TE UVS Steiermark 2001/05/04 30.16-169/2000

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Veröffentlicht am 04.05.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn H W, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.09.2000, GZ.: A8aP-12338/B, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 20.09.2000, GZ.: A8aP- 12338/B, wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen Berufenen und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zur Last gelegt, die Aufforderung der belangten Behörde vom 28.02.2000, Name und Adresse jener Person binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der am 02.03.2000 erfolgten Zustellung an, bekannt zu geben, der am 10.12.1999 um 10.31 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen überlassen war, nicht befolgt zu haben, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes begangen und wurde über ihn deshalb gemäß § 6 Abs 1 leg. cit. eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 500,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden, verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der im Wesentlichen behauptet wurde, dass eine (rechtswirksame) Zustellung - gemeint offensichtlich: der zitierten Lenkeranfrage - nicht vorliegen würde, weshalb beantragt werde, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 2 Z 1 VStG entfallen.

Zufolge des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde in Verbindung mit dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden zunächst folgende Feststellungen getroffen:

Die Firma "F" Gastronomie- und HandelsgmbH. mit dem Sitz in H, ist Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen. Die belangte Behörde richtete an die Zulassungsbesitzerin ein mit 28.02.2000 datiertes, schriftliches, auf § 6 Abs 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 i. d.g.F. gestütztes Lenkerauskunftsbegehren die Überlassung dieses Fahrzeuges am 10.12.1999 betreffend.

Dieses Lenkerauskunftsbegehren wurde seitens der belangten Behörde als RSb- Briefsendung entfertigt, wobei dem vorliegenden Originalrückschein zufolge die Empfängerin mit "F" GASTRONOMIE-UND HAN, deren Anschrift mit H, bezeichnet wurde. Nach einem offensichtlich erfolglosen Zustellversuch am 02.03.2000 an der angeführten Adresse wurde die Briefsendung noch am selben Tag beim Zustellpostamt in H hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt.

Da die angeführte Lenkeranfrage nicht beantwortet wurde, leitete die belangte Behörde in der Folge nach Einholung eines Firmenbuchauszuges gegen die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, nämlich Frau A B und den Berufungswerber, jeweils ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 6 Abs 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes ein. In verfahrensrelevanter Hinsicht wurde vom nunmehrigen Berufungswerber wiederholt behauptet, ein derartiges Auskunftsbegehren nicht zugestellt erhalten zu haben. Seitens der erkennenden Behörde eingeleitete Erhebungen, die zunächst darauf hin ausgerichtet waren, den im Vorlagebericht fehlenden Zustellnachweis zu erhalten, ergaben, dass die relevante Briefsendung - wie erwähnt - den unbedenklichen Eintragungen am Rückschein zufolge am 02.03.2000 beim Postamt H hinterlegt wurde. Eine Anfrage beim genannten Postamt ergab jedoch, dass die hinterlegte Briefsendung nicht behoben wurde und dem Absender retourniert worden sein muss. Mit diesem vorläufigen Erhebungsergebnis konfrontiert, teilte die belangte Behörde am 16.02.2001 schriftlich mit, dass die Originallenkeranfrage nicht retourniert wurde und daher davon ausgegangen werden kann, dass ein Mitarbeiter der genannten Firma das RSb-Kuvert beim Postamt H abgeholt hat. In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr auszuführen:

Gemäß § 6 Abs 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 hat der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen eine Parkgebühr zu entrichten war, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem gewissen Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass unabdingbare Voraussetzung für eine Beantwortung eines derartigen Auskunftsbegehrens die ordnungsgemäße Zustellung desselben ist. Da seitens des Berufungswerbers eine rechtswirksame Zustellung in Abrede gestellt wurde, war die erkennende Behörde verhalten, den Zustellvorgang zur Gänze von Amts wegen zu prüfen, wobei eingangs auf nachstehende Rechtsvorschriften und die Überprüfung deren Einhaltung besonders hinzuweisen ist: Gemäß § 5 Abs 1 Zustellgesetz 1982 sind auf der Sendung und dem Rückschein der Empfänger, die Abgabestelle und die Behörde, in deren Namen zugestellt werden soll, sowie die für die Zustellung sonst notwendigen Vermerke anzugeben. Gemäß § 13 Abs 3 Zustellgesetz 1982 ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist. Der Empfänger muss von der Behörde allerdings in einer eindeutigen Weise individualisiert werden, anderenfalls kann die Zustellung keine Wirkung entfalten. Im Anlassfall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus dem vorliegenden RSb- Rückschein, im Besonderen aus der Adressierung, die Rechtspersönlichkeit der Empfängerin nicht hervorgeht, wodurch es vor allem im rechtlichen Sinne dem Zustellorgan nicht möglich ist, Feststellungen darüber treffen zu können, wer überhaupt ein zur Empfangnahme befugter Vertreter sein könnte. Andererseits muss jedoch unter Hinweis auf § 16 Abs 2 Zustellgesetz davon ausgegangen werden, dass auch eine Zustellung an einen Ersatzempfänger - bei Zutreffen der im § 16 Abs 1 leg. cit. angeführten Voraussetzungen -, so z.B. an einen Arbeitnehmer der Empfängerin, möglich gewesen wäre, wogegen jedoch der Umstand spricht, dass im Anlassfall offensichtlich überhaupt niemand an der angeführten Abgabestelle angetroffen wurde, weshalb es zur Hinterlegung der fraglichen Briefsendung gekommen ist. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die Übernahme der Briefsendung durch eine zur Empfangnahme befugte Person im Sinne des § 13 Abs 3 Zustellgesetz nicht erweisbar ist, dies unbeschadet der Tatsache, dass in der Zustellverfügung bzw. auf dem entsprechenden Rückschein kein identifizierbares Rechtssubjekt aufscheint, ein Umstand, der jedoch nach Ansicht der erkennenden Behörde durch die mögliche, objektiv erweisbare Entgegennahme des Schriftstückes seitens einer natürlichen Person im Sinne des § 13 Abs 3 bzw. § 16 Abs 2 Zustellgesetz, die in nachprüfbarer Weise in Beziehung zur vorgesehenen Empfängerin (nämlich der "F" Gastronomie- und HandelsgmbH.) steht, saniert werden hätte können. Die Verantwortung der belangten Behörde, dass die Postsendung von einem Mitarbeiter der Empfängerin behoben wurde, ist nicht nachweisbar, wobei dazu besonders darauf hinzuweisen ist, dass sich ein solcher bei Abholung des verfahrensrelevanten Schriftstückes beim Postamt wohl als Postbevollmächtigter eindeutig zu legitimieren gehabt hätte, ist bei der Übergabe einer RSb-Briefsendung an einen Mitarbeiter der Empfängerin im Wege einer dem Gesetz entsprechenden Zustellung grundsätzlich doch davon auszugehen, dass eine solche nur an der Abgabestelle und unter der Voraussetzung der Anwesenheit eines solchen an dieser erfolgen wird. Im Übrigen hat bekanntlich das Postamt H einen solchen Vorgang eindeutig in Abrede gestellt. Im Ergebnis führt das durchgeführte Ermittlungsverfahren bei Würdigung der aufgezeigten Umstände nunmehr aber dazu, dass in freier Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die der Entlastung des Berufungswerbers dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden, nicht erweisbar war, dass eine die Auskunftspflicht im Sinne des § 6 Abs 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes erst auslösende Zustellung des entsprechenden Auskunftsbegehrens im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes überhaupt erfolgt ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Sendung Empfängerbezeichnung Mangel Hinterlegung Rechtswirksamkeit Abholung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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