TE UVS Tirol 2001/01/18 2000/14/102-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn J. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 01.08.2000, Zahl 3c-ST-38955/00, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als dem Berufungswerber gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

 

Nach den Worten ?sein Kraftfahrzeug? werden die Worte ?(einschließlich Anhänger)? eingefügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 08.05.2000 um 11.35 Uhr im Gemeindegebiet von Musau auf der Fernpaßbundesstraße B 179 bei Strkm 46,6 den Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.590 kg mit dem amtlichen Kennzeichen OAL- und dem Sattelanhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.500 kg mit dem amtlichen Kennzeichen OAL- gelenkt, wobei anläßlich einer durchgeführten Kontrolle des Kraftfahrzeuges festgestellt wurde, dass er dem Art3 der EG-VO Nr 3821/85 dadurch zuwidergehandelt habe, dass sein Kraftfahrzeug (einschließlich Anhänger) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet war, obwohl das Kraftfahzeug zur gewerblichen Güterbeförderung benutzt worden ist. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs1a KFG iVm Art3 der EG-VO Nr 3821/85 begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs1a KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (EUR 72,67) (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 12.08.2000 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass er nicht Fahrer in einem Unternehmen, sondern Besitzer des Fahrzeuges sei und er dieses lediglich zum Transportieren von Werkzeugen und Arbeitsmaterialien zur Ausübung seines Berufes benötige. Somit seien keine schweren gesundheitlichen Schäden durch punktuelle Überlastung zu erwarten und ebensowenig der Sachverhalt der Übermüdung gegeben. Zum Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit: er sei kein Berufskraftfahrer. Ebenso entzog sich seiner Kenntnis, dass die EWG-Bestimmungen für Österreich nicht gelten.

 

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass der Berufungswerber am 08.05.2000 um 11.35 Uhr mit dem LKW samt Anhänger mit dem Kennzeichen OAL- und OAL- auf der Fernpaßstraße B 179 in Fahrtrichtung Fügen unterwegs war. Bei der Kontrolle bei km 46,6 Gemeinde Musau wurde festgestellt, dass im LKW kein EG-Kontrollgerät eingebaut war. Der Kraftwagenzug wies eine Gesamtmasse von 4.090 kg auf.

 

Im Zuge des von der Erstbehörde durchgeführten Verfahrens berief sich der Berufungswerber auf das BGBl 1990 S 1484, das für Deutschland normiert, dass diejenigen Fahrzeuge von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen sind, die in der Nahzone zur Beförderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt. Der Berufungswerber beruft sich somit auf Art13 der Verordnung EG-Nr 3820/85 vom 20.12.1985.

 

Art13 legcit normiert, dass ein Mitgliedsstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedsstaates für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates Abweichungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung zulassen kann, die Beförderungen mit Fahrzeugen einer oder mehrerer der folgenden Arten betreffen. Unter Punkt g) sind dort Fahrzeuge genannt, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeuges zur Beförderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und die mit dieser Verordnung erfolgten Willen durch die Abweichung nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Die Mitgliedsstaaten können vorsehen, dass diese Abweichung nur im Rahmen von Einzelgenehmigungen gewährt wird.

 

Da eine Zustimmung Österreichs zur deutschen Verordnung für sein Hoheitsgebiet nicht vorliegt, wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber auszurüsten, wenn er dies für seinen Zweck im Hoheitsgebiet von Österreich benützen will. Der erhobene Schuldvorwurf ist objektiv gerechtfertigt.

 

Was die subjektive Tatseite anlangt, so hätte der Berufungswerber sich näher erkundigen müssen, ob die in Deutschland normierte Ausnahme auch für Österreich gilt. Dies wurde unterlassen. Der Schuldgehalt ist jedoch im vorliegenden Fall nicht so gravierend, sodass im Sinne des § 21 Abs1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden und dem Beschuldigten eine Ermahnung erteilt werden kann.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung insoferne Folge gegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
EG-Kontrollgerät, Nahzone, 50, km
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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