TE UVS Niederösterreich 2001/05/22 Senat-WU-00-404

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Der Beschäftigungsbeginn der beiden Ausländer wird vom 20.11.1999 auf 13.12.1999 abgeändert.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, BGBl Nr 52, S 8.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:

 

?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma **-Bau Ges.m.b.H mit dem Sitz in **** M**** L******, E*********** 14 (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft die ungarischen Staatsbürger 1 C**** K*****, geb 23.06.1967, und

2 R****** H******, geb. 24.03.1967,

vom 20.11.1999 bis 20.12.1999 auf der Baustelle in 1*** W***, H********* 9*-9* (M**************), mit Fassadenausbesserungsarbeiten entgegen § 3 AuslBG beschäftigt hat, ohne dass für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

Übertretungsnorm:

§ 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz

(AuslBG)

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG: S 40.000,--

(S 20.000,-- pro unberechtigt besch. Ausländer)

Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden

(120 Stunden pro unberechtigt besch. Ausländer)

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2

des Verwaltungsstrafgesetzes S  4.000,--

(d.s. 10 % der Geldstrafe)

 

Gesamtbetrag S 44.000,--

(3.197,60 Euro)?

 

Begründend führte die Behörde dazu nach Darstellung des Verfahrensablaufes und Zitat der relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aus, das Straferkenntnis gründe sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wobei sich der Beschuldigte trotz Aufforderung sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen verschwiegen habe, dies trotz Hinweis darauf, daß in diesem Fall das Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt werde. Es sei deshalb mit Strafverhängung vorzugehen gewesen, wobei der Strafbemessung der erste Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zugrundegelegt worden sei. Erschwerend sei hiebei die lange Beschäftigungsdauer der beiden Ausländer gewertet worden, während es als mildernd zu berücksichtigen war, daß der Beschuldigte bisher nicht einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt war, sowie der Strafbemessung die von der Behörde eingeschätzten persönlichen Verhältnisse (Einkommen monatlich S 15.000,--, keine Sorgepflichten und kein Vermögen) zugrunde gelegt wurden. Weshalb die festgesetzte Strafhöhe dem Verschulden des Bestraften bei der Deliktssetzung, die Behörde gehe von fahrlässiger Deliktssetzung aus, sowie dem Tatunwert als angemessen erscheine.

 

In der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung führte der Rechtsmittelwerber aus, er sei nie handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Straferkenntnis genannten ?**-Bau GmbH? gewesen, sondern nur der gewerberechtliche Geschäftsführer. Darüberhinaus sei er der Meinung, daß sich die Firma zum angelasteten Tatzeitpunkt in einem laufenden Ausgleichsverfahren befunden habe, die entsprechenden Unterlagen werde er unverzüglich nachreichen.

 

Die weitere Verfahrenspartei, das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, dem das erhobene Rechtsmittel zur Kenntnis gebracht wurde, führte dazu aus, der Berufungswerber fungiere entgegen seinen Ausführungen, wie im Firmenbuch zu ersehen sei, sehr wohl als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten ?**-Bau GmbH?. Der Einwand, daß sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle im Ausgleich befunden habe, gehe insofern ins Leere, als dem Ausgleichsverwalter nicht die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführer zukomme, wie dies beim Masseverwalter im Konkursverfahren der Fall sei. Weiteres Vorbringen werde der mündlichen Verhandlung vorbehalten.

 

Nach Beischaffung eines Auszuges aus dem Firmenbuch, dies mit historischen Daten bezogen auf den Tatzeitpunkt, hat die Berufungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, anläßlich welcher der Berufungswerber auf Befragen angab, er wisse worum es in der Sache gehe und sei es ? nach Vorhalt des Firmenbuchauszuges ? auch richtig, daß er zum Tatzeitpunkt ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer der **-Bau GmbH gewesen sei. Es habe allerdings firmenintern eine Aufteilung gegeben, nach welcher er mit dem Personal nichts zu tun gehabt habe, er sei nur für technische Belange in der Firma zuständig gewesen und wäre der Personalbereich in die Zuständigkeit des Herrn K**** gefallen, wobei er selbst über die Beschäftigung der beiden Ausländer auf der Baustelle ?M***************? konkret nichts sagen könne. Auf ergänzende Befragung durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates gab der Berufungswerber an, es sei ihm zwar bekannt gewesen, daß die Baustelle der **-Bau im Bereich des M*************** existiert habe, jedoch hätte er über das dort eingesetzte Personal nicht Bescheid gewußt, ebenso nicht über den damaligen Personalstand der Firma. Eine etwaige Kontrolle des Personalbereiches hätte er nie durchgeführt. Es habe aber mit Herrn K**** immer ein gutes Verhältnis seinerzeit gegeben.

 

Der Zeuge K**** gab auf Befragen an, er wisse in der Sache Bescheid und sei es richtig, daß er zum Tatzeitpunkt ? ebenso wie der nunmehrige Berufungswerber ? handelsrechtlicher Geschäftsführer der **-Bau-GmbH gewesen sei. Es sei ursprünglich zwar vorgesehen gewesen, daß er alleiniger Gesellschafter der GmbH werde, jedoch kam dann die Eintragung des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers offenbar aufgrund eines Irrtums beim Notar zustande. Bezüglich der beiden im Straferkenntnis genannten Ausländer sei es so, daß diese auf der Baustelle nicht gearbeitet hätten. Er kenne die beiden Ausländer zwar, dies weil sie ein bei der Firma **-Bau GmbH beschäftigter ungarischer Arbeiter mitgebracht habe, jedoch sei es so gewesen, daß sich die beiden einfach die Baustelle hätten anschauen wollen, dies weil sie sich für die Durchführung bzw. Anbringung des Vollwärmeschutzes interessiert hätten, wobei seines Wissens nach die beiden Ausländer ja auch nicht bei der Durchführung von Arbeiten angetroffen worden seien. Der tatsächlich bei der Firma beschäftigte Arbeiter sei zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle ebenfalls nicht anwesend gewesen, dieser habe ihm aber ihm Nachhinein von derselben erzählt. Die beiden Ungarn hätten seinem Informationsstand nach auch nicht Deutsch gesprochen, wobei sich darüberhinaus, wie schon erwähnt, die Firma damals in einem Zwangsausgleichsverfahren befunden hätte, weshalb alles über den Ausgleichsverwalter gelaufen sei und eine Beschäftigung der beiden Ausländer auch aus diesem Grunde gar keinen Sinn gemacht hätte. Die Angaben in der Wahrnehmungsmeldung der Bundespolizeidirektion Wien, daß die Ausländer in seinem Haus bzw. bei ihm genächtigt hätten, sei ebenfalls nicht richtig, er könne sich das Zustandekommen dieser Aussage einfach nicht erklären, ebenso wenig die von den beiden Ausländern angegebenen Entlohnung von S 600,-- täglich. Seines Wissens nach wären die beiden Ungarn auch nicht fähig gewesen, derartiges auf Deutsch zu sagen. Ob die beiden Ungarn jetzt tatsächlich bereits am 13. Dezember 1999 eingereist seien, wisse er nicht, er habe diese erst am Montag vor der durchgeführten Kontrolle kennengelernt. Auf ergänzende Befragung durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates gab der Zeuge an, es sei vorgesehen gewesen, die beiden Ungarn anzulernen, über eine Einstellung derselben habe er sich damals allerdings keine Gedanken gemacht. Wenn sich die Reisepässe der beiden angetroffenen ungarischen Staatsbürger in einem Firmenfahrzeug befunden hätten, dann könne er sich dies nur so erklären, daß das Firmenfahrzeug eben als Aufbewahrungsort für die Dokumente verwendet wurde, wobei seines Wissens nach ein Firmenfahrzeug auf der Baustelle auch nicht versperrt werde.

 

Darüberhinaus gab der Zeuge noch an, er habe vor etwa 10 Tagen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X welches denselben Vorfall zum Gegenstand habe, erhalten, er sei mit diesem Straferkenntnis wegen der Beschäftigung der beiden genannten Ausländer so wie der nunmehrige Berufungswerber mit insgesamt S 40.000,-- bestraft worden. Nach Belehrung darüber, daß er als Zeuge die Aussage verweigern dürfe, dies wenn er sich damit selbst der Gefahr einer strafgerichtlichen bzw verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung aussetze, sowie er sich mit der Aussage in diesem Verfahren ja unter Umständen selbst belasten könne, gab der Zeuge an, er habe nichts zu verbergen und deshalb keine Einwände seine Aussage so wie er sie heute getätigt habe zu verwerten, darüberhinaus werde er gegen das nunmehr angesprochene gegen ihn ergangene Straferkenntnis sowieso berufen.

 

Da die beiden im Straferkenntnis genannten ungarischen Staatsangehörigen, nachdem sie auf der Baustelle angetroffen worden waren, seitens der Beamten der Bundespolizeidirektion W*** nicht niederschriftlich einvernommen wurden, sondern offenbar nur eine informative Befragung ohne Beiziehung eines Dolmetschs erfolgte, woraufhin eine Wahrnehmungsmeldung an das Arbeitsinspektorat gelegt wurde, welches dann die Anzeige erstattete, hat die Berufungsbehörde zur fortgesetzten Verhandlung sowohl den bei der Kontrolle einschreitenden Beamten der Bundespolizeidirektion W***, als auch die beiden ungarischen Staatsangehörigen ? dies unter den im Akt befindlichen ungarischen Adressen ? geladen, wobei der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte angab, er könne sich an den gegenständlichen Fall noch in etwa erinnern, es seien bei der Kontrolle jedenfalls zwei ausländische Staatsangehörige, wobei es sich durchaus um die beiden heute als Zeugen anwesenden Personen handeln könne, angetroffen worden. Er wisse noch, daß die beiden in irgendeinem Raum des Gebäudes angetroffen wurden, wobei er bei seinem Einschreiten schon sichtlich den Eindruck hatte, daß die beiden dort Arbeiten durchführten. Er könne sich auch noch erinnern, daß sie dann angaben, irgendwelche Verputzarbeiten durchgeführt zu haben. Ebenso wisse er noch, daß die beiden mit einem Firmenfahrzeug auf die Baustelle gekommen waren, sowie sie ihm gesagt hatten, daß sie irgendwo im Bereich der Firma, bzw. in einem Firmenquartier wohnen und S 600,-- am Tag für ihre Arbeit erhielten. Daran könne er sich deshalb auch noch erinnern, weil ihn der geringe Lohn von S 600,-- täglich für diese Arbeit schon erschüttert habe. Auf die von ihm angezeigte Firma sei er jedenfalls aufgrund der Angaben der beiden Ausländer, sowie aufgrund des Firmenfahrzeuges gekommen, wobei im Firmenfahrzeug auch die Zulassung desselben vorhanden gewesen sei. Seiner damaligen Wahrnehmung bzw. heutigen Erinnerung nach wären die beiden angetroffenen Ausländer mit diesem Firmenfahrzeug auf die Baustelle gefahre

n und hätten dieses Fahrzeug irgendwo im Bereich des M*************** abgestellt, von einer dritten Person, die sie mit diesem Fahrzeug auf die Baustelle gebracht habe, sei jedenfalls im Zuge der Amtshandlung keine Rede gewesen. Die beiden Ausländer, bzw. einer von ihnen hätte einen Schlüssel gehabt, um das Firmenfahrzeug aufzusperren. Er habe auch versucht, jemand von der Firma zu erreichen, jedoch habe, soweit er heute noch wisse, niemand das Telefon abgehoben. Die beiden Ausländer wären jedenfalls anschließend an die Einvernahme gegen Zusage, daß sie das Bundesgebiet sofort verlassen, nach Hause geschickt worden, wobei die beiden ausreichend genug Deutsch gesprochen hätten, damit sie ihm sagen konnten, was sie hier machen oder arbeiten, bzw. er verstehen konnte, was die beiden meinen. Zu dem Firmenfahrzeug sei er aus dem Grunde gekommen, weil die beiden Ausländer zunächst keine Dokumente bei sich hatten und angaben, diese befänden sich im Fahrzeug. Aus diesem Grunde sei er gemeinsam mit einem Kollegen und den Ausländern zu dem erwähnten Fahrzeug gegangen und hätten diesem die Ausländer tatsächlich ihre Reisepässe entnommen. Ebenso hätte sich die Zulassung des Fahrzeuges in diesem befunden. Das gelindere Mittel, also daß die beiden Ausländer nur nach Hause geschickt wurden, dies gegen Gelöbnis das Bundesgebiet sofort zu verlassen, sei auch deshalb angewandt worden, weil sich die Ausländer erst etwa 2 Wochen im Bundesgebiet befunden hätten und ihre Angaben betreffend die Einreise und dem Stempel im Reisepaß übereinstimmen. Davon, daß sie nur zum Einkaufen nach Wien gekommen seien und sich aus Interesse die Wärmedämmung auf der Baustelle anschauen wollten, hätten sie jedenfalls nichts gesagt.

 

Der unter Beiziehung einer Dolmetscherin vernommene ungarische Staatsangehörige C**** K***** gab an, es sei richtig, daß er am 20. Dezember 1999 in Wien im M************** arbeitend von Polizisten angetroffen wurde. Er habe dort Reparaturarbeiten, genauer gesagt Arbeiten an der Fassade durchgeführt. Er habe die Farbe bzw. den Anstrich der Außenfassade repariert, dies gemeinsam mit seinem heute ebenfalls anwesenden ungarischen Kollegen. Diese Arbeiten habe ihm der österreichische ?Büroleiter? hiebei handle es sich um jene Person, die auch in der Ladung genannt sei, aufgetragen. Er sei deshalb zu Herrn T******** gekommen, weil ihn zwei bei diesem beschäftigte ungarische Staatsangehörige mitgenommen und vorgestellt hätten, ebenso seinen Begleiter. Zu dem Zeitpunkt als die Polizeikontrolle durchgeführt wurde habe sein heute ebenfalls anwesender Begleiter ebenso wie er auf der Baustelle gearbeitet. Bezüglich der Durchführung der Arbeiten habe er mit Herrn T******** Lohnvereinbarungen getroffen, wobei ein Tageslohn vereinbart gewesen sei. Ausbezahlt sei allerdings nur einmal in der Woche worden, erinnerlich habe er S 2.500,-- in der Woche erhalten, diese hätten jedenfalls das Maximum des Wochenlohnes dargestellt. Zu dem Zeitpunkt, als die Kontrolle stattfand habe er bereits knapp 2 Wochen für Herrn T******** gearbeitet gehabt, er habe während dieser Zeit auch in einer seitens der Firma zur Verfügung gestellten Wohnung geschlafen, wobei sich diese Wohnung in einem Wiener Außenbezirk, so etwa geschätzt 15 Minuten von der Baustelle entfernt befunden haben werde. Richtig sei auch, daß von Herrn T********* ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Dieses Fahrzeug sei für Fahrten in Wien, so auch zur Baustelle verwendet worden. Er sei am Tag der durchgeführten Kontrolle mit diesem Fahrzeug auf die Baustelle gefahren. Für die bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durchgeführten Arbeiten sei er jedenfalls von Herrn T******* bezahlt worden und könne man schon sagen, daß er zum Arbeiten nach Wien gekommen sei. Wenn er auch ein

kaufen habe wollen, dann erst nach Durchführung dieser Arbeiten und mit dem verdienten Lohn. Jedenfalls sei er nicht nach Wien gekommen, um die Wärmedämmung am M************** zu besichtigen. Er habe das erste Mal für Herrn T******* gearbeitet und diesen vorher nicht gekannt. Die Durchführung der Arbeiten sei so lange vorgesehen gewesen, bis er entsprechende Papiere erhalten hätte um arbeiten zu dürfen. Dies hätte ihm Herr T******* versprochen, ansonsten wäre zumindest bis zu Weihnachten gearbeitet worden.

 

Auf Befragen durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates gab der Zeuge an, er habe Ausbesserungsarbeiten bezüglich der Farbe und des Außenanstriches an der Fassade durchgeführt. Nachdem die Polizei ihm und seinem Kollegen gesagt hatte, sie müßten das Land sofort verlassen, sei der angesprochene Kastenwagen von ihnen im Garten bei der Wohnung abgestellt worden, der Schlüssel wäre im Fahrzeug verblieben. In den zwei Wochen, in welchen er auf der Baustelle gearbeitet hätte, wäre von der Firma so ungefähr dreimal jemand gekommen um nachzuschauen, die benötigte Farbe und sonstiges Material hätten offiziell bei der Firma arbeitende ungarische Personen auf die Baustelle gebracht. Die tägliche Arbeitszeit habe von 07,00 Uhr am Morgen bis 16,30 Uhr am Nachmittag betragen.

 

Der als Zeuge unter Beiziehung eines Dolmetschs einvernommene ungarische Staatsangehörige R****** H****** gab an, es sei richtig, daß er am 20. Dezember 1999 in Wien auf der Baustelle des M*************** angetroffen wurde, richtig sei auch, daß er dort Reparaturarbeiten an der Außenfassade durchgeführt habe. In der Dämmung habe es kleine Löcher gegeben, die verspachtelt werden mußten. Mit diesen Arbeiten habe ihn Herr T******* beauftragt, dieser habe auch gezeigt was zu tun sei. Er habe auf der Baustelle etwa 2 Wochen gearbeitet, dann habe ja die Kontrolle stattgefunden. Er habe jedenfalls täglich auf der Baustelle gearbeitet und habe ihm die durchgeführten Arbeiten der Chef, Herr T******* auch bezahlt, wobei die Bezahlung wöchentlich erfolgt sei. Auf Herrn T******* sei er so gestoßen, daß er mit seinem Kollegen, also den heute ebenfalls anwesenden Zeugen, den M************** besichtigt hätte. Bei dieser Gelegenheit wären sie von ungarischen Staatsangehörigen, die sich im Bereich eines Baucontainers befunden hätten, angesprochen worden; nachdem sie ins Gespräch gekommen wären, hätten ihnen diese offiziell bei Herrn T******* arbeitenden Personen gesagt, daß sie hier ebenfalls zu einer Arbeit kommen könnten, woraufhin bei einer nachfolgenden Vorstellung und einem Gespräch Herr T******* gesagt hätte, es wäre tatsächlich möglich zu arbeiten, jedoch müßten sie eine Art Probearbeit durchführen, wobei Herr T******* versprochen hat, daß nach Durchführung dieser Probearbeiten es ?Papiere? gebe. Dies war dann der Grund, warum er und auch sein Kollege dort gearbeitet haben, gewohnt habe er gemeinsam mit seinem Kollegen in einem Haus, in einem Außenbezirk von W***, so etwa eine halbe Stunde von der Baustelle entfernt. Dieses Haus hat, so glaube ich zumindest, ebenfalls Herrn T******* gehört, wiewohl er selbst dort nicht gewohnt hat, sondern nur einige andere österreichische und auch ausländische Arbeiter der Firma. Es gab in diesem Haus jedenfalls mehrere Wohnungen. Bezüglich des Firmenfahrzeuges war es so, daß dieses offi

ziell ein bei der Firma arbeitender ungarischer Staatsbürger bekommen hat, gefahren mit dem Fahrzeug bin dann allerdings auch ich bzw mein Kollege. An dem Tag, an dem die Polizeikontrolle stattfand war der österreichische Staatsbürger, der ansonsten mit uns gearbeitet hat, allerdings nicht da, dies weil er in der Nähe des M*************** noch eine andere Baustelle zu betreuen hatte, beide dieser Baustellen wären aufgrund der Nähe mit einem Firmenfahrzeug angefahren worden. Da nach der Kontrolle die Polizei zu uns sagte, wir müßten das Bundesgebiet sofort verlassen, sind wir dann mit dem erwähnten Firmenfahrzeug zu dem Haus zurückgefahren, um unsere Sachen zu packen. Bezüglich des Chefs ist es so gewesen, daß dieser von den anderen bei der Firma arbeitenden Personen mit dem Kosenamen ?K****? bezeichnet wurde. Der Name W***** K**** sagt mir auch irgendwie etwas. Ich glaube, es handelt sich hiebei um den großen Mann mit 120 oder 130 kg. Ob er auch ein Chef in der Firma war, kann ich heute nicht mehr sagen. Ob einer bei der Firma arbeitenden Ungarn J***** F**** hieß, weiß ich heute ebenfalls nicht mehr. Bezüglich der Bezahlung war es so, daß in der kürzeren Woche S 2.000,-- und in der längeren Woche S 2.500,-- bezahlt wurden. Die von uns durchzuführenden Arbeiten hätten jedenfalls so lange dauern sollen, bis die Papiere fertig sind, bzw. bis Weihnachten. Ich glaube der Chef war mit der Durchführung der Ausbesserungsarbeiten auf der Baustelle in Verzug, weshalb eben ich und mein Kollege dort ohne Papiere arbeiten konnten, die anderen dort tätigen ausländischen Staatsangehörigen hätten jedenfalls Papiere gehabt, um arbeiten zu dürfen. Die tägliche Arbeitszeit ist von 07,00 Uhr bis 17,00 Uhr gewesen.

 

Auf Befragen durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates gab der Zeuge an, das Haus, in welchem er gewohnt habe, könne man schon als Arbeiterquartier bezeichnen, er nehme an, daß das