TE UVS Niederösterreich 2001/04/05 Senat-GD-00-005

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

(AVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das

Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XX vom .**********2000, *-****-**, wurde

über den Beschuldigten J Z wegen einer Übertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §124 Z8

und §142 Abs1 Z3 und 4 GewO gemäß ?§366 Abs1 Z1? GewO einer Geldstrafe von

S5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines

anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S500,-- auferlegt.

 

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe ?seit zumindest

********* bis dato? dadurch das Gastgewerbe gemäß §124 Z8 Gewerbeordnung 1994

regelmäßig ausgeübt, ohne hiefür die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu

haben, dass er an zumindest 5 Tagen in der Woche im Rahmen eines Bordellbetriebes

alkoholische und nicht alkoholische Getränke ausschenke, und diese in unverschlossenen

Gefäßen verkaufe, so etwa Bier, Wein und Whiskey, wobei er pro

Getränk S50,-- in Rechnung stelle.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung vom *************** wird der Tatvorwurf bestritten.

Es stimme, dass die Prostitution ausgeübt werde, doch erfolge der Einkauf der dabei zum Ausschank gelangenden Getränke ausschließlich auf Rechnung von Frau G. Jedenfalls

habe der Berufungswerber selbst keine Getränke verkauft.

 

Zu diesem Berufungsvorbringen so wie zum Inhalt des erstinstanzlichen

Verwaltungsstrafaktes und zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses stellt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ folgendes fest:

 

Gemäß §366 Abs1 Z1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis

zu S50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die

erforderliche

Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß §142 Abs1 Z3 und 4 GewO bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für den Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken

und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf

Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu

umschreiben, dass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch

die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

die Identität der Tat (zum Beispiel nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Das Ausmaß der nach §44a Z1 VStG gebotenen Konkretisierung hängt vom jeweiligen

Einzelfall bzw dem jeweiligen Tatbild ab.

 

Auf Grund der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinreichend klar

gestellt, dass bei einem Bordellbetrieb der untergeordnete Ausschank von Getränken das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes nicht

erfordert. Aus der Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses lässt sich in keiner

Weise ersehen, welches Ausmaß der Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken im gegenständlichen Fall hat, obwohl ausdrücklich auf einen Ausschank im Rahmen eines Bordellbetriebes abgestellt wird. Es hätte daher im

vorliegenden Fall näherer Ausführungen dahingehend bedurft, ob ein über den im Rahmen eines Bordellbetriebes zulässigen Ausschank hinausgehender Ausschank von

alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken vorliegt.

 

Angemerkt wird noch, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Tatumschreibung

insoweit nicht dem Konkretisierungsgebot nach §44a Z1 VStG entspricht, als die Anführung der Betriebsart, in welcher das Gastgewerbe unbefugt ausgeübt worden sein

soll, fehlt und gleichzeitig aus der Tatumschreibung sich nicht zwingend eine Gastgewerbeausübung ableiten lässt ? dies deshalb, weil der Ausschank von

alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken nicht ausschließlich dem Gastgewerbe

vorbehalten ist und der Verkauf von Bier, Wein und Whiskey eher auf

die Ausübung einer Handelstätigkeit hinweist.

 

Festgehalten wird noch, dass die Zitierung der Strafnorm im Spruch des

Straferkenntnisses nicht der Vorgabe des §44a Z3 VStG entspricht.

 

Der Berufungsbehörde steht zwar auf Grund der Bestimmung des §66 Abs4 AVG die Befugnis zu, Abänderungen bzw Ergänzungen im Spruch eines Straferkenntnisses

vorzunehmen, doch müssen diese Abänderungen und Ergänzungen durch eine taugliche

Verfolgungshandlung gedeckt sein. Eine derartige, sich auf alle Tatbestandselemente

beziehende Tatanlastung ist jedoch innerhalb der Frist des §31 Abs2 VStG nicht erfolgt,

sodass im Gegenstande auf Grund der aufgezeigten Rechtsmängel Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde

des §51e Abs2 Z1 VStG abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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