TE UVS Niederösterreich 2001/04/10 Senat-MD-00-027

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Veröffentlicht am 10.04.2001
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit Straferkenntnis vom ** ** **** hat die Bezirkshauptmannschaft X über Herrn H*** R*****

gestützt auf § 74 Abs 1 LMG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 800,--

(Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt und überdies gemäß § 64 Abs 2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 80,-- ausgesprochen.

 

Angelastet wurde Herrn R*****, dass er es als verantwortlicher Beauftragter der M****

W*********** GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft am ** ** **** das

verpackte Lebensmittel ?Kartoffel mal anders?, welches ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt war, von der Firmenzentrale an die in V********** befindliche

M****-Filiale geliefert und damit in Verkehr gesetzt habe, wobei insofern eine Bestimmung

der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 verletzt wurde, als die Schriftgröße der Angabe ?mindestens haltbar bis Ende .....?, der Angabe der Zutatenliste sowie der

erzeugenden Unternehmung lediglich 1,1 mm betragen habe und somit

nicht deutlich

lesbar gewesen sei.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobenen Berufung mit dem Antrag auf Behebung

des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.

 

Die Berufungsbehörde hat ? ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen ? wie folgt

erwogen:

 

Gegenstand der Tatanlastung ist der Vorwurf, dass die Kennzeichnung im

gegenständlichen Fall gegen § 3 Abs 1 lita LMKV verstoßen habe. Nach dieser

Bestimmung müssen die Kennzeichnungselemente leicht verständlich sein, und an gut

sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr

verbunden Etikett angebracht werden. Eine in Ziffern angegebene

Mindestgröße ist nicht

vorgeschrieben.

 

Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob die angelastete

Schriftgröße von 1,1 mm

als deutlich lesbar zu beurteilen ist.

 

Ob eine deutlich lesbare Schrift vorliegt, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht nur

von der Schriftgröße alleine abhängig. Weitere bedeutsame Umstände in diesem Zusammenhang sind der Kontrast zwischen Schriftfarbe und Hintergrundfarbe, Abstand

der Buchstaben zueinander so wie die Art der Buchstaben (Fettdruck,

Schrägschrift und

der gleichen).

 

Im gegenständlichen Fall ist der Anzeige eine Kopie der inkriminierten Verpackung

angeschlossen. Die Berufungsbehörde hat zusätzlich den vom Berufungswerber namhaft

gemachten gleichgelagerten Akt vom magistratischen Bezirksamt der Stadt X angefordert,

in dem sich ein Original befindet.

 

Der inkriminierte Text ist in roter Farbe auf weißem Hintergrund geschrieben.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Forderung nach deutlicher Lesbarkeit

zwangsläufig dahingehend zu interpretieren ist, dass Personen mit voller Sehleistung die Angaben deutlich lesen können. Wenn Personen mit eingeschränkter

Sehleistung

Angaben nicht mehr deutlich lesen können, so kann dies nicht dem für

die Kennzeichnung

Verantwortlichen angelastet werden.

 

Im gegenständlichen Fall verhält es sich ? insbesondere unter Berücksichtigung des Originalbeleges ? eindeutig so, dass bei voller Sehleistung ohne

Probleme die Lesbarkeit

deutlich und ausreichend gegeben ist.

 

Der angelastete Tatbestand liegt daher nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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