltene Foto nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Laut Anzeige vom 14.7.1999 ließ das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen. Der Berufungswerber war im Gegensatz zum Lichtbild im Führerschein Bartträger und konnte aufgrund seiner äußerlichen Veränderung nicht mehr einwandfrei als Besitzer des Führerscheines erkannt werden. Auch dürfte das Lichtbild aus dem Jahre 1962 stammen. Wie RI K weiters ausführte, hat der Berufungswerber damals auch ein Mal kurz die Hupe betätigt, obwohl es die Sicherheit des Verkehrs nicht erforderte. Zu welchem Zeitpunkt dies der Fall war, konnte der Zeug aus der Erinnerung nicht mehr sagen. Der Zeuge RI K hat den Berufungswerber alle vier Übertretungen im Zuge der Amtshandlung vorgehalten, wobei jedoch eine Rechtfertigung seitens des Berufungswerbers nicht erfolgte. Auch hat RI K dem Berufungswerber ausdrücklich betreffend der Übertretung des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes ein Organmandat angeboten und hat der Berufungswerber die Bezahlung dieses Organmandates verweigert.

In Entsprechung der Ausführungen von BI K war dieser zum damaligen Zeitpunkt im Bereich nach der Kreuzung der Paulustorgasse mit dem Karmeliterplatz (in Richtung Innenstadt gesehen) mit einer Amtshandlung beschäftigt. Im Zuge dieser Amtshandlung beobachtete er auch den übrigen Verkehr und konnte dadurch sehen, als der Berufungswerber von der Paulustorgasse kommend mit unveränderter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich mit dem Karmeliterplatz eingefahren ist bzw nach links abbog. Zum damaligen Zeitpunkt befanden sich Personen auf dem Schutzweg, und zwar in dem Bereich Richtung Innenstadt. Der Zeuge hatte damals das Gefühl, dass der Berufungswerber diese Personen am Fußgängerübergang niederfahren würde, jedoch blieb der Berufungswerber noch im letzten Moment stehen. Der Berufungswerber ist auf dem Zebrastreifen zum Halten gekommen und zwar in einem relativ knappen Abstand zu den Personen auf dem Zebrastreifen. Der Kollege von BI K stand damals auf dem Gehsteig ein Stück nach der gegenständlichen Kreuzung und hat sein Kollege den Berufungswerber dann auch angehalten. An der folgenden Amtshandlung hat der Zeuge BI K nicht teilgenommen und konnte daher diesbezüglich auch keine Angaben machen. Allerdings war ihm erinnerlich, dass die Amtshandlung relativ kurze Zeit dauerte. In Entsprechung der Angaben aller Zeugen bzw des Berufungswerbers herrschte zum damaligen Zeitpunkt Tageslicht.

In rechtlicher Hinsicht ist wie folgt auszuführen:

Hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 9 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienfahrzeug ist, einen Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann und hat er, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

Die entscheidende Behörde folgt vollinhaltlich den glaubwürdigen, logisch nachvollziehbaren und auch übereinstimmenden Ausführungen der beiden Polizeibeamten RI K und BI K und ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 26.6.1999 um ca. 20.10 Uhr in Graz 1, im Bereich der Kreuzung Paulustorgasse - Karmeliterplatz als Lenker des Personenkraftwagens zumindest einem Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befunden hat, das unbehinderte und

ungefährdete Überqueren der Fahrbahn insofern nicht ermöglichte, als er sein Fahrzeug erst im letzten Moment vor dem Fußgänger auf dem Zebrastreifen in einem relativ knappen Abstand (ca. 20 cm) zum Anhalten brachte.

Die Ausführungen des Berufungswerbers konnten insofern nicht die gleiche Glaubwürdigkeit erlangen, als dieser ein Interesse daran hat, schuld- und straffrei zu bleiben und überdies aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellungen nicht der Wahrheitspflicht unterliegt. Die Ausführungen der Zeugin K konnten die Feststellungen der beiden Polizeibeamten insofern nicht erschüttern, als sie angab, der Berufungswerber sei in einem Zug über den Zebrastreifen gefahren, während der Berufungswerber ausführte, er habe sein Fahrzeug noch vor dem Zebrastreifen zum Anhalten gebracht. Die diesbezüglichen Angaben sind somit widersprüchlich.

Weiters sei erwähnt, dass die Zeugin laut den Ausführungen des Berufungswerbers in seiner niederschriftlichen Vernehmung am 20.10.1999 damals den Schutzweg überquerte, währenddessen dies laut den Ausführungen der Zeugin K nicht der Fall war. Es erscheint daher als durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin einen anderen Vorfall schilderte, wobei sich auch BI K im Gegensatz zur Zeugin an eine Amtshandlung mit Frau K nicht erinnern konnte bzw ihm nicht aufgefallen ist, dass sich die Zeugin K vor Ort befand.

Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Da in diesem Punkt lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde, ist der Schuldspruch laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbehörde hatte daher von den im erstinstanzlichen Bescheid zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen.

Zu Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß Artikel 3 Abs 2 der 3. KFG-Novelle sind, so ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sicherheitsgurte verpflichtet.

Gemäß Artikel 3 Abs 5 der 3. KFG-Novelle begeht, wer

a)

als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

b)

als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Absatz 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn diese bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von S 100,-- zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu S 300,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis 24 Stunden, zu verhängen.

Entsprechend der glaubwürdigen und bei seiner Aussage aufgrund des Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen RI K konnte dieser im Zuge der Annäherung bzw des Stehenbleibens des Fahrzeuges des Berufungswerbers eindeutig feststellen, dass der Berufungswerber nicht angeschnallt war. Diesbezüglich sei ausgeführt, dass der Berufungswerber unmittelbar vor dem Zeugen zum Halten kam und es sich um einen geschulten Beamten handelte, wobei auch das Tageslicht die Feststellung der Übertretung erleichterte. Dem Berufungswerber ist von RI K ausdrücklich angeboten worden, dass er ein Organmandat wegen der Übertretung des Nichtslegens des Sicherheitsgurtes bezahlen kann und hat der Berufungswerber dies verweigert.

Diesbezügliche Angaben befinden sich auch bereits in der tatgegenständlichen Anzeige vom 14.7.1999. Die Ausführungen des Berufungswerbers konnten nicht die gleiche Glaubwürdigkeit erlangen, da der Berufungswerber nicht der Wahrheitspflicht unterliegt bzw bei deren Verletzung nicht mit strafgerichtlichen Sanktionen rechnen muss. Auch hat dieser ein Interesse daran, schuld- und straffrei zu bleiben.

Für die entscheidende Behörde steht daher fest, dass der Berufungswerber am 26.6.1999 um ca. 20.10 Uhr in Graz 1, Kreuzung Paulustorgasse - Karmeliterplatz als Lenker des Personenkraftwagens die Verwendungspflicht für Sicherheitsgurte nicht erfüllte.

Zu Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 14 Abs 4 FSG hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschilderungen oder Merkmale, seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Der Berufungswerber führt nun selbst aus, dass er sich am 7.9.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung einen neuen Führerschein ausstellen hat lassen, wobei das nunmehr darin befindliche Foto nicht ident mit dem im alten Führerschein enthaltenen Lichtbild ist. Laut Berufungswerber zeigte ihm das alte Führerscheinfoto ca. 38 bis 40 Jahre jünger und hatte er damals noch mehr Haare bzw trug nur einen Oberlippenbart, währenddessen er zum Tatzeitpunkt einen Vollbart getragen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen decken sich auch mit den Angaben von RI K in der Anzeige vom 14.7.1999, wonach der Berufungswerber im Gegensatz zum Lichtbild im Führerschein Bartträger ist und das Lichtbild aus dem Jahre 1962 stammen dürfte.

Weiters ist festzuhalten, dass sich die entscheidende Behörde mittels Einsichtnahme in den alten Führerschein selbst überzeugt hat, dass der Berufungswerber auf dem Lichtbild nicht mehr einwandfrei erkannt werden kann. Somit hat der Berufungswerber die ihm unter Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck der Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO ist es, Fußgängern das ungehinderte und ungefährliche Überqueren der Fahrbahn auf einem ungeregeltem Schutzweg zu ermöglichen. Den Fußgängern, die sich gemäß der für sie geltenden Bestimmungen der StVO rechtmäßig verhalten (kein plötzliches Betreten der Fahrbahn) und die sich schon am Schutzweg befinden, kommt ein Vorrecht gegenüber den Fahrzeuglenkern zu. Die Fahrzeuglenker haben die Verpflichtung, eine Annäherungsgeschwindigkeit einzuhalten, die es ihnen, falls erforderlich, mit Sicherheit erlaubt, noch vor dem Schutzweg ihr Fahrzeug anzuhalten.

Gemäß § 22 Abs 2 StVO ist die Abgabe von Schallzeichen, unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverboten,

verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert. Die Abgabe von Schallzeichen ist demnach insbesondere dann verboten, wenn sie dazu dienen sollen, andere Personen zu rufen oder sich mit ihnen zu verständigen.

Die Gurtenpflicht stellt insbesondere darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet die Verkehrssicherheit. Die Bestimmung des § 14 Abs 4 FSG soll die einwandfreie Erkennbarkeit des Besitzers eines Führerscheines ermöglichen bzw den Organen der Straßenaufsicht im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle erleichtern.

Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber gegen diese Schutzzwecke verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Behörde erster Instanz wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet.

Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Pension von ca. S, Vermögen:, Sorgepflichten für, Belastungen) erscheinen die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen als schuldangemessen, wobei diese sich ohnedies im untersten Strafbereich bewegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fußgänger Schutzweg Behinderung Gefährdung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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