TE UVS Niederösterreich 2001/03/23 Senat-MI-01-2013

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Veröffentlicht am 23.03.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Text

In den im Betreff genannten Strafverfahren wurde der Berufungswerber diverser Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt, wobei über den Berufungswerber Geldstrafen, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in Dauer von insgesamt 436 Tagen und 12 Stunden verhängt wurden. In Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Geldleistungen (vgl Mitteilung des BG M********* vom 19.9.1996, 3 E 117/96t) forderte die Bezirkshauptmannschaft X den Berufungswerber zum Strafantritt auf.

 

In seinem nunmehrigen Antrag auf Strafaufschub hielt der Berufungswerber fest, im damaligen Zeitpunkt (18. Dezember 2000) eine Strafhaft in der Justizanstalt S******** verbüßt zu haben. Bei seinem ursprünglichen Antrag auf Strafaufschub sei er der Ansicht gewesen, dass über ihn lediglich 6 Monate unbedingter und 4 Monate bedingter Strafhaft verhängt worden seien, was sich aber in der Folge als unrichtig herausgestellt hätte. Der Berufungswerber hätte vielmehr 10 Monate unbedingte Strafhaft verbüßen müssen. Er hätte daher seinen Strafantritt im Polizeigefangenenhaus am 28. September 2000 nicht wahrnehmen können. Da der Berufungswerber seine Strafe immer selbst und pünktlich angetreten hätte, ersuche er, seinem Strafaufschub stattzugeben und den Strafantritt um 4 Monate zu verschieben, um dadurch die Möglichkeit zu erhalten, durch Arbeit für seine Existenz nach der Haft zu sorgen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag ab, wobei sie festhielt, dass alleine die Verlängerung der unbedingten Haft auf 10 Monate kein wichtiger Grund im Sinne des § 54 a Abs 1 VStG sei.

 

In seiner Berufung hielt der Berufungswerber fest, die 10-monatige Haftstrafe verbüßt zu haben und um eine Ratenvereinbarung zu ersuchen. Er hätte mehrere Firmen in Aussicht, bei denen er nunmehr eine Beschäftigung eingehen könne.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 28. Feber 2001 wurde der Berufungswerber aufgefordert, der Berufungsbehörde bekanntzugeben, wann er bei welchem Dienstgeber seinen Dienst antreten wolle. Ferner wurde er aufgefordert, dort Ansprechpartner bekanntzugeben. Dieses Schreiben blieb seitens des Berufungswerbers unbeantwortet.

 

Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist  berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 54a Abs 1 kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind.

 

Im konkreten Fall ist das Vorliegen der Voraussetzung des § 54a Abs 1 Z 1 erste Alternative zu prüfen, wobei ein solcher Fall etwa dann vorläge, wenn der Bestrafte seine berufliche Anstellung verlieren würde (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anmerkungen 9 zu § 54a VStG). Dementsprechend kann auch einem entsprechenden Vorbringen des Bestraften, durch den unverzüglichen Strafantritt Gefahr zu laufen, eine konkrete Stellung nicht antreten zu können, nicht von vornherein die Eignung, einen wichtigen Grund im Sinne des § 54a Abs 1 VStG darzustellen, aberkannt werden.

 

Nicht ausreichend ist jedoch das Vorbringen, mögliche Posten in Aussicht zu haben, ohne dies in näherer Weise, insbesondere in terminlicher Hinsicht darzulegen. Diesbezügliche Präzisierungen hat der Berufungswerber jedoch trotz entsprechender Aufforderung seitens der Berufungsbehörde unterlassen, sodass das gegenständliche Vorbringen aufgrund seiner Unbestimmtheit im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geeignet ist, einem Antrag auf Strafaufschub zum Erfolg zu verhelfen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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