Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Die Angaben im Spruch des angefochtenen Bescheides über ?das höchst zulässige Gesamtgewicht von 38000 kg, die Überladung von kg 13475,--, das Gesamtgewicht von 51475 kg und die Überladung von mehr als 30 %? werden ersatzlos gestrichen.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, BGBl Nr 52, S 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:
?Sie haben am ******1999 um 15,40 Uhr den Kraftwagenzug und Anhängerwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ** ** ** und ** ** ** der Firma G************* GesmH im Ortsgebiet von H******/M**** auf der Bernsteinstraße (B **) nächst Strkm 60,400 von W********** kommend in Richtung Fa ****** gelenkt und durch die Beladung des Fahrzeuges das höchst zulässige Gesamtgewicht (38000 kg um 13475 kg überschritten).
Das Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges betrug 51 475 kg. Es bestand daher eine Überladung von mehr als 30 %.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 101 Abs 1 lit a KFG 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967
folgende Strafe verhängt:
S 5000,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
S 500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe
S als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher
S 5500,-- (399,70 Euro)
In der fristgerecht von seinem ausgewiesenen Vertreter gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wird ausgeführt, dem Beschuldigten werde vorgeworfen am ******1999 um 15,40 Uhr den Kraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen **-** ** und den Anhängerwagen mit dem Kennzeichen **-** ** der Firma G********* T********GmbH im Ortsgebiet von H******/M**** auf der Bernsteinstraße nächst Straßenkilometer 16,400 von W********** kommend in Richtung Firma ****** gelenkt zu haben, wobei die Beladung des Fahrzeuges das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten haben soll. Das Gesamtgewicht des Kraftfahrzuges solle 51475 kg betragen haben und deshalb eine Überladung von mehr als 30 % vorgelegen sein. In der Begründung des Straferkenntnisses begnüge sich die erkennende Behörde damit, auszuführen, daß es sich um eine Überladung um mehr als 30 % gehandelt haben solle. Dabei stütze sich die Erstbehörde einzig und allein auf die von den Anzeigelegern getätigte Vermessung und gelange so zur angeführten Überladung. Dem Straferkenntnis mangle es jedoch vollkommen an Feststellungen darüber, wie die Anzeigeleger zu den Feststellungen der angeblichen Überladung gekommen seien. Gemäß § 101 Abs 7 KFG sei die Überladung eines Fahrzeuges aber mittels Abwaage festzustellen. Diese sei im Verfahren nicht durchgeführt worden und stütze sich die Behörde lediglich auf die von den Anzeigelegern getätigte Vermessung und die daraufhin folgende Berechnung, aus welcher jedoch ? wie aufzuzeigen sein wird ? die angebliche Überladung in keinster Weise abgeleitet werden könne. Die Anzeige vom ******1999 beruhe allein auf einer Rechnung von Länge x Breite x Höhe, welche von den Anzeigelegern durchgeführt worden sei und gelangten diese aufgrund ihrer Muliplikation zu der Feststellung der angeblichen Überladung. Abgesehen davon, daß die Angaben in der Anzeige nicht nachvollziehbar seien, müßten die Anzeigeleger bei einer derartigen Vorgangsweise zu einem unrichtigen Ergebnis gelangen. Die Angaben der Meldungsleger seien deshalb nicht nachvollziehbar, wenn
