TE UVS Tirol 2001/04/04 2001/20/026-1

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über den Antrag des R. P., 6024 Silz, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. I. G. & Partner, Innsbruck, vom 30.1.2001 auf Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 51a Abs 1 VStG wie folgt:

 

Dem Antrag auf Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird keine Folge gegeben.

Text

Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 12.1.2001 wurde dem Antragsteller folgendes vorgeworfen:

 

?Der Beschuldigte, P. R., geb. am 28.05.1939, wohnhaft in 6424 Silz, hat als Mitpächter des Eigenjagdgebietes Silz/Kühtai, am Morgen des 10.04.2000 und 17.05.2000 im genannten Eigenjagdgebiet jeweils einen Birkhahn erlegt,

obwohl am 10.04.2000 noch keine Schusszeit für Birkwild bestand und dieser Abschuss bis zum heutigen Tage der Jagdbehörde nicht gemeldet wurde;

der Abschuss vom 17.05.2000 der Jagdbehörde bis zum heutigen Tage nicht gemeldet wurde und es durch diesen Abschuss zu einer Überschreitung des behördlich genehmigten Abschussplanes für das Jagdjahr 2000/01 im besagten Eigenjagdgebiet kam.

 

Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 36 Abs 1 und 2 TJG 1983 iVm § 1 Abs 1 Ziff 9 der 2. DVO zum TJG 1983;

§ 3 Abs 7 der 2. Durchführungsverordnung (DVO) zum TJG 1983;

§ 37 Abs 1 TJG 1983 iVm § 3 Abs 3 der 2. DVO zum TJG 1983;

§ 11 Abs 1 TJG 1983

begangen.?

 

Gemäß § 70 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 13.000,-- verhängt.

 

Dagegen wurde Berufung erhoben. Die Einwendungen betreffen im Wesentlichen die Beweiswürdigung. Die Erstbehörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die vorgeworfenen Hahnenabschüsse getätigt habe. Sie habe sich zu Unrecht auf die Angaben des Zeugen J. P. gestützt. Vielmehr hätte sie den Angaben der Zeugin C. St. folgen müssen.

 

Die Erstbehörde habe sich auch zu Unrecht auf eine Übereinstimmung der Zeugenaussagen D. und K. bezogen. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergebe sich nämlich, dass dem Zeugen D. vor seiner Einvernahme die Aussage des Zeugen K. zur Durchsicht übergeben worden sei. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der Umstand, dass die Zeugin St. den Antragsteller chauffiert habe, sei kein Grund, die Unbefangenheit dieser Zeugin derartig in Zweifel zu ziehen, dass ihr keine Beweiskraft zukommen solle.

 

Die Zeugen D. und K. hätten keinen Abschuss beobachten können. Die vom Zeugen K. am nächsten Tag aufgefundenen Federn seien kein geeigneter Beweis für einen (gelungenen) Abschuss durch den Antragsteller. Immerhin habe er an diesem Tag auch einen Spielhahn angesprochen und aus einer Entfernung von etwa 130 m einen Kugelschuss auf diesen abgegeben, welcher jedoch sein Ziel verfehlt habe. Die aufgefundenen Federn könnten somit ebenso gut vom aufgescheuchten und davonfliegenden Spielhahn stammen.

 

Weitere Einwendungen betreffen die Strafhöhe und die unzutreffende Bewertung der Strafzumessungskriterien.

 

In dem mit der Berufung verbundenen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 51 VStG ist angeführt, dass der Berufungswerber eine monatliche Pension von lediglich S 12.370,-- beziehe und nebenbei eine kleine Landwirtschaft mit ein paar Schafen betreibe. Diese Landwirtschaft werfe im Jahr etwa S 25.000,-- an Erträgen ab. Als Mitpächter im Eigenjagdgebiet Silz/Kühtai bezahle der Antragsteller Pachtzins und Spesen ca S 20.000,-- im Jahr. Er besitze keinen PKW. Der Antragsteller sei außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen habe, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Nach § 51a Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, wenn der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und so weit dies im Interesse des Verwaltungsrechts, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei anzusehen.

 

Im gegenständlichen Fall geht es auf Sachverhaltsebene im Wesentlichen darum, ob der Berufungswerber die ihm angelasteten Hahnenabschüsse getätigt hat oder nicht. Diese Frage ist auf der Grundlage der amtsfähigen Wahrheitsermittlungspflicht durch die Behörde im Rahmen des durchzuführenden Beweisverfahrens zu lösen.

 

Dass die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Standpunkt vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen (vgl VwGH 27.10.1999, Zl. 97/09/0055).

 

Auch sonst ist eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller nicht ersichtlich. Es wurde keine (primäre) Freiheitsstrafe über den Antragsteller verhängt und ist auch nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich der dem Antragsteller mit dem Straferkenntnis vom 12.1.2001 auferlegten Pflicht zur Bezahlung von insgesamt S 13.000,-- insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Bewilligung eines angemessenen Aufschubes oder der Teilzahlung gemäß § 54b Abs 3 VStG zum Vollzug der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen gekommen wäre.

 

Insgesamt ist daher die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht als im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen anzusehen.

 

Es war daher der Antrag abzuweisen.

Schlagworte
Verfahrenshilfe, Tragweite, Rechtsfalles
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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