TE UVS Niederösterreich 2001/05/02 Senat-GF-00-043

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung nicht Folge gegeben.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 1.400,-- zu entrichten.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist der Gesamtbetrag in Höhe von S 9.100,-- (S 7.000,-- Geldstrafe, S 700,-- Verfahrenskosten erster Instanz und S 1.400,-- Verfahrenskosten zweiter Instanz) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Text

Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft X über Herrn M***** B******* gestützt auf § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt und überdies gemäß § 64 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 700,-- ausgesprochen.

 

Angelastet wurde Herrn B*******, dass er es am 10. Mai 1999 gegen 18;00 Uhr vorsätzlich veranlasst habe, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begehe. Herr B******* habe Herrn H****** T***** am 10.5.1999 in den Nachmittagsstunden beauftragt, in G**************** auf Parzelle Nr 3805/1 rund 100 Liter Altöl vermischt mit Wasser und Diesel in ein ausgehobenes Erdloch zu leeren und danach mit Erde zuzuschütten, wodurch dieser ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung durch Versickern eine Einwirkung auf das Grundwasser vorgenommen habe.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Hinweis, dass es sich um Privatgrund handle. Außerdem sei die Wassertonne unabsichtlich umgefallen und wäre schon am nächsten Morgen wegtransportiert worden. Die Entsorgung sei durch die ÖMV-R********* erfolgt. Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses mit dem weiteren Hinweis, dass die Kosten für die Entsorgung bereits vom Beschuldigten bezahlt worden wären. Außerdem habe der Beamte der Bezirkshauptmannschaft XY keine Strafe angedroht, jedoch seine Kosten verrechnet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat wie folgt erwogen:

 

Unbestritten hat Herr H****** T***** am 10. Mai 1999 gegen 18;00 Uhr im Gemeindegebiet von G**************** auf Grundstück 3805/1 der GK G**************** etwa 100 l Altöl vermischt mit Wasser und Diesel in ein wenige Stunden zuvor von Herrn H****** T***** und dem nunmehrigen Berufungswerber gemeinsam ausgehobenes Erdloch geleert und danach mit Erde zugeschüttet.

 

Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft X erfolgte am 11. Mai 1999 ein Ausheben des ölkontaminierten Erdreiches und in weiterer Folge dessen Abtransport und Entsorgung.

 

Herr H****** T***** war im Mai 1999 Dienstnehmer des nunmehrigen Berufungswerbers. Der Berufungswerber hat auch am 10. Mai 1999 in den Nachmittagsstunden Herrn H****** T***** zumindest damit beauftragt, hinsichtlich des in einem Fass befindlichen Gemisches aus Altöl, Wasser und Diesel derart vorzugehen, dass das Altöl abzuschöpfen und entsorgen zu sei, das übrig bleibende Wasser solle in die vom Berufungswerber und Herrn T***** gemeinsam ausgehobene Erdgrube geschüttet werden.

 

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 bedürfen einer Bewilligung nach Maßgabe des Abs 1 insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Gewässer verunreinigt werden.

 

Weiters ist eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer im Sinne des § 32 WRG 1959 nicht erst dann gegeben, wenn tatsächlich eine mehr als geringfügige Gewässerverunreinigung eingetreten ist bzw diese nachweisbar ist sondern ist jede Maßnahme im Sinne der genannten Bestimmung bewilligungspflichtig, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhergesehen werden kann, dass die Maßnahme in späterer Folge eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer verursachen wird.

 

Im gegenständlichen Fall bestreitet der Berufungswerber, dass er Herrn T***** beauftragt habe, auch das Altöl in die Grube zu schütten. Der Auftrag habe lediglich dahin gelautet, das Wasser hineinzuschütten.

 

Unabhängig davon, dass diese Verantwortung nicht gerade als besonders glaubwürdig einzustufen ist, muss der Berufungswerber darauf hingewiesen werden, dass selbst bei Annahme seiner Verantwortung die Bestrafung zu recht erfolgte. Im gegenständlichen Fall handelte es sich nämlich nicht um reines Wasser, sondern um ein Gemisch aus Altöl, Wasser und Dieselöl. Wenngleich diese drei Stoffe verschiedene spezifische Gewichte aufweisen, so ändert dies nichts daran, dass diese drei Stoffe in der Öltonne einer gewissen Vermischung unterliegen. Selbst wenn Herr T***** das Altöl abgeschöpft und erst danach das Wasser in die Erdgrube geschüttet hätte, so wäre dieses Wasser dennoch stark mit Altöl und Dieselöl verunreinigt gewesen.

 

Es mag daher dahingestellt bleiben, wie letzten Endes der Auftrag des Berufungswerbers an Herrn T***** tatsächlich exakt lautete. Selbst bei Zugrundelegung der vom Beschuldigten vorgebrachten Verantwortung läge die Anstiftung zu einer mehr als geringfügigen Einwirkung auf Gewässer ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vor.

 

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist somit in jedem Fall gegeben. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt. Die Bestimmungen des § 32 WRG 1959 gelten auch für solche Grundstücke.

 

Hinsichtlich des Verschuldens liegen keine Umstände vor, die eine Exkulpierung im Sinne des § 5 VStG bewirken. Der Hinweis darauf, dass der Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft XY (offenbar Gewässeraufsichtsorgan) seine Kosten verrechnet habe und auch die Kosten für die Entsorgung des Erdreiches getragen worden wären, ist von der Frage der Zulässigkeit einer Bestrafung völlig unabhängig. Der Beschuldigte hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe ist auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bezug zu nehmen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist zunächst das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen. Dieses ist im gegenständlichen Fall ohne Zweifel als erheblich einzustufen. Der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist offenbar nur deswegen unterblieben, da das kontaminierte Erdreich abgetragen und entsorgt wurde. Sonstige nachteilige Folgen der Tat sind laut Aktenlage nicht bekannt.

 

Erschwerend war kein Umstand zu werten, mildernd hingegen die zum Tatzeitpunkt gegebene Unbescholtenheit. Dieser Milderungsgrund wurde von der Erstbehörde nicht herangezogen.

 

Bezüglich des Verschuldens ist Vorsatz und somit erhebliches Verschulden gegeben.

 

Gemäß § 137 Abs 3 WRG 1959 reichte der gesetzliche Strafrahmen zum Tatzeitpunkt bis zu S 100.000,--.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden von der Erstbehörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von S 14.000,-- eingeschätzt, weiters wurde an Vermögen ein Betriebsgebäude sowie bei den Sorgepflichten eine solche für zwei Kinder angenommen. Dieser Einschätzung wurde nicht entgegengetreten, sodass es auch für die Berufungsbehörde zulässig ist, diese Werte heranzuziehen.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, dass der von der Erstbehörde verhängte Strafbetrag in Höhe von S 7.000,-- nicht im mindesten überhöht ist. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erstbehörde einen Milderungsgrund (Unbescholtenheit) zu unrecht nicht berücksichtigt hat. Ebenso erscheint die Eratzfreiheitsstrafe in Höhe von 24 Stunden nicht überhöht.

 

Da der Berufung nicht Folge zu geben ist, gelangen für das Berufungsverfahren Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % des Strafbetrages zur Vorschreibung.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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