sie zunächst die Ladeflächen des Lkw und des Anhängerwagens sowie die Beladungshöhe samt dem höchsten Punkt angeben, jedoch ausführen, daß für die Höhe der Beladung ein Drittel der Differenz zwischen größter und geringster Höhe zuzüglich zur geringsten Höhe herangezogen worden sei. Mit einer derartigen Vorgangsweise werde klargestellt, daß die Anzeigeleger zu keiner objektivierten Gewichtsangabe kommen konnten und da sich die Behörde in dem Straferkenntnis auf diese Angaben stütze, diese unrichtigen Gewichtsangaben den Ausspruch der Strafe nicht rechtfertigen könnten. Neben der Bestimmung des § 101 Abs 7 KFG, auf welche bereits verwiesen worden sei, wonach ein Strafausspruch erst nach durchgeführter Abwaage auf einer Brückenwaage bzw. einer Achs- oder Radlastmessung erfolgen könne, sei auf § 19 VStG zu verweisen, welcher jene Umstände aufzähle, die bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen seien. Die exakte Feststellung der Überladung wäre somit unabdingbare Voraussetzung für die Bemessung der Strafhöhe gewesen. Wie daher die Erstbehörde zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 5000,-- gelangt sei wäre nicht nachvollziehbar und lasse sich aus der Begründung auch nicht ableiten. Zwar geben die Anzeigeleger an, eine Ladefläche vermessen zu haben, jedoch kann es sich hiebei nur um die Außenkante des Lkw sowie des Anhängewagens gehandelt haben, weil der Wagen ja beladen gewesen sei, jedoch geben beide Anzeiger an, daß für die Höhe der Beladung irgendeine Differenzmethode herangezogen worden wäre und ergebe sich aufgrund der Vorgangsweise der Anzeigeleger, daß es sich allenfalls um eine Schätzung des Gewichtes gehandelt habe, welche jedoch eine Strafbarkeit nicht begründen könne und sei das Straferkenntnis schon aus diesem Grunde nicht haltbar. Es werde deshalb beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, bzw. in eventu die Strafe schuldangemessen herabzusetzen, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Im Zuge der von der Rechtsmittelbehörde anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Berufungswerbers noch ergänzend vor, daß die in der Anzeige von den Meldungslegern angegebenen Daten betreffend die Vermessung des Lkws und des Anhängers unrichtig seien. Die Ladefläche des Lkws sei nur 4,6 m lang gewesen. Die Höhe der Bordwand habe 1,50 m betragen, wobei der höchste Punkt der Ladung nur 15 cm mittig über die Bordwandkante hinausgeragt habe, die Beladung an den Ecken aber dergestalt gewesen sei, daß die Rüben nicht bis zur Bordwandkante gereicht hätten, sondern die Ladehöhe etwa einen halben Meter darunter gelegen sei.
Der Zeuge J gab auf Befragen an, er könne sich an den Vorfall, bei welchem die Ladefläche eines Lkws und eines Anhängers vermessen wurde, noch in etwa erinnern, die Anhaltung sei aus dem Grund erfolgt, weil der Lkw den Eindruck der Überladung erweckte. Aus diesem Grunde wäre von ihm und seinen Kollegen eine Vermessung vorgenommen worden, diese sei so erfolgt, daß sein Kollege das Maßband angehalten habe und er das Ergebnis abgelesen hätte. Zwar sei die Messung außen an der Ladefläche vorgenommen worden, es handle sich aber bei den zur Berechnung der Anzeige herangezogenen Daten um das Innenmaß. Auch sei die über die Ladefläche hinausragende Beladung festgestellt und in die Anzeige aufgenommen worden. Wie jetzt die Beladung an den Bordwandkanten war, könne er heute nicht mehr sagen. Nachdem ebenfalls das Volumen der Ladefläche errechnet worden sei, wäre das spezifische Gewicht der Rüben dem auf dem Gendarmerieposten befindlichen Katalog entnommen worden, woraufhin das Gewicht der Beladung errechnet worden sei. Bereits bei der Amtshandlung sei der Berufungswerber damit konfrontiert worden, daß sein Lkw überladen wäre. Erinnerlich habe der Berufungswerber gesagt, das Fahrzeug habe vielleicht ein Gesamtgewicht von 40000 bis 41000 kg. Bezüglich der Vermessung habe der Berufungswerber anläßlich der Amtshandlung geäußert, daß hiebei sowieso nichts rauskomme. Eine Abwaage des Fahrzeuges sei erinnerlich am Tag der Kontrolle nicht möglich gewesen. Dies weil die Mühle ?K****? zu diesem Zeitpunkt keine öffentliche Waage zur Verfügung hatte und die Zuckerfabrik, in welche die Rüben verbracht wurden, der Gendarmerie schon vorher mehrfach die Abwaage der Lkws verweigert hätte. Zur Vermessung der Ladefläche des Lkws und des Anhängers sei er raufgeklettert, wobei er in die Anzeige sicherlich keine anderen Masse aufgenommen habe, als jene die er vom Maßband abgelesen wurden. Welches Maßband er damals verwendet habe, könne er heute nicht mehr sagen. Jedenfalls eines der beiden dem Gendarmerieposten zur Verfügung stehenden Maßbände
r, wobei das längere Maßband auch für die Amtshandlung im Zuge von Verkehrsunfällen verwendet wird. Die Weiterfahrt sei nach der Vermessung jedenfalls erlaubt worden. Das spezifische Gewicht der Rüben von 750 kg/m3 habe er dem auf dem Gendarmerieposten aufliegenden Katalog entnommen. Ob es sich hiebei um einen Fixwert handle bzw. dieser Wert auch Schwankungen unterliegen könne, wisse er nicht. Jedenfalls sei aufgrund dieses Fixwertes die Berechnung des Ladegewichtes auf dem Gendarmerieposten erfolgt.
Der Zeuge Grois gab auf Befragen an, er wisse worum es in der Sache gehe und könne er sich an den Vorfall auch noch erinnern. Er habe gemeinsam mit seinem Kollegen die Anhaltung und die Amtshandlung durchgeführt, wobei er anläßlich der Vermessung von Lkw und Anhänger das Maßband angehalten hätte und sein Kollege dieses abgelesen habe. Die abgelesenen Daten habe ebenfalls sein Kollege aufgeschrieben, seiner Erinnerung nach wäre die Ladung der Rüben etwa 30 bis 40 cm über die Bordwandkante hinausgestanden, wie die Beladung an der Seite der Bordwände war, könne er heute nicht sagen. Auch sei ja damals sein Kollege auf das Fahrzeug raufgeklettert. Die Bordwände des Fahrzeuges wären jedenfalls nach außen gewölbt gewesen, daran könne er sich noch erinnern, ebenso, daß der Fahrer anläßlich der Anhaltung angegeben hätte, daß das Fahrzeug etwa 40 bis 41 Tonnen schwer sein werde. Die Anzeige habe sein Kollege verfaßt. Ob sein Kollege die über die Bordwand hinausragende Ladung geschätzt oder vermessen habe vermöge er nicht zu sagen. Sicher sei aber, daß dieses seiner Einschätzung nach etwa 30 bis 40 cm über die Bordwandkante hinausgeragt hätte. Eine Abwaage sei deshalb nicht durchgeführt worden, weil der Gendarmerie seitens der Zuckerfabrik eine Abwaage von Lkws die Rüben anliefern verweigert werde, dies wisse er von vorherigen Amtshandlungen. Die Waage der Firma K**** sei zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht zur Verfügung gestanden, bei dem spezifischen Gewicht der Rüben von 750 kg/m3 handle es sich seines Wissens nach um einen Richtwert.
