TE UVS Tirol 2001/03/12 2000/13/009-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des P, wohnhaft in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 26.11.1999, Zl 2-St-91/160, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

"Sie haben es als der handelsrechtliche Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der XY HandelsgesmbH Sitz in, zu verantworten, dass am 04. August 1998 in dem Unternehmensbetrieb in zumindest drei Flaschen mit Quellwasser, bezeichnet Selten-Riegel Natürliches Quellwasser, gelagert wurden, auf deren Etikett zahlreiche Hinweise auf eine ungewöhnlich hohe Wasserqualität, wie z.B. "natürliches Quellwasser" (korrekte Sachbezeichnung ist Quellwasser bzw. Tafelquellwasser)

"aus einer geschützten Quelle"

"von höchstem Reinheitsgrad"

"aus ernährungsphysiologischer Sicht sehr wertvoll"

"äußerst geringer Natriumgehalt"

"für eine natriumarme Ernährung geeignet"

"seltener Reichtum an wichtigen Spurenelementen"

"frei von Nitrit und anderen Schadstoffen"

"Vitales Wasser - Quelle des Lebens!"

"natürlich energetisiertes Wasser"

 

angegeben waren, die zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, obwohl nach § 1 Z 11.2 der Mineralwasserverordnung 1994 auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen und anderen bildlichen und nicht bildlichen Zeichen untersagt sind, die bei einem abgefüllten Wasser, das nicht Absatz 2 entspricht (also kein Mineralwasser ist) zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können."

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs 4 Z 1 iVm § 10 des Lebensmittelgesetzes iVm § 1 Z 11 und 11.2 der Mineralwasserverordnung 1994, BGBl Nr 592 begangen, weshalb über ihn gemäß § 74 Abs 4 Lebensmittelgesetz eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf jeder rechtlichen Grundlage entbehre. Aus dem Etikett der Selten-Riegel-Quellwasser-Flaschen gehe eindeutig hervor, dass es sich um ein natürliches Quellwasser handle. Jede Verwechslungsfähigkeit mit einem Mineralwasser sei ausgeschlossen, weil am Etikett nicht ein einziges Mal das Wort "Mineralwasser" vorkomme. Es erscheine geradezu paradox, dass bei den auf dem Etikett gemachten Angaben jemand auf die Idee kommen könne, es handle sich beim Inhalt der Flasche um Mineralwasser. Offensichtlich sei der Lebensmittelpolizei bzw. der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung jedes Mittel recht, um ihn und die von ihm bzw. seiner Gesellschaft in Verkehr gebrachten Lebensmittel schlecht zu machen. Kein normal denkender Mensch komme beim Lesen des Etikettes der "Selten-Riegel-Flasche" auf die Idee, es könne sich um ein Mineralwasser handeln. Auf dem Etikett kommen nur die Worte "Quelle" und "Wasser" vor. Sämtliche Ausführungen auf dem Etikett beschreiben ein Quellwasser, dessen Eigenschaften und Qualität. Kein Wort enthalte einen konkreten Hinweis auf ein Mineralwasser oder auf Eigenschaften, die nur ein Mineralwasser haben dürfe. Die Beschreibung "Vitales Wasser - Quelle des Lebens!" bzw. "natürlich energetisiertes Wasser" schließe geradezu jede Verwechslung mit einem Mineralwasser aus. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Am 04.08.1998 wurde im Unternehmen des Berufungswerbers "XY Handels GmbH" mit dem Sitz in vom Lebensmittelaufsichtsorgan Ing. E eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt und eine Probe von drei Flaschen zu 1,5 l "Selten-Riegel-Quellwasser" entnommen. Diese Probe wurde von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck auf ihre Verkehrsfähigkeit überprüft. Weder die bakteriologischen Befunde noch die chemischen Befunde ergaben ein Anzeichen einer Verunreinigung. Nach dem chemischen Befund hat das Wasser auch mit den auf dem Etikett gemachten Angaben im Rahmen der durchgeführten Untersuchung im Wesentlichen übereingestimmt. Lediglich die Aufmachung und Kennzeichnung der genannten Probe hätte, so die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, nicht den einschlägigen Vorschriften entsprochen, weil eine leichte Verwechselbarkeit des gegenständlichen Wassers mit einem natürlichen Mineralwasser bestehen würde.

 

Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 1 Abs 11.2 Mineralwasserverordnung sind auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen und andere bildliche und nichtbildliche Zeichen untersagt, die bei einem abgefüllten Wasser, das nicht Abs 2 (Beschreibung des natürlichen Mineralwassers) entspricht, zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe "Mineralwasser".

 

Gemäß § 74 Abs 4 Z 1 Lebensmittelgesetz macht sich derjenige, sofern die Tat nicht nach dem §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach Abs 1 zu bestrafen (mit Geldstrafe bis zu S 100.000,--) der den Bestimmungen einer aufgrund des § 10 erlassenen Verordnung zuwider handelt.

 

Die Frage, ob dem Berufungswerber ein Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz iVm der Mineralwasserverordnung durch die Bewerbung des Etiketts mit den im Spruch genannten Hinweisen vorgeworfen werden kann, richtet sich danach, ob diese Hinweise geeignet sind, bei einem nicht unerheblichen Teil der in Frage kommenden Abnehmer eine Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser hervorzurufen, mithin den angesprochenen Verkehrskreis über einen Umstand in Irrtum zu führen, der nach der Erwartung des Verbrauchers wesentlich ist (vgl VwGH vom 09.11.1992, 91/10/0105). Bei der Beurteilung der Wirkung der Bewerbung des gegenständlichen Etiketts auf die angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage (vgl VwGH vom 18.10.1993, 93/10/0143-0151).

 

Im gegenständlichen Fall geht aus dem Etikett "Selten-Riegel-Flaschen" eindeutig hervor, dass es sich um ein natürliches Quellwasser handelt. Jener Teil des Etiketts, der sofort ins Auge sticht, lautet: Selten-Riegel, Natürliches Quellwasser. Im Etikett scheint somit nicht ein einziges Mal das Wort "Mineralwasser" auf. Es kommen auch nur die Worte "Quelle" und "Wasser" vor.

 

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil der Konsumenten mit der Bezeichnung "Selten-Riegel Natürliches Quellwasser" die Vorstellung eines Mineralwassers verbindet, zumal auf dem Etikett weder einen Hinweis auf ein Mineralwasser noch auf Eigenschaften, die nur ein Mineralwasser haben dürfte, enthält. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist daher eine Verwechslungseignung der vom Berufungswerber verwendeten Bezeichnung des Wassers als "Selten-Riegel Natürliches Quellwasser" samt den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Hinweisen mit einem natürlichen Mineralwasser nicht gegeben.

Schlagworte
Quellwasser, Mineralwasser-
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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