TE UVS Niederösterreich 2001/05/21 Senat-LF-01-0039

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2001
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis

(Spruchpunkte 1. und 2.) wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsstrafgesetz 1991 (AVG), BGBlNr 51, in der derzeit geltenden Fassung iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBlNr 52, in der derzeit geltenden Fassung.

 

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der zu Spruchpunkte 1. und 2. verhängten Geldstrafen, insgesamt somit S 1.000,--, zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs 1 und 2 VStG

 

Der Berufungswerber hat daher folgende Beträge innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen:

 

-

verhängte Geldstrafen insgesamt S  5.000,--

-

vorgeschriebener Beitrag

zum Verfahren vor der Behörde erster Rechtsstufe insgesamt S

500,--

- Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren insgesamt S  1.000,--

Gesamtbetrag S 6.500,--

in Euro ?    472,37

 

Rechtsgrundlage:

§ 59 Abs 2 AVG

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-****-01, wurde über den Berufungswerber

1. wegen Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 i.V.m. § 103 Abs. 1 KFG 1967 nach § 134 Abs. 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) und

2. wegen Übertretung des § 4 Abs 7a KFG 1967 iVm § 103 Abs. 1 KFG 1967 nach § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe:2 Tage)

   verhängt.

 

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber es als gemäß § 9 Abs 4 VStG strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter des Fuhrparkes der Firma H*** Z******* GesmbH mit Firmensitz in 3***H*******, welche ihrerseits Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges, Sattel-KFZ, Kennzeichen ** ** ** und des Sattelanhängers, Kennzeichen ** *** * ist, zu verantworten habe, dass der von F**** M********* am ** ** ****, gegen 08 55 Uhr, in ** ******, auf der **************straße, Fahrtrichtung Westen, ca 100 m vor der

S **-Überführung, gelenkte Kraftwagenzug, Kennzeichen ** ** ** und ** *** *, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Das Kraftfahrzeug hat folgenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:

1. dem § 101 Abs 1 lit a KFG 1967, da durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht von 38230 kg um 5110 kg überschritten worden ist und

2. dem § 4 Abs 7a KFG, da bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte 38000 kg, bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug zuzüglich 5 %, gerundet auf volle tausend kg, (insgesamt daher 40000 kg) nicht überschreiten darf, durch die Beladung des Sattelzuges jedoch im Ausmaß von 3340 kg überladen war.

 

In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er das Straferkenntnis zur Gänze anfechte. In seinem Unternehmen sei ein Kontrollsystem durchaus eingerichtet. Der Berufungswerber verweise die Fahrer immer wieder darauf, die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Überladevorschriften, exakt einzuhalten. Er könne daher in jedem Einzelfall für eine Übertretung der Überladevorschriften nicht herangezogen werden. Dies würde den Sorgfaltsmaßstab überspannen. Des Weiteren bringe der Berufungswerber vor, dass er in allen Erkenntnissen für ein und den selben Sachverhalt doppelt bestraft worden sei. Nach Hinweisen auf Artikel 4 Abs 1 des 7 Zusatzprotokolles der Menschenrechtskonvention und auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Fall Gradinger vom 23.10.1995 führte der Berufungswerber abschließend aus, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot handle, da nicht bloß der Normzweck, sondern sogar die Normabfassung nahezu ident seien.

 

Der Berufungswerber beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber folgendes erwogen:

 

Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der Anzeige der ***

** ****** vom ** ** ****, GZ S ****/**/**, ergibt sich, dass im Zuge der KFZ-Kontrolle ein tatsächliches Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 43,34t festgestellt wurde, wodurch die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten von 38230 kg (26000 kg + 28750 kg= 54750 kg ? 16520 kg = 38230 kg) um 5110 kg überschritten wurde. Weiters wurde festgestellt, dass durch das Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 43340 kg das gemäß § 4 Abs 7a KFG festgesetzte Gesamtgewicht für Kraftwagen mit Anhänger von 40000 kg um 3340 kg überschritten wurde.

Die Tatsache der Überladung wurde vom Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten.

 

Betreffend das vom Berufungswerber ins Treffen geführte Kontrollsystem war festzustellen, dass der Beschuldigte entsprechend der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Demnach hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und unter Beweis zu stellen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob das Vorbringen geeignet ist, seine Schuldlosigkeit zu erweisen.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Behauptung, den Arbeitnehmern eine Weisung erteilt zu haben und regelmäßig Kontrollen durchzuführen, nicht für das Darlegen und Glaubhaftmachen eines effizienten Kontrollsystemes aus.

 

Bei zunehmendem Betriebsumfang ist es die Pflicht des strafrechtlich Verantwortlichen, welcher naturgemäß persönlich nicht mehr sämtlichen Aufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netzwerk wiederum durch den strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten überwachter Aufsichtsorgane dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen Beschäftigten nicht nur Kenntnis von den zu beachtenden Vorschriften haben, sondern dass die Vorschriften im Einzelfall auch tatsächlich eingehalten werden.

 

Zu den zum Erreichen eines effizienten Kontrollsystemes und zum Einhalten verwaltungsrechtlicher Bestimmungen möglichen und zumutbaren Maßnahmen gehört auch, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet, dass nicht ein Anreiz zum Begehen von Verwaltungsübertretungen geschaffen wird.

