TE UVS Niederösterreich 2001/04/06 Senat-KO-00-022

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Veröffentlicht am 06.04.2001
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis vom *.*.2*** hat die Bezirkshauptmannschaft X über Herrn G***** G***** wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes in zwei Fällen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 60 Stunden) verhängt und überdies gemäß § 64 Abs 2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 400,-- ausgesprochen.

 

Angelastet wurde Herrn G*****, dass er vom 15. September 1*** bis zumindest 19. Oktober 1*** dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 2*.*.1***, 9-*-****, nicht entsprochen habe. Mit diesem Bescheid wäre ihm der gewässerpolizeiliche Auftrag erteilt worden, sämtliche auf dem Grundstück 7** der KG X abgestellten und offensichtlich nicht mehr betriebsbereiten Fahrzeugen und Baumaschinen bzw Fahrzeugteile abzutransportieren und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen, dies alles bis spätestens 14. September 1***.

 

Mit dem selben Bescheid sei auch die Verpflichtung ergangen, bis spätestens 14. September 1998 sämtliche im Bereich des genannten Grundstückes vorhandenen Bodenverunreinigungen mit Mineralölstoffen, vor allem im Bereich der oben angeführten abgestellten Fahrzeuge und Baugeräte, durch Abgrabungen des Erdmaterials bzw durch Abkehren und Abwaschen der Betonflächen zu entfernen, wobei das anfallende verunreinigte Boden- und Reinigungsmaterial ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen ist.

 

Begründend führt die Erstbehörde ua aus, dass gemäß § 44 Gewerbeordnung 1994 das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers entstehe. Im Falle der Konkurseröffnung behalte aber der Gewerbeinhaber für die Dauer des Konkurses seine Gewerbeberechtigung. Der Berufungswerber unterliege daher einem Irrtum, wenn er der Meinung sei, dass er durch die Konkurseröffnung und das damit entstandene Fortbetriebsrecht des Masseverwalters von der ihm aufgetragenen Verpflichtung entbunden wäre.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Unbestritten ist der obig genannte gewässerpolizeiliche Auftrag der Bezirkshauptmannschaft X vom 2*.*.1***.

 

Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom *.*.1***, 29 * **/**v, wurde über das Vermögen des nunmehrigen Berufungswerbers der Konkurs eröffnet und Herr Dr F***** B***** (RA in 2*** X) zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 2*.*.2*** wurde das Konkursverfahren rechtskräftig aufgehoben.

 

Gemäß § 1 Abs 1 Konkursordnung wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinste und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur Konkursmasse.

 

Gemäß § 1 Abs 2 legcit ist die Konkursmasse nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

 

Gemäß § 59 KO tritt der Gemeinschuldner durch den rechtskräftigen Beschluss des Konkursgerichtes, dass der Konkurs aufgehoben wird, wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

 

Der gesamte angelastete Tatzeitraum befindet sich während des anhängig gewesenen Konkursverfahrens. Diese bedeutet im Ergebnis, dass der Berufungswerber während des angelasteten Tatzeitraumes nicht berechtigt war, die in seinem Eigentum stehenden Altfahrzeuge und Autowracks zu entfernen und entsorgen zu lassen. Einerseits würde er damit eine unzulässige Verfügung über sein Vermögen treffen, andererseits würden dadurch auch Kosten entstehen, wodurch der Sinn jedes Insolvenzverfahren unterlaufen würde. Gleiches gilt für Spruchpunkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses, da auch die Reinigung und Entsorgung mit entsprechenden Kosten verbunden wäre. Dem Gemeinschuldner ist es aber während des Konkursverfahrens nicht gestattet, derartige Verbindlichkeiten einzugehen.

 

Wenn daher die Erstbehörde ihre rechtliche Beurteilung ausschließlich auf § 44 Gewerbeordnung stützt, wonach die Gewerbeberechtigung durch die Konkurseröffnung nicht erlischt, so ist diese rechtliche Beurteilung teilweise unzutreffend. Zutreffend ist lediglich die Aussage, dass die Gewerbeberechtigung mit Konkurseröffnung nicht automatisch erlischt. Das bedeutet aber nicht, dass die Bestimmungen der Konkursordnung nicht mehr zur Anwendung gelangen. Der Beschuldigte ist nämlich nicht nur den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen, sondern selbstverständlich auch jenen der Konkursordnung.

 

Es war daher ohne weiteres spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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