Der in der Sache einvernommene Berufungswerber gab an, die Ladefläche des Lkws habe der Länge nach innen 4,6 m und der Höhe nach 1,5 m betragen, dies bei einer Innenbreite von 2,4 m. Die Gendarmeriebeamten hätten das Fahrzeug aber außen vermessen, offenbar hätten sie keinen Abzug vorgenommen um auf die Innenmaße zu kommen. Der Anhänger weise eine Ladefläche der Länge nach von 6,5 m und der Höhe nach von 1,7 m auf, dies ebenfalls bei einer Fahrzeugbreite von 2,4 m. Die Beladung der Rüben sei mittels Radlader erfolgt und sei es schon technisch nicht möglich die Ladefläche flach auszuladen, sondern bilde die Beladung immer einen Kegel, wobei an den Seiten naturgemäß etwas frei bleibe. Es sei zwar richtig, daß der erste der einvernommenen Gendarmeriebeamten auf das Fahrzeug geklettert sei, jedoch habe er den über die Bordwandkanten hinausschauenden Kegel nur geschätzt und nicht vermessen. Der zweite Gendarmeriebeamte habe seiner Auffassung nach die über die Bordwandkante hinausragende Ladung nur aus einer Entfernung von etwa 30 bis 40 m sehen können, dies weil der Lkw gerechnet ab dem Straßenniveau etwa 3,2 m hoch sei. Er selbst schätze die über die Bordwandkante hinausragende Ladung der Rüben auf etwa 15 bis 20 cm. Bei der Amtshandlung sei kein Versuch unternommen worden irgendeine Waage anzufahren, bzw. sei von einer Abwaage gar keine Rede gewesen. Er sei bei der Anhaltung auch nicht mit einem konkreten Gewicht einer Überladung konfrontiert worden und hätten ihm die Gendarmeriebeamten auch die Weiterfahrt erlaubt. Aus seiner Erfahrung wisse er, er transprotiere mittlerweile seit 7 Jahren Rüben, daß das spezifische Gewicht von Rüben in manchen Fällen auch nur 600 kg pro m3 betragen könne.
Ein von der Berufungsbehörde in Auftrag gegebenes Gutachten eines Amtssachverständigen, betreffend das spezifische Gewicht von 750 kg für 1 m3 Rüben, bzw irgendwelche Bandbreiten sich ergebender Abweichungen führte zu dem Ergebnis, daß der Sachverständige darauf verwies, daß laut Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, I/7-*-***/** vom ********* 1999 in Verbindung mit der ÖNORM B 4000, zweiter Teil darauf verwiesen wurde, daß sich daraus ein spezifisches Gewicht von Rüben von 750 kg/m3 ergebe. In welcher Bandbreite etwaige Abweichungen hievon auftreten könnten seitens des Sachverständigen nicht beurteilt werden.
Der Vertreter des Berufungswerbers führte dazu aus, daß das Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung nicht nachvollziehbar sei. In der Berufungsverhandlung hätten die Meldungsleger selbst angegeben, ein Informationsblatt des Amtes der NÖ Landesregierung zu besitzen, wonach für Zuckerrüben ein Durchscnittsgewicht von 750 kg/m3 heranzuziehen sei, es sei deshalb verwunderlich, daß nunmehr seitens des Amtssachverständigen nicht dargetan werden könne, in welcher Bandbreite sich das Gewicht eines m3 Rüben bewegen könne. Seitens des Geschäftsführers der Firma G************* GmbH, welcher ständig mit Zuckerrübentransporten beschäftigt sei, bestehe die Möglichkeit, daß ein m3 sich auch im Bereich von 500 kg/m3 bewegen könne, dies bei entsprechendem Wasser- bzw. Zuckergehalt, sodaß eine Pauschalannahme von 750 kg jedenfalls nicht nachvollzogen werden könne. Es werde deshalb ersucht dem Sachverständigen die oben angeführte Prämisse vorzuhalten und diesen zu befragen, ob auch ein spezifisches Rübengewicht von 500 kg/m3 bzw. darunter unterstellt werden könne und ausdrücklich beantragt, das Sachverständigenergebnis dem rechtsfreundlichen Vertreter zur neuerlichen Stellungnahme zu übermitteln.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:
Gemäß § 4 Abs 7 a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100 gerundet auf volle 1000 kg zu erhöhen.
Die Berufungsbehörde geht zunächst davon aus, daß die Vermessung der Ladefläche von Lastkraftfahrzeugen und von Anhängern unter Zugrundelegung des spezifischen Ladegewichts eines Ladegutes (Auszug aus der ÖNORM B 4000, zweiter Teil) eine taugliche Methode darstellt um das Gewicht der Ladung festzustellen. Selbst wenn durch diese Methode kein derart genaues Gewicht wie bei einer Abwaage festgestellt werden kann, ist sie nach Ansicht der Berufungsbehörde umsomehr zutreffend, je höher das Ausmaß der Überladung ist. Selbst wenn man vorliegendenfalls von den Angaben des Berufungswerbers ausgeht, der ja angab, die Meldungsleger hätten die Ladeeinrichtung des Lkws und des Anhängers außen vermessen, also nicht die Innenmaße berücksichtigt, kommt man bei dem von ihm in der Berufungsverhandlung angegebenen Maßen, bzw dem daraus errechneten Volumen der Ladefläche multipliziert mit dem der ob zitierten ÖNORM entnommenen spezifischen Gewicht für ein m3 Rüben noch zu einer beträchtlichen Überladung, die nur wenig unter den in die Anzeige aufgenommenen Gewichten liegt, ebensowenig ist es von Einfluß auf die Überladung, falls dem Berufungswerber aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs, die 5%ige Toleranzgrenze des § 4 Abs 7 a KFG zugebilligt wird, womit von einem zulässigen Höchstgewicht von 40000 kg auszugehen ist, da sich selbst bei Beachtung dieser genannten Umstände noch immer eine Überladung von etwa 10 Tonnen ergibt. Ebenso wenig hält die Berufungsbehörde den Einwand des Rechtsmittelwerbers, es sei auch möglich, daß ein m3 Rüben aufgrund seines Wasser- und Zuckergehaltes unter Umständen nur ein spezifisches Gewicht von 500 kg aufweise für zutreffend, zumal es sich bei dem als Berechnungsgrundlage herangezogenen Wert von 750 kg/m3 Rüben um einen Wert für geschüttete Rüben handelt, also bereits um eher lose liegende, wie es auf der Ladefläche eines Lkws bzw. dessen Anhängers der Fall ist. Jedenfalls kann von keiner geringfügigen Überladung gesprochen werden, weshalb der Berufungswerber als der mit dem Transport von Zucke rrüben befaßte Kraftfahrer sich die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen gehabt hätte, bzw. sich der Mitwirkung entsprechender kundiger Personen zu bedienen gehabt hätte, damit die Beladungsvorschriften bezüglich der Gewichte entsprechend eingehalten und eine Überladung wie die vorliegende vermieden worden wäre. Er hätte jedenfalls, falls keine genaue Möglichkeit zu einer Gewichtskontrolle bestand, nur eine derartige Menge zu laden gehabt, daß selbst unter Annahme des höchsten Gewichtes pro m3 geladener Rüben das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.
Die Bezirkshauptmannschaft x ist aus diesem Grunde nach Ansicht der Berufungsbehörde zu Recht mit Strafverhängung vorgangen, wobei selbst die von der Berufungsbehörde festgestellte Überladung von etwa nur einem Viertel des höchstzulässigen Gesamtgewichtes ? dies im Gegensatz zu der Erstbehörde, die von einer Überladung in Höhe eines Drittels des höchstzulässigen Gesamtgewichtes ausging ? zu keiner Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe zu führen vermochte, zumal der Berufungswerber wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes fünf rechtskräftige Vormerkungen aufweist, sowie er auch wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung zweimal rechtskräftig vorgemerkt ist und seitens der Erstbehörde keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen als erschwerend herangezogen wurden, sowie nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes im Ausmaß von 10 % eine wesentliche Überschreitung darstellt, weshalb die von der Berufungsbehörde festgestellte Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes, welche etwa im Bereich eines Viertels, also 25 % liegt, aufgrund dieses Ausmaßes der Überladung und der dadurch bewirkten Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzustand und der Verkehrssicherheit innerhalb des gegebenen Strafrahmens der bis zu S 30000,-- reicht, streng zu bestrafen ist, weshalb die von der Erstbehörde in Höhe von S 5000,-- verhängte Geldstrafe nach Ansicht der Berufungsbehörde dem Tatunwert und auch dem Verschulden des Bestraften als angemessen zu erachten ist, weshalb eine Herabsetzung dieser Strafe nicht in Betracht kam und spruchgemäß zu entscheiden war.