TE UVS Wien 2001/01/11 03/P/42/10105/2000

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Veröffentlicht am 11.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Mag Dr Tessar über die Berufung des Herrn Mag Peter H gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 7.11.2000, S 121670- D/00, wegen Übertretung des § 42 Abs 1 KFG, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 300,--, zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Sie haben es bis 6.11.2000 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-25 in Wien unterlassen, der Behörde, die den Zulassungsschein für dieses Kraftfahrzeug ausgestellt hat, binnen einer Woche die (am 20.2.1999 erfolgte) Änderung Ihres Hauptwohnsitzes (früher Wien, P-gasse) anzuzeigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 42 Abs 1 KFG (Kraftfahrgesetz)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1.500,00,-- ATS (109,01 ?), falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden gemäß § 134 KFG 1967"

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd führte er aus, dass er der Bundespolizeidirektion Wien seinen Umzug von Wien, P-gasse, nach Wien, D-gasse bereits im Feber 1999 gemäß § 4 iVm § 13 Meldegesetz bekanntgegeben habe. Dadurch sei er auch seiner Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs 1 KFG gerecht geworden. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Bundespolizeidirektion Wien über jede Wohnsitzänderung zweimal informiert werden wolle. Am 27.6.2000 erfolgte durch die erstinstanzliche Behörde eine Anzeige, in welcher dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, er habe es bis zum 6.11.2000 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-25 unterlassen, der Behörde, die den Zulassungsschein für dieses Kraftfahrzeug ausgestellt hat, binnen einer Woche die (am 20.2.1999 erfolgte) Änderung seines Hauptwohnsitzes (früher Wien, P-gasse) anzuzeigen.

Mit Strafverfügung vom 29.8.2000 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, § 42 Abs 1 KFG verletzt zu haben.

Mit Schriftsatz vom 11.9.2000 erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch.

Da im bekämpften Bescheid nicht eine ÖS 3.000.- übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT

ERWOGEN:

Festgestellt wird, dass der Berufungswerber spätestens seit dem 20.2.1999 an der Adresse Wien, D-gasse, seinen Hauptwohnsitz hat, und dass er davor an der Adresse Wien, P-gasse, wohnhaft war.

Weiters wird festgestellt, dass der Berufungswerber unter Hinweis auf das Meldegesetz, nicht aber unter Hinweis auf seine Verpflichtung gemäß § 42 Abs 1 KFG, seine Hauptwohnsitzverlegung nach Wien, D-gasse, der Bundespolizeidirektion Wien gemeldet hatte.

Diesen Sachverhaltsfeststellungen wurden die Angaben des Berufungswerbers, wonach er nur einen Meldezettel zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem Meldegesetz der Bundespolizeidirektion Wien übermittelt hatte, und die seitens der Erstbehörde eingeholte Melde- und Zulassungsanfrage zugrundegelegt:

rechtliche Würdigung:

§ 42 Abs 1 KFG lautet:

Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

Der Berufungswerber erkannte richtig, dass er als Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe des Wechsels seines Hauptwohnsitzes verpflichtet ist, dass in Wien eine Bundespolizeibehörde eingerichtet ist, und dass diese sowohl nach dem Meldegesetz als auch nach dem Kraftfahrzeuggesetz die für eine nach diesen Gesetzen vorzunehmende Wohnsitzänderungsmeldung jeweils zuständige Behörde ist. Zwar bestehen hinsichtlich der Meldeverpflichtung gemäß § 42 Abs 1 KFG keine Formvorschriften, jedoch ist dem Berufungsvorbringen entgegenzuhalten, dass entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Vorliegen einer Meldeverpflichtung an eine Behörde diese Meldung einen Hinweis enthalten muss, aufgrund welcher Rechtsverpflichtung diese ergeht (vgl diesbezüglich das zu § 21 Waffengesetz (nunmehr: § 26 Waffengesetz) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.1991, Zl 91/01/0106 und die dort genannte Vorjudikatur).

Durch eine bloße Anmeldung nach dem Meldegesetz wird daher der Verpflichtung gemäß § 42 Abs 1 KFG nicht nachgekommen. Sofern eine Mitteilung im Sinne des § 42 Abs 1 KFG nicht binnen einer Woche nach Wechsel des Hauptwohnsitzes erfolgt ist, liegt ein Unterlassungsdelikt vor, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukommt.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei seiner Verpflichtung nach § 42 Abs 1 KFG durch die bloße Anmeldung beim Meldeamt nachgekommen, geht daher ins Leere.

Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 42 Abs 1 KFG erfüllt. Im gegenständlichen Fall brachte der Berufungswerber im Berufungsschriftsatz ausdrücklich zum Ausdruck, dass er bereits zum Zeitpunkt seiner Meldung nach dem Meldegesetz um seine Meldeverpflichtung nach § 42 Abs 1 KFG wusste, und dass er davon ausging, dass durch die nach dem Meldegesetz erstattete Meldung an die Bundespolizeidirektion Wien auch der Meldeverpflichtung nach § 42 Abs 1 KFG nachgekommen werde. Aus diesem Vorbringen ist abzuleiten, dass der Berufungswerber wissentlich das gegenständliche Tatbild verwirklicht hat, und sich damit abgefunden hat.

Seitens des Berufungswerbers wurde nicht vorgebracht, dass es ihm im konkreten Fall nicht möglich gewesen wäre, sich bei der Bundespolizeidirektion Wien zu erkundigen, ob diese Rechtsansicht stimme.

Somit ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd wurde der einem schuldausschließenden Irrtum nahekommende Irrtum des Berufungswerbers bezüglich der gebotenen Art und Weise, wie eine Meldung nach § 42 Abs 1 KFG zu erstatten ist, berücksichtigt.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Erreichbarkeit des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.

Beim Ausmaß des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass - wie zuvor ausgeführt - von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Das Verschuldensausmaß ist daher nicht als gering zu bewerten.

Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Gemäß diesen sich aus § 19 VStG ergebenden Regeln sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Angesichts der bisherigen Darlegungen, die spezial- und generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den Strafsatz war eine im Vergleich zur verfügten Strafhöhe geringere Strafbemessung nicht möglich.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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