TE UVS Tirol 2001/03/05 2001/11/006-4

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Veröffentlicht am 05.03.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Berufung des Herrn V., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 04.01.2001, Zl 3a-ST-80737/00, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm den §§ 24, 51 Abs1 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis einschließlich des Verfahrenskostenauspruches behoben und das Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn V. vorgeworfen, er habe am 14.08.2000 um 09.30 Uhr das Fahrzeug (Pkw), Kennzeichen V., samt Anhänger (hzl Gg 1.200 kg), Kennzeichen V., auf der B-197 im Gemeindegebiet von St. Anton aA, km 5,6, in Richtung St. Anton gelenkt und hiebei

 

1. entgegen den Bestimmungen des § 52 lita Z6d StVO iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.01.1994, Zahl 3-2256/11 idgF, das Verkehrszeichen ?Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger? (mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 400 kg) missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der genannten Verordnung fiel.

 

Er habe dadurch eine Übertretung nach § 52 lita Z6d StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- verhängt.

 

In der Begründung wird ausgeführt, die gegenständliche Übertretung sei aufgrund der Anzeige und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

 

Dieser Berufung kommt aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:

 

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Berufungswerber von Vorarlberg (Klostertal) kommend über die Arlbergpassstraße B-197 seinen Pkw, an dem ein Anhängewagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.200 kg angehängt war, gelenkt hat.

 

Aufgrund korrespondierender Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 07.01.1994 und der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.01.1994 besteht beim Befahren der B-197, Arlbergstraße, bis zur jeweiligen Landesgrenze ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,4 t.

 

Dieses Verbot ist auf der Vorarlberger Seite der B-197 in Langen sowie an der Kreuzung der B-197 mit der B-198 in Alpe Rauz kundgemacht.

 

Auf der Tiroler Seite der B-197 sind die entsprechenden Verbotszeichen unmittelbar hinter der Galerie auf der S16 bei der Ausfahrt nach St. Anton und im Kreuzungsbereich der S16 mit der B-197 aufgestellt. Kein entsprechenden Verbotszeichen ist jedoch in St. Christoph aA bei der Landesgrenze Vorarlberg/Tirol aufgestellt. Damit ist das gegenständliche Anhängerfahrverbot der Bezirkshauptmannschaft Landeck für jene Verkehrsteilnehmer, die von Vorarlberg kommend in St. Christoph aA die Landesgrenze nach Tirol überschreiten und in Richtung St. Anton aA fahren, nicht gehörig kundgemacht. Die entsprechenden Verbotszeichen in Langen und in Alpe Rauz auf Vorarlberger Landesgebiet können diesen Kundmachungsmangel nicht beseitigen, da die diesen Verbotszeichen zugrunde liegende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 07.01.1994 auf der Tiroler Seite der B-197 keine Rechtswirkungen entfalten kann.

 

Aus den dargelegten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
korrespondierende, Verordnungen, Landesgrenze
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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