TE UVS Steiermark 2001/04/19 30.14-123/2000

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des F S, gegen die Verhängung von Verfahrenskosten im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 21.11.2000, GZ.: 15.1 3225/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 13.7.2000 wurde dem Berufungswerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von St. Georgen ob Judenburg, auf der B 96, bei Strkm. 8,9 zur Last gelegt, die er am 26.2.2000, um 13.23 Uhr als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen begangen habe. Hiefür verhängte die belangte Behörde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 700,--. Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch. Er könne sich kaum vorstellen, in der Gegend von St. Georgen zu schnell gefahren zu sein. Er habe zwar einmal auf dem Weg in das südliche Salzburgerland eine aufgebaute Radarkamera gesehen. Zu dieser Zeit habe sich aber ein anderes Fahrzeug neben ihm befunden, sodass die Kamera eigentlich nicht hätte auslösen dürfen. Er bitte deshalb, den Sachverhalt noch einmal genau zu prüfen.

Mit dem Ersuchen an das Landesgendarmeriekommando für Steiermark um Übersendung des Radarfotos leitete die Bezirkshauptmannschaft Judenburg das ordentliche Verfahren ein. Mit dem Schreiben vom 29.9.2000 übermittelte die Behörde dem Berufungswerber das beigeschaffte Radarfoto, welches die Übertretung eindeutig dokumentiert. Gleichzeitig forderte die Behörde den Berufungswerber auf, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abzugeben, anderenfalls ohne abschließende Anhörung entschieden werden müsste.

Nach Erhalt dieses Schreibens zahlte der Berufungswerber die Geldstrafe von S 700,-- laut Strafverfügung ein. Am 21.11.2000 erließ die Bezirkshauptmannschaft Judenburg das gegenständliche Straferkenntnis; sein Inhalt ist vom Tatvorwurf und der Geldstrafe her mit der vorangegangenen Strafverfügung ident. Gemäß § 64 Abs 2 VStG schrieb die Behörde dem Berufungswerber S 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz vor.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung vom 28. November 2000 beanstandete der Berufungswerber die "neuerliche Forderung" in Höhe von S 70,--, für die es keine Rechtfertigung gäbe. Er habe auf Grund der Aufforderung vom 29.9.2000 den vollen Betrag von S 700,-- bezahlt. Weitere Kosten seien ihm seinerzeit nicht auferlegt worden. Er gehe von einem Missverständnis der Behörde aus.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Gemäß § 47 Abs 1 VStG im hier maßgeblichen Umfang kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu S 3.000,-- festsetzen, wenn das strafbare Verhalten auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird. Verfahrenskosten fallen keine an.

Wird die Strafverfügung - wie hier - vom Beschuldigten rechtzeitig beeinsprucht, tritt gemäß § 49 Abs 2 VStG die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Die Behörde hat nunmehr das ordentliche Verfahren einzuleiten, entsprechende Beweiserhebungen durchzuführen und dem Beschuldigten das Parteiengehör einzuräumen. Dies ist im vorliegenden Fall durch die Einholung des Radarfotos und durch das Schreiben der Behörde vom 29.9.2000 samt Beilagen erfolgt. Der Berufungswerber hat von seinem Stellungnahmerecht keinen Gebrauch gemacht, sondern offenbar auf Grund der klaren Beweislage die ihm seinerzeit in der Strafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe von S 700,-- einbezahlt. Diese Vorgangsweise mag für den Berufungswerber Ausdruck eines stillschweigenden Eingestehens der Übertretung und gleichzeitig als Erledigung in der Sache gedacht gewesen sein.

Die Einzahlung des Geldbetrages enthob die Behörde allerdings nicht von ihrer Pflicht, das Verwaltungsstrafverfahren mit der Erlassung des Straferkenntnisses vom 21.11.2000 abzuschließen, da ansonsten kein gültiger Titelbescheid für die Strafe - die Strafverfügung vom 13.7.2000 ist mit dem Einspruch des Beschuldigten ex lege außer Kraft getreten - existieren würde. Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens erfolgte zu Recht, weil gemäß § 64 Abs 1 VStG in jedem Straferkenntnis auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren der ersten Instanz mit 10 % der verhängten Strafe - hier S 70,-- - zu bemessen. Diese Kosten wären für den Berufungswerber nur dann vermeidbar gewesen, wenn er bereits nach Erhalt der Strafverfügung die ihm vorgeschriebene Geldstrafe bezahlt hätte. In diesem Fall hätte das weitere - kostenbegründende - Strafverfahren unterbleiben können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Straferkenntnis Kostenbeitrag Nachzahlung Abweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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