TE UVS Steiermark 2001/02/16 30.15-21/2000

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Veröffentlicht am 16.02.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn W T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R W und Dr. H P, J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 23.3.2000, GZ.: 15.1 1999/1563, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren hinsichtlich nachstehender Punkte wie folgt eingestellt wird:

Im Punkt 1.) hinsichtlich des Jahres 1998 gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG und hinsichtlich des Jahres 1999 gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG. Im Punkt 4.) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung hinsichtlich Punkt 3.) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 600,-- (EUR 43,60) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird im Punkt 3.) dahingehend ergänzt, dass gemäß § 37 Abs 6 ASchG  letzter Satz am Einsatzort des Arbeitsmittels Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein müssen und die Ersatzarreststrafe gemäß § 16 VStG verhängt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W T GesmbH mit dem Sitz in K, diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Firma W T GesmbH & Co KG, Sitz eben dort, eine Übertretung des § 22 Abs 10 AAV iVm § 109 Abs 2 ASchG (Unterlassung der jährlich wiederkehrenden Überprüfung von vier Hubgliedertoren) zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 8.000,-- verhängt. Im Punkt 3.) wurde ihm eine Übertretung des § 37 Abs 6 ASchG (kein Nachweis über die jährlich wiederkehrende Prüfung eines Hubstaplers) zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt. Im Punkt 4.) wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 1 Abs 3 der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente iVm § 5 ASchG zur Last gelegt (fehlende Auflage der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und über ihn ebenfalls eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Berufungswerber hinsichtlich des Punktes 1.) ein, die Hubgliedertore seien ohnedies durch die Firma M einer ständigen Überprüfung unterzogen worden. Am Kontrolltag habe lediglich die Eintragung der Überprüfungen im Prüfbuch gefehlt. Im Punkt 3.) wurde vorgebracht, der gegenständliche Elektrostapler sei aufgrund eines Batteriedefektes nicht im Einsatz gewesen und bereits seit geraumer Zeit stillgelegt gewesen. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Nach Durchführung zweier öffentlicher, mündlicher Berufungsverhandlungen am 29.11.2000 und am 22.1.2001, in welchen drei der Meldungsleger sowie zwei Mitarbeiter des Berufungswerbers als Zeugen einvernommen wurden, ist aufgrund der aufgenommenen Beweise, insbesondere der Zeugenaussagen und der vorgelegten

Urkunden von nachstehender Sach- und Rechtslage auszugehen: Zu Punkt 1.):

Sachverhalt:

Am 5.7.1999 fand im Unternehmen des Berufungswerbers im Zusammenwirken der Arbeitsinspektorate Graz und Leoben unter Gendarmerieassistenz eine Kontrolle statt, welche primär Erhebungen betreffend des Verdachtes der illegalen Ausländerbeschäftigung diente. Nach dem Eintreffen des Berufungswerbers fand im Anschluss an diese Ermittlungen eine allgemeine Kontrolle gemäß ArbIG statt, in welcher Arbeitsinspektor Ing. M S vom Arbeitsinspektorat Leoben in Gegenwart dreier Kollegen vom Arbeitsinspektorat Graz (Mag. C S, Ing. M W, Ing. M O) vom Berufungswerber unter anderem Nachweise hinsichtlich der Überprüfung der vier in Punkt 1.) angeführten Hubgliedertore des Fabrikates G verlangte. Der Berufungswerber legte den Arbeitsinspektoren vier Prüfbücher vor, in welchen bezüglich aller vier Tore nur die Abnahmeprüfung vom 7.7.1997 eingetragen war. Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Kopien dieser Prüfbücher (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift vom 29.11.2000) ergibt sich, dass alle vier Tore erst nach der Kontrolle, nämlich am 7.7.1999 der ersten wiederkehrenden Prüfung unterzogen wurden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die in diesem Punkt völlig übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S, H und Mag. H sowie insbesondere die zweifelsfreien Eintragungen in den Prüfbüchern.

Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen gilt demnach als erwiesen, dass der Berufungswerber die vier Hubgliedertore am 7.7.1997 nach Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung unterzog, die wiederkehrende Prüfung für das Jahr 1998 versäumte und die jährliche Überprüfung für das laufende Jahr 1999 zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 5.7.1999 noch nicht durchgeführt hatte. Hiezu ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 23.10.1968, 1853/67 und 8.7.1994, 94/02/0094) sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (u.a. UVS 30.15-3/95) die Nichtdurchführung der jährlich wiederkehrenden Prüfungen ein Zustandsdelikt ist, welches jedes Mal schon mit dem Zeitpunkt beendet ist, in dem spätestens die jährliche Prüfung vorzunehmen gewesen wäre. Eine bis Jahresende durchzuführende wiederkehrende Prüfung kann daher im nächsten Jahr nicht nachgeholt werden. Gleiches gilt auch für die unterbliebene Durchführung der Abnahmeprüfung. Das strafbare Verhalten ist hier in einer einmaligen Handlung, nämlich der ersten Inbetriebnahme ohne vorherige Abnahmeprüfung abgeschlossen. Dem gegenüber kann die unterbliebene Anbringung von Vormerkungen über diese Prüfungen nachgeholt werden und endet dann erst mit diesem Zeitpunkt die Strafbarkeit des in der Unterlassung der Vormerke bestehenden Verhaltens. Im Anlassfall wurde dem Berufungswerber mit Strafantrag vom 15.7.1999 und in weiterer Folge mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.7.1999 sowie dem gegenständlichen Straferkenntnis jeweils die unterbliebene Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung der Hubgliedertore (und nicht die unterlassene Anbringung von Vormerkungen über diese Prüfungen im Prüfbuch) zur Last gelegt, wobei der Berufungswerber diesen Sachverhalt zumindest für das Jahr 1998 objektiv auch verwirklicht hat. Hiebei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der obgenannten Judikatur die Verjährungsfrist spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres also mit 31.12.1998 zu laufen beginnt und somit die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist bereits vor der Kontrolle vom 5.7.1999 angelaufen war, weshalb das Verfahren hinsichtlich des Jahres 1998 wegen bereits eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen war. Für das zum Zeitpunkt der Kontrolle noch laufende Jahr 1999 ist auszuführen, dass der Berufungswerber noch bis Jahresende Zeit hatte, die jährliche Überprüfung durchzuführen. Die Bestimmung des § 22 Abs 10 AAV nennt nämlich ebenso wie vergleichbare Bestimmungen in anderen Gesetzen z.B. § 94 Abs 3 ADSV keinen konkreten Termin für diese Überprüfung ("mindestens einmal jährlich"). Es ist dem prüfpflichtigen Arbeitgeber somit freigestellt, wann innerhalb eines Kalenderjahres er die jährlich wiederkehrende Überprüfung durchführen lässt, weshalb zum Zeitpunkt der Kontrolle die Übertretung noch gar nicht vorlag. Die nach der Kontrolle am 7.7.1999 durchgeführten wiederkehrenden Prüfungen hinsichtlich der vier Hubgliedertore sind daher durchaus als rechtzeitig anzusehen und hat der Berufungswerber die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung für das Jahr 1999 gar nicht begangen, weshalb das Verfahren für dieses Jahr gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war. Zu Punkt 3.): Sachverhalt: Im Punkt 2.) des Schreibens vom 20.11.1996 wurde der Berufungswerber gemäß § 9 Abs 1 ArbIG darauf hingewiesen, dass anlässlich der Kontrolle vom 13.11.1996 neben mehreren anderen Mängeln festgestellt wurde, dass beim (damals in Verwendung befindlichen) Elektrostapler, Marke TCM, die wiederkehrende Prüfung