TE UVS Steiermark 2001/04/24 30.1-14/2000

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung der Frau I P, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.7.2000, GZ.: A 17 - St - 4.359/1999-1, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.7.2000 wurde Frau I P zur Last gelegt, sie habe es als Bauherr zu verantworten, dass jedenfalls am 24.9.1999 auf dem GrstNr 2, KG G S, Grabungen für Fundamente bis zu 3,60 m  unter Gelände ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt worden sind. Das Gelände liegt gemäß lit a des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.3.1981, GZ.: 3-348 Ga 12/68-1981, im Schutzgebiet IVa des Wasserwerkes A. Sie habe dadurch § 137 Abs 2 lit k, iVm § 34 Abs 1 WRG 1959 und iVm dem o. a. Bescheid, Punkt 6a der Anordnungen, verletzt und wurde über sie gemäß § 137 Abs 2 lit k WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In ihrer rechtzeitigen Berufung brachte Frau I P vor, bereits im Februar 1999 sei um eine Abänderung und Anpassung der Wasserschutzgebiete für das Wasserwerk A angesucht worden, wobei das Schutzgebiet 4a entfallen sollte. Sie habe erst im September die Grabungen durchführen lassen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß Anordnung 6a des Bescheides des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 31.3.1981, GZ.: 3-348 Ga 12/68-1981, mit welchem Schutzgebiete für das Wasserwerk G A festgelegt worden sind, bedürfen im Schutzgebiet IVa Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter Gelände reichen, einer vorherigen Zustimmung durch die Wasserrechtsbehörde. Es mag im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Berufungswerberin rechtzeitig um eine Zustimmung für die erforderlichen Grabungsarbeiten bei der Wasserrechtsbehörde angesucht hat und welcher Rechtsnatur eine derartige Zustimmung überhaupt ist. Feststeht jedenfalls, dass es dem WRG 1959 fremd ist, dass durch einen individuellen Verwaltungsakt, wie es ein Schutzgebietsbescheid darstellt, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ausgelöst werden kann. Die in der Anordnung 6. angeführte Zustimmung kann daher keine Bewilligung darstellen, sodass die Berufungswerberin den ihr vorgeworfenen Tatbestand auch nicht begangen haben kann. Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Schutzgebiet Anordnung Bewilligung Strafbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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