TE UVS Tirol 2001/02/28 2000/14/121-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2001
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn A. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.8.2000, Zahl VST-150909/00, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, somit zu Punkt 1. S 600,--  (EUR 43,60) und zu Punkt 2. S 600,-- (EUR 43,60), insgesamt S 1.200,-- (EUR 87,21), zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 10.12.1999 um 14.30 Uhr den PKW, Kennzeichen IL-, im Ortsgebiet von Seefeld, den Riehlweg in nördliche Richtung bis zum Haus Nr 444 gelenkt, wobei er gegen den PKW der I. gestoßen sei, wodurch an diesem Fahrzeug Sachschaden entstanden sei. Er habe es in der Folge unterlassen, obwohl er durch sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, 1. ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle/Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen und 2. sofort anzuhalten.

 

Er habe dadurch zu 1. die Rechtsvorschrift des § 4 Abs5 StVO zu 2. die des § 4 Abs1 lita StVO verletzt und wurde über ihn zu 1. gemäß § 99 Abs3 litb StVO eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) und zu 2. gemäß § 99 Abs2 lita StVO eine solche von S 3.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde nach dem 10.8.2000 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist erschien der Berufungswerber bei der Behörde und erhob dort eine Berufung. Er führte aus, dass er der Beifahrerin bekannt gewesen sei. Von einer Fahrerflucht könne überhaupt keine Rede sein. Er habe nur deswegen darum gebeten vorbei gelassen zu werden, damit er mit seiner Tochter zum Arzt fahren könne. Von der beschädigten Fahrertüre habe man keine Erwähnung gemacht, diese war auch vorerst nicht zu sehen. Wahrscheinlich sei es erst bemerkt worden, als er schon weg war.

 

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass der Berufungswerber am 10.12.1999 um 14.30 Uhr mit dem PKW Seat mit dem Kennzeichen IL- im Ortsgebiet von Seefeld auf dem Riehlweg in nördliche Richtung unterwegs war. Frau I. war mit ihrem PKW in die Gegenrichtung unterwegs. Im Zuge einer Engstelle kam es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge. Der Berufungswerber blieb stehen und sprach mit der ?Unfallsgegnerin? und fuhr dann weiter, ohne sich gegenüber der Unfallsgegnerin auszuweisen oder die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

 

Gemäß § 4 Abs1 lita StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort anzuhalten.

 

Nach Abs5 legcit haben die in Abs1 genannten Personen (alle Personen deren Verhalten am Unfall mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs1 genannten Personen oder jene in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

In der Berufung wird nicht bestritten, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden entstanden ist, sondern lediglich vorgebracht, dass die Unfallsgegnerin ihn auf den Schaden nicht aufmerksam gemacht hätte und dass er mit seiner Tochter zum Arzt fahren wollte.

 

Bei den von der Erstbehörde vorgeworfenen Delikten handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Bestimmung wird Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein schuldbefreiendes Vorbringen wurde vom Berufungswerber nicht erstattet. Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG (Fahrt zum Arzt) liegt nicht vor, da unter einem solchen nur ein Fall der Kollission von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in denen jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemein strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln. Eine solche hat nicht vorgelegen. Der Berufungswerber hätte ohne weiteres nicht nur ganz kurz anhalten können, sondern längere Zeit. Insbesonders hätte er sich gegenüber der Unfallsgegnerin ausweisen können. Dass ihn eine Beifahrerin kennt enthebt den Berufungswerber nicht von der Ausweisleistung.

 

Die von der Erstbehörde erhobenen Schuldvorwürfe sind gerechtfertigt. Als Schuldform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Von der Erstbehörde wurden Geldstrafen im Ausmaß von weniger als 30 Prozent des möglichen Strafrahmens verhängt, sodass diese nicht als überhöht betrachtet werden können.

Schlagworte
Notstand, unterlassen, verständigen, Beifahrerin, ihn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten