TE UVS Tirol 2001/05/16 2001/12/043-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Berufung des Herrn M., D-, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 01.03.2001, Zahl 3a-ST-79324/01, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs 3 Z 3 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 600,-- (EUR 43,60), zu bezahlen. Im Hinblick auf § 44a Z 1 VstG hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat statt ?Gesamtmasse? zu lauten wie folgt:

?Gesamtgewicht?

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 27.01.2001, um 18.05 Uhr, in Imst, Inntalautobahn A 12, Autobahnabfahrt Imst, km 131,5, in Richtung Fernpass, den PKW, Kennzeichen XXX, gelenkt und somit mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t eine zeitabhängig bemautete Bundesstraße (Bundesautobahn) benützt, ohne vor der mautpflichtigen Straßenbenützung nach Ablösung von der Trägerfolie und direktes Ankleben einer Mautvignette innen an der Windschutzscheibe oder auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich des Fahrzeuges die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben und keine Ausnahme von der Mautpflicht gemäß § 7 Abs 10 BStFG, BGBl Nr 697/1996, vorgelegen sei. Die an dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug angebrachte Mautvignette sei ungültig gewesen, da bei dieser die Sicherheitsmerkmale sichtbar gewesen waren.

 

Der Berufungswerber habe dadurch die Vorschrift des § 13 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 BStFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 13 (1) BStFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt wurde.

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde Folgendes ausgeführt:

 

Wir - Fa. XY - haben eine Information bei ALKOR-Folien in München Solln eingeholt, nachdem wir mit der Ablösung von Mautvignetten auch in den zurückliegenden Jahren Probleme hatten.

 

Die Scheiben des beanstandeten Fahrzeuges werden regelmäßig innen mit Scheibenreiniger Sidolin oä gereinigt.

Diese Mittel enthalten Fettlöser, dadurch wird aus Kunststoff-Folien der Weichmacher entzogen, die Folie schrumpft. Bei beschichteten oder kaschierten Folien härtet der Kleber aus, diese chemische Reaktion kann unter Temperatureinwirkungen zB Sonne oder Tiefkälte zum Verlust der Haftungsfähigkeit führen.

 

Ein Hinweis für die Verwendung von Reinigungsmittel bzw deren Verbot ist nicht ausgeschrieben.

 

Wir bestätigen Ihnen, dass wir keine Veranlassung haben, die Vignette zu manipulieren. Bei einem Firmenfahrzeug mit einer Jahresnutzung von rd 10.000 Kilometern auf Österr Autobahnen sehen wir keinen Sinn in einem solchen Verhalten. Besonders als ein Fahrzeug im Laufe eines Jahres wiederholt in Verkehrskontrollen gerät und die Vignette dabei sicher bereits früher beanstandet worden wäre.

 

Selbstverständlich stellen wir die beanstandete Vignette für eine Laborprüfung zur Verfügung. Wir hoffen, dass Sie den Vorgang nun abschließen können und wir danken Ihnen für die Bemühung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Da die Voraussetzungen des § 51e Abs 3 Z 3 VStG vorgelegen sind, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Aufgrund der Anzeige der Verkehrsabteilung, Außenstelle Imst, vom 27.01.2001, GZl 970/1/2001 KOL, ergibt sich, dass bei der Kontrolle am 27.01.2001 um 18.05 Uhr festgestellt worden ist, dass die Mautvignette den Schriftzug ungültig aufwies. Der Berufungswerber gab an, die Vignette habe sich im Sommer von selbst gelöst, er habe sie dann wieder aufgeklebt. Er habe nicht gesehen, dass die Farbe beim Jahr 2000 fehle und dass deutlich ungültig zu lesen sei. Daraufhin wurde eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde im Wesentlichen damit beeinsprucht, dass sich die Fahrzeuge des Berufungswerbers in den Sommermonaten vielfach in südlichen Ländern befänden. Bei Temperaturen über 65 Celsius sei die Klebehaftung bekanntlich kritisch. So habe sich auch die Jahresvignette 2000 im Juli erstmals und danach wiederholt abgelöst. Daraufhin hat die belangte Behörde eine Stellungnahme des Forschungsinstitutes für Chemie und Technik als prüfendes und beratendes Institut für die Vignettenproduktion der ÖSAG eingeholt, aus der sich Folgendes ergibt:

 

Im Anforderungsprofil für österreichische KFZ-Vignetten sind unter anderem auch eine Beständigkeit gegen QUV-Bewitterung und Temperaturwechselbelastung festgeschrieben. Die sogenannte QUV-Bewitterung simuliert eine UV-Belastung bei einer Schwarzstandardtemperatur von 50 C, der Temperaturwechseltest erfolgt für Jahresvignetten über 20 Zyklen, wobei ein Zyklus aus einer Lagerung von 8 Stunden bei minus 25 C und 16 Stunden bei 80 C besteht. Bei den seit mehreren Jahren im ofi-Lackinstitut durchgeführten Prüfungen bewirkte der QUV-Test für gegenständlichen Vignettentyp in allen Fällen eine Zunahme der Haftfestigkeit. Ablösung bzw Entfernbarkeit der Vignettenrückstände erforderten deutlich mehr Aufwand (bezogen auf den unbelasteten Ausgangszustand). Die Temperaturwechselbelastung bewirkte keine signifikante Veränderung (Abnahme) der Haftfestigkeit.

 

Insofern ist unter der Voraussetzung einer konstanten Produktion (die aber aus den begleitend durchgeführten Prüfungen abgeleitet werden kann) und einer entsprechenden Aufbringung (wie auf der Rückseite der Vignetten angegeben) die behauptete Ablösung der Vignette bei Fahrzeuginnentemperaturen, die in Sommermonaten in südlichen Ländern zu erwarten sind (bis zu ca 80 C), nicht wahrscheinlich.

 

In der Berufung verantwortet sich der Berufungswerber nunmehr damit, dass die Scheiben des beanstandeten Fahrzeuges regelmäßig mit dem Scheibenreiniger Sidolin oä gereinigt werden. Diese Mittel enthalten Fettlöser, dadurch wird aus Kunststoff-Folien der Weichmacher entzogen, die Folie schrumpft. Aufgrund dieser Darstellung ergibt sich offenkundig, dass der Berufungswerber seine Verantwortung laufend geändert hat. Diese ist unglaubwürdig und lediglich als reine Schutzbehauptung abzuqualifizieren. Der Vollständigkeit halber wird noch angeführt, dass die Einholung von Erkundungsbeweisen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig ist. Im Übrigen wird auf die treffenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses verwiesen.

 

Da der Berufungswerber die Höhe der verhängten Geldstrafe im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass diese diesen entsprechen. Im Übrigen wurde über den Berufungswerber lediglich die Mindeststrafe verhängt. Die Voraussetzungen des § 20 VStG sind nicht vorgelegen, da im gegenständlichen Fall nicht davon gesprochen werden kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen.

Schlagworte
Mautvignette, Sicherheitsmerkmal, ÖSAG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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