TE UVS Wien 2001/04/09 03/M/03/8839/2000

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Veröffentlicht am 09.04.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Wilfert über die Berufung des Herrn Enrico H gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9.8.2000, Zahl: MA 67-RV-51729/0/1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

?Sie haben am 4.4.2000 um 13.13 Uhr in Wien, S-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-39 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten?.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 700,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

ATS 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ATS 770,-- (der Betrag entspricht 55,96 EURO).?

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 28.8.2000, in welcher der Berufungswerber die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet.

2. In der Angelegenheit fand am 2.4.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber als Partei, sowie Herr Ing L zeugenschaftlich einvernommen.

3. Die Berufung ist begründet.

Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und das Parken verboten ua im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (ua) als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, wonach das gegenständliche Fahrzeug am 4.4.2000 um 13.13 Uhr am Tatort im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt war. Mit Lenkerauskunft vom 24.5.2000 gab der Zulassungsbesitzer, Herr Ing Helmut L, den Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges bekannt.

Der nunmehrige Berufungswerber rechtfertigt sich damit, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein Fahrschulfahrzeug gehandelt habe, welches im Zuge einer Prüfungsfahrt auf Anweisung des Prüfers vom Fahrschüler (Kandidaten) im Halteverbot abgestellt worden sei, er somit nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen sei.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gaben sowohl der Berufungswerber als auch der Zeuge Ing L, welcher Inhaber der Fahrschule R ist, übereinstimmend an, dass es sich am

gegenständlichen Tag, einem Dienstag, um den Prüfungstag der Fahrschule gehandelt habe und ab 13.00 Uhr Prüfungsfahrten durchgeführt worden seien.

Der Berufungswerber gab an, dass der Kandidat vom Kommissariat im Zuge der Prüfung zur Fahrschule gefahren sei. Er selbst sei nur Beifahrer und nicht Lenker gewesen. Es sei der erste Kandidat an diesem Tag gewesen, dieser habe auf Anweisung des Prüfers das Fahrzeug vor der Fahrschule abgestellt um einen Fahrerwechsel durchzuführen.

Der Zeuge Ing L gab an, auch er gehe davon aus, dass im gegenständlichen Zeitpunkt nicht der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt habe, sondern ein Kandidat. Er sei jedoch der Ansicht, dass der Fahrschullehrer verfügungsberechtigt über das Fahrzeug sei, da der eigentliche Lenker (Schüler) ja keine Lenkerberechtigung besitze. Dies gelte insbesondere auch für Prüfungsfahrten. Er habe daher die Lenkerauskunft in diesem Sinne erteilt und werde sie ihn Zukunft ebenso erteilen. Er habe den Berufungswerber nicht gefragt, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, weil er das aus den angegebenen Gründen nicht für wesentlich erachtet habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Die im § 99 Abs 3 lit a StVO zu Grunde gelegte Verwaltungsstrafnorm richtet sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut an den Lenker eines Fahrzeuges, unabhängig davon, ob er die für das Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkerberechtigung besitzt oder nicht. Auf Grund der lebensnahen und in diesem Punkt glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen des Berufungswerbers sowie des einvernommenen Zeugen ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Fahrzeug im Zuge einer Prüfungsfahrt von einem Fahrschüler (Kandidaten) gelenkt im Halteverbot abgestellt worden ist. Die von dem Zeugen, wiewohl Fahrschulleiter, vertretene Rechtsansicht findet in den bezughabenden Rechtsvorschriften keine Deckung. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse davon auszugehen, dass die von ihm erteilte Lenkerauskunft falsch war, der Berufungswerber das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt und somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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