TE UVS Niederösterreich 2001/02/13 Senat-MI-00-457

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Veröffentlicht am 13.02.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG, BGBl Nr51, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt am **.**.**** den PKW mit dem Kennzeichen

W **** auf der B * bei der G*** D***** als Zulassungsbesitzer des genannten

Kraftfahrzeuges dieses einer Person, und zwar Frau J**** S****, zum Lenken auf Straßen

mit öffentlichem Verkehr überlassen zu haben, obwohl sie nicht im Besitz einer

erforderlichen österreichischen Lenkberechtigung gewesen sei. Sie besitze seit **.**.****

einen Aufenthaltstitel und seit **.**.**** einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Laut

Auskunft des Meldeamtes W*** befände sich der Hauptwohnsitz der Genannten seit

**.**.**** im Bundesgebiet.

 

Dazu hielt der Berufungswerber fest, im Jahr **** mit Frau S**** eine Lebensgemeinschaft

eingegangen zu sein. Im **** hätte er sie geheiratet. Frau S**** hätte ihren

Lebensunterhalt in der T**** Republik bestritten und dort auch ihren Hauptwohnsitz

gehabt. In der T**** Republik verfüge sie auch über ihre Wohnung,

ihren PKW, die Bankverbindungen und die Familienbindung.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde ergänzte der Berufungswerber dahingehend, dass Frau S**** den überwiegenden Teil der Zeit in der

T**** Republik verbringe. Er selbst würde öfter in die T**** Republik reisen. Daran hätte

auch die Eheschließung mit Frau S**** nichts geändert.

 

Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:

 

Gemäß §66 Abs4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht

als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie

ist  berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) ihre

Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wird lediglich seitens des Beschuldigten oder zu seinen Gunsten Berufung erhobenen, so

darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung

keine höhere Strafe

verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

 

Gemäß §23 Abs1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von

Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch

Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit

dessen Begründung

nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

 

Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in

der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat,

diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche

Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und

gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat

er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende

Naheverhältnis

hat (§1 Abs7 MeldeG).

 

Wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt, ist aufgrund einer Gesamtschau zu

beurteilen; maßgeblich sind etwa Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, Wohnsitz der

übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem diese

ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule und den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

 

Im konkreten Fall ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass Frau S**** trotz der Eheschließung mit dem Berufungswerber den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der

T**** Republik hat. Dies aufgrund der vom Berufungswerber ins Treffen geführten

Momenten. An dieser Verwurzelung in der T**** Republik vermochte auch die Eheschließung mit dem Berufungswerber nichts zu ändern bzw. genügt alleine die Eheschließung mit einer Person, deren Hauptwohnsitz sich im Bundesgebiet befindet, für

die Annahme der Begründung eines Hauptwohnsitzes auch durch den

anderen

Ehepartner nicht.

 

Hatte Frau S**** aber im Tatzeitpunkt ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesgebiet, so

durfte sie auch mit ihrem T**** Führerschein ein Kfz lenken und war es dem Berufungswerber erlaubt, dieses Fahrzeug an Frau S**** zu überlassen.

 

Der Berufung war daher Erfolg beschieden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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