bzw. deren Eintragung ins Prüfbuch fehlte. Dieses Schreiben ist an die Firma des Berufungswerbers adressiert und wird üblicherweise von dem im Betrieb des Berufungswerbers unter anderem mit Behördenangelegenheiten befassten Herrn Mag. M H bearbeitet und zwar entweder im direkten Wege oder durch Weitergabe seitens des Berufungswerbers. Im Jahr 1997 führte Arbeitsinspektor Ing. S im Betrieb des Berufungswerbers eine neuerliche Überprüfung durch, in welcher er mit Mag. H anhand einer Liste die Prüffristen für sämtliche prüfpflichtige Geräte und Anlagen im Sinne des ASchG durchging. Die Prüfbücher werden im Betrieb des Berufungswerbers entweder von dem für die Durchführung der Überprüfungen zuständigen Herrn H aufbewahrt oder befinden sich in einem versperrbaren Tresor bzw. im Schreibtisch von Herrn Mag. H, wobei nur Mag. H zu diesen Einrichtungen einen Schlüssel besitzt. Herr Mag. H hat bei dem von ihm verwahrten Prüfbüchern nicht kontrolliert, ob die Abnahmeprüfungen bzw. wiederkehrenden Prüfungen vom zuständigen Mitarbeiter H ordnungsgemäß durchgeführt und eingetragen wurden. Ebenso erfolgte diesbezüglich keine Kontrolle von Herrn Mag. H durch den Berufungswerber selbst, da beide Personen darauf vertrauten, dass der unterstellte Mitarbeiter H alles selbstständig erledigt. Der am Kontrolltag beanstandete Hubstapler wurde am 16.6.1997 im defekten Zustand von der Firma L in Graz erworben. Der Elektrostapler ist nur für die Verwendung im Innenbereich zugelassen und wird für diverse Manipulationen im Hallenbereich (Heben von Gipskartonplatten, Verpackungsmaterial etc.) regelmäßig verwendet. Der verfahrensgegenständliche Hubstapler war zum Zeitpunkt der Kontrolle der einzige im Betrieb, welcher für Lagerarbeiten verwendet wurde. Der Stapler wurde auch vor der Kontrolle schon verwendet, war jedoch zwischenzeitig auch einmal defekt. Zum Zeitpunkt der Überprüfung stand der Hubstapler auf dem Betriebsgelände vermutlich im Freien. Am Kontrolltag konnte dem Arbeitsinspektor auf Verlangen kein Prüfbuch für den Hubstapler vorgelegt werden. Da der Verkäufer L trotz mehrfacher Urgenzen das Originalprüfbuch mit der Abnahmeprüfung und den bis dahin durchgeführten wiederkehrenden Überprüfungen nicht vorlegte, veranlasste Herr H die Anlage eines neuen Prüfbuches (Beilage ./B zur Verhandlungsschrift vom 29.11.2000) in welchem die erste wiederkehrende Überprüfung erst am 21.7.1999 eingetragen wurde. Aus dem Prüfbericht über diese erst nach der Kontrolle durchgeführte wiederkehrende Überprüfung ergibt sich auch, dass das Gerät zum damaligen Zeitpunkt 1189 Betriebsstunden aufwies und abgesehen von unwesentlichen Mängeln (zerschlissener Sitz, abgefahrene Hinterräder) funktionstüchtig war. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über den Zeitpunkt des Erwerbes des Hubstaplers sowie die nach der Kontrolle durchgeführte Überprüfung ergeben sich aus den vom Berufungswerber selbst vorgelegten Unterlagen. Die weiteren Feststellungen, dass der gegenständliche Hubstapler entgegen dem ursprünglichen Vorbringen des Berufungswerbers sehr wohl vor der Kontrolle schon in Verwendung stand und zum Zeitpunkt der Kontrolle jedenfalls noch nicht als Betriebsmittel ausgeschieden war, gründen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H und Mag. H. Beide Zeugen haben zunächst übereinstimmend mit Bestimmtheit ausgesagt, dass es sich um den einzigen Elektrostapler im Betrieb handelte, welcher ständig benützt wurde und auch vor der Kontrolle schon in Verwendung stand. Diese Aussagen haben die Zeugen erst über Befragung durch den Vertreter des Beschuldigten bzw. die Vertreterin der belangten Behörde teilweise eingeschränkt bzw. sich auf Erinnerungslücken berufen, nachdem ihnen offenbar die Bedeutung dieses Details ihrer Aussage bewusst wurde. Im Übrigen erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass ein bereits im Jahr 1997 erworbenes Gerät bis zum Jahr 1999 nicht verwendet worden sein soll, zumal der Berufungswerber auch keinerlei Rechnungen über die angeblichen Reparaturen des Staplers vorlegen konnte. Im Übrigen kommt der Frage, ob der Hubstapler zum Zeitpunkt der Kontrolle in Verwendung stand oder nicht, wie im folgenden darzustellen ist, nicht jene Bedeutung bei, welche der Berufungswerber vermeint. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 37 Abs 6 ASchG sind die Ergebnisse der Prüfung (von prüfpflichtigen Arbeitsmitteln gemäß Abs 5 leg. cit.) von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind von den Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein. Nach den getroffenen Feststellungen gilt als erwiesen, dass dem Arbeitsinspektor anlässlich der Kontrolle vom 5.7.1999 kein Nachweis über die Abnahmeprüfung bzw. die wiederkehrenden Prüfungen des gegenständlichen Hubstaplers vorgelegt worden konnte, da das Prüfbuch erst nach der Kontrolle angelegt wurde. Hiebei ist es ohne rechtliche Relevanz, ob der Hubstapler am Kontrolltag oder allenfalls auch schon einige Zeit davor defekt war oder nicht. Aus dem Wortlaut des § 37 Abs 6 zweiter Satz ergibt sich nämlich eindeutig, dass die geforderten Nachweise bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren sind. Da der Hubstapler zum Zeitpunkt der Kontrolle jedenfalls noch nicht ausgeschieden war, ist der gesetzliche Tatbestand verwirklicht, ohne dass es auf die Frage der Funktionstüchtigkeit zum Kontrollzeitpunkt ankommt. Verwiesen sei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (17.12.1999, Zl.: 97/02/0120), der zu Folge selbst dann, wenn eine Maschine wegen einer notwendigen Reparatur vorübergehend nicht genutzt wird, diese Maschine nicht die Eigenschaft einer Betriebseinrichtung bzw. eines Betriebsmittels verliert. Da die belangte Behörde dem Berufungswerber im Punkt 3.) nur die Nichtvorlage eines Nachweises über die Prüfung am Kontrolltag und nicht die unterbliebene Durchführung der Überprüfungen selbst zur Last gelegt hat, ist die im Punkt 1.) beschriebene Verjährungsproblematik für diesen Fall ohne Relevanz. Zur Strafbemessung: Der Schutzzweck der Bestimmung des § 37 Abs 6 ASchG besteht darin, dem Arbeitsinspektor die jederzeitige Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Durchführung von Abnahmeprüfungen bzw. wiederkehrenden Prüfungen bei diversen prüfpflichtigen Betriebseinrichtungen bzw. Betriebsmitteln zu ermöglichen. Hiebei ist als erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber spätestens seit der vorangegangen Mängelrüge vom 20.11.1996 über die Verpflichtung zur Überprüfung von Hubstaplern Bescheid wissen musste. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die unterlassene Befolgung einer Aufforderung gemäß § 9 Abs 1 ArbIG für den Wiederholungsfall die Annahme vorsätzlicher Begehung. Der Berufungswerber ist wie in allen bisher durchgeführten Vorverfahren der Berufungsverhandlung fern geblieben und hat daher keinerlei Nachweis für sein mangelndes Verschulden erbracht. Aus der Aussage des Herrn Mag. H ergibt sich jedenfalls, dass der Berufungswerber sich um diese Belange überhaupt nicht kümmerte und Mag. H seinerseits ebenfalls dem unmittelbar zuständigen Mitarbeiter H blind vertraute. Im Ergebnis existiert daher keinerlei Kontrollsystem. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbestimmung des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von S 2.000,-- bis S 100.000,--, im Wiederholungsfall von S 4.000,-- bis S 200.000,-- vor. Die belangte Behörde hat über den Berufungswerber somit unter Anwendung des ersten Strafsatzes ohnedies nur eine knapp über der Mindeststrafe gelegene Strafe verhängt, und dabei als mildernd nichts und als erschwerend ebenfalls nichts gewertet. Da im Berufungsverfahren als Erschwerungsgrund die vorsätzliche Begehung hinzugekommen ist, sieht die Berufungsbehörde beileibe keinen Anlass, die ohnedies moderate Geldstrafe herabzusetzen. Dies umso mehr, als sich im Berufungsverfahren herausgestellt hat, dass der Berufungswerber nicht bloß am Kontrolltag das Prüfbuch für den Hubstapler nicht vorlegen konnte, sondern tatsächlich das Gerät seit seinem Erwerb im Jahr 1997 bis zur Kontrolle überhaupt keiner wiederkehrenden Überprüfung unterzogen wurde, was ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko für die mit diesem Hubstapler beschäftigten Mitarbeiter darstellt. Der Berufungswerber hat sein Einkommen anlässlich der Beschuldigteneinvernahme im erstinstanzlichen Verfahren am 13.1.2000 mit S 60.000,-- netto, Einfamilienhaus, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder angegeben. Im Berufungsverfahren wurden vom Vertreter des Berufungswerbers zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht und lediglich mitgeteilt, dass der Berufungswerber seit November 2000 als Geschäftsführer ausgeschieden ist. Bei der Strafbemessung wird daher von einem durchschnittlichen Einkommen von S 20.000,-- netto ausgegangen. Zu Punkt 4.): Im Punkt 4.) wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 1 Abs 3 der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. Nr. 478/1996 i. d.g.F. - DOC-VO iVm § 5 Arbeitnehmerschutzgesetz zur Last gelegt (fehlende Auflage der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG im Betrieb). Hinsichtlich dieser Übertretung existiert ein Parallelverfahren, welches bereits mit Entscheidung des UVS vom 30.11.2000, GZ.: UVS 30.15- 28/2000, rechtskräftig abgeschlossen wurde. In diesem Vorverfahren wurde dem Berufungswerber in ursprünglich drei Punkten die Nichtdurchführung der Evaluierung gemäß § 4 und 5 ASchG bis zu dem für sein Unternehmen geltenden Stichtag 1.7.1998 zur Last gelegt. Der UVS hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass es sich hiebei um ein abgestuftes Verfahren handelt, wobei ein Schritt auf dem jeweils vorangegangenen aufbaut. Die Vollendung der Übertretung nach § 4 Abs 1 ASchG konsumiert somit die weiteren Unterlassungen im Sinne der §§ 4 Abs 3 und 5 ASchG. Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung wurde daher im Vorverfahren das Verfahren unter anderem auch hinsichtlich des nunmehr verfahrensgegenständlichen Punktes der Nichtauflage der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente rechtskräftig eingestellt. Eine neuerliche Bestrafung wegen derselben Übertretung würde daher gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen, weshalb das Verfahren auch im nunmehr anhängigen Berufungsverfahren hinsichtlich dieses Punktes einzustellen ist. Es ist davon auszugehen, dass die doppelte Anzeigenerstattung auf einen Irrtum der mitbeteiligten Partei zurückzuführen ist. Aus Anlass der Kontrolle vom 5.7.1999 wurden seitens des Arbeitsinspektorates Leoben nämlich mehrere gesonderte Anzeigen gelegt, wobei offenbar versehentlich manche Punkte mehrfach zur Anzeige gebracht wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Arbeitsmittel Unterlagen Aufbewahrungspflicht Defekt reparaturbedingter Stillstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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