 

Der Berufungswerber hat in seinen inhaltlichen Berufungsausführungen die Schaffung eines effizienten Kontrollsystemes weder konkret dargelegt noch unter Beweis stellen können.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerber betreffend die behauptete Doppelbestrafung war festzustellen:

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung der 20 Novelle, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ? bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5, nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges so wie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn dieses gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 4 Abs 7a, erster und zweiter Satz, KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.

 

Im Judikat des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, G 9/96-12 und andere, wurde begründend ausgeführt, dass gemäß Artikel 4 Abs 1 des 7 Zusatzprotokolles zur europäischen Menschenrechtskonvention niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrechts eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat die im Urteil des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. Oktober 1995 geäußerte Ansicht, wonach der von Österreich zu Artikel 4 Abs 1 des 7 Zusatzprotokolles zur europäischen Menschenrechtskonvention abgegebene Vorbehalt nicht den Anforderungen des Artikel 64 Abs. 2 EMRK entspreche, weil es an einer erschöpfenden Beschreibung der Gesetze fehle, von denen gesagt werden solle, dass sie mit Artikel 4 des 7 Zusatzprotokolles EMRK in Einklang stehe, geteilt. Der von Österreich abgegebene Vorbehalt zu Artikel 4 Abs 1 des 7 Zusatzprotokolles EMRK ist somit ungültig.

 

Die verfassungsrechtliche Grenze, die somit Artikel 4 Abs 1 des 7 Zusatzprotokolles EMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, ergibt sich dahingehend, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war.

Dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehaltes des anderen Deliktes in jeder Beziehung mit umfasst.

 

Ungeachtet des so zu beachtenden Verbotes der Doppel- und Mehrfachbestrafung sind jedoch weiterhin bei eintätigtem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen mehrere Delikte anzunehmen, also ist davon auszugehen, dass ein Täter durch ein und dieselbe Handlung oder Unterlassung mehrere Delikte verwirklichen kann, ohne dass gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen wird.

Artikel 4 Abs 1 des 7 Zusatzprotokolles EMRK gebietet in diesem Fall auch nicht, dass lediglich ein einziges Rechtschutzorgan für die Ahndung aller in Tateinheit zu verfolgenden Delikte zuständig ist.

 

Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber neben der Überladung des Kraftfahrzeuges, nämlich wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes im Sinne des §101 Abs 1 lit a KFG 1967, auch eine Überschreitung des § 4 Abs 7a KFG 1967, nämlich ein Überschreiten des dort normierten Gesamtgewichtes, angelastet.

 

Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers liegen gegenständlich 2 gesondert zu ahndende Verwaltungsübertretungen vor, sodass der Berufungswerber rechtsrichtig von der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der Verwirklichung von 2 Übertretungen schuldig erkannt und bestraft wurde.

 

Der Schutzzweck der Norm nach § 4 Abs 7a KFG 1967 ist jener, dass eine höchste zulässige tatsächliche Gesamtmasse von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ? aus Gründen der maximalen Belastung der Fahrbahn ? nicht überschritten wird.

 

Der Schutzzweck der Norm nach § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 hingegen ist es, dass durch die Beladung ein fahrzeugspezifisches höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

 

Beide Übertretungen können gleichzeitig begangen werden, sind jedoch gesondert zu ahnden. Es kann jedoch aber auch ein Tatbild verwirklicht werden, ohne dass das andere Tatbild erfüllt wäre, beispielhaft, wenn das fahrzeugspezifische höchste zulässige Gesamtgewicht jeweils nicht überschritten wird, jedoch aber durch ein Fahrzeugkombination bereits die im Sinne des § 4 Abs 7a KFG 1967 festgelegte Höchstgrenze in Bezug auf die Gesamtmasse überschritten wird.

 

Es lagen daher gesondert zu ahndende Verwaltungsübertretungen vor, sodass der Berufungswerber von der Bezirksverwaltungsbehörde in richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen wegen Verwirklichens von zwei Übertretungen für schuldig erkannt und bestraft wurde.

 

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

 

§ 134 Abs 1 KFG 1967 sieht für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils die Verhängung einer Geldstrafe bis zu S 30000,--, im Nichteinbringungsfall Arrest von jeweils bis zu sechs Wochen vor.

 

Dem Berufungswerber ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde wurde von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von S 25000,-, keinen Sorgepflichten und keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen.

 

Erschwerend war das Vorliegen zahlreicher einschlägiger Vormerkungen zu werten. Als mildernd war kein Umstand zu werten.

 

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten, das Verschulden des Berufungswerbers sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung selbst tristester Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers und des Nichtvorliegens von Milderungsgründen konnte die Berufungsbehörde nicht finden, dass die von der Behörde erster Rechtsstufe verhängten Strafen unangemessen hoch wären. Diese befinden sich ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens.

Die verhängten Strafen sollen geeignet sein, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abzuhalten und sollen gleichzeitig generalpräventive Wirkung erzeugen.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG hatte nicht zu erfolgen, da das Verschulden nicht gering war.

Das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers ist nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß

§ 51e Abs 3 Z 3 VStG abzusehen, da im angefochtenen Straferkenntnis jeweils eine

S 3000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten