TE UVS Niederösterreich 2001/05/17 Senat-MD-00-085

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird  das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe der Bezirkshauptmannschaft über deren schriftliches Verlangen keine Auskunft darüber erteilt, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt habe. Sie sei von der Zulassungsbesitzerin als Auskunftspflichtige bekanntgegeben worden. Sie habe lediglich drei Personen ohne genaue Adresse der Behörde bekanntgegeben.

 

Hiefür wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von S 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG 1967 trifft daher in erster Linie den Zulassungsbesitzer. Lediglich für den Fall, dass der Zulassungsbesitzer selbst die Auskunft nicht erteilen kann ? beispielsweise wenn er das Fahrzeug einer anderen Person für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt hat und diese andere Person daher die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug inne hatte ?, kann die Auskunftspflicht auf diese andere Person übergehen. Eine Delegierung der Auskunftspflicht findet daher nur dann statt, wenn diese andere Person ? aus welchen Gründen auch immer ? tatsächlich diese Auskunft erteilen kann. Für den Übergang der Auskunftspflicht ist daher entscheidend, dass tatsächlich objektivierbare Umstände vorliegen ? wie eben zB: die Übertragung der Verfügungsgewalt eines Fahrzeuges ?, auf Grund derer sich eindeutig der Nachweis ergibt, dass diese andere Person die Auskunft tatsächlich erteilen kann, dies aber rechtswidriger Weise nicht tut. Kann eine vom Zulassungsbesitzer genannte Person eine Auskunft aber tatsächlich nicht erteilen, so ist primär davon auszugehen, dass eine wirksame Übertragung der Auskunftspflicht nicht stattgefunden hat und weiterhin der Zulassungsbesitzer für die Auskunftserteilung verantwortlich ist. Eine diesbezügliche restriktive Interpretation des Überganges der Auskunftspflicht ist schon deshalb erforderlich, weil sichergestellt sein muss, dass sich der Zulassungsbesitzer nicht durch die Bekanntgabe einer beliebigen Person seiner Auskunftspflicht entledigt.

 

Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar, warum die Beschuldigte auskunftspflichtige Person sein sollte. Zwar wurde sie von der Zulassungsbesitzerin als solche bekanntgegeben, jedoch finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Person tatsächlich die Auskunft geben könnte. So ist lediglich aktenkundig, dass die Beschuldigte eine von mehreren Personen in jenem Fahrzeug war, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Ein konkreter Nachweis dafür, dass die Beschuldigte tatsächlich die Auskunftspflicht treffen könnte -  zB: Übertragung des Fahrzeuges in die ausschließliche Verfügungsgewalt der Beschuldigten für einen bestimmten Zeitraum ? , liegen jedoch nicht vor.

 

Da somit nicht erwiesen ist, dass die Beschuldigte tatsächlich jene Person war, die die Auskunft erteilen kann, liegt auch kein Nachweis für die Auskunftspflicht vor.

 

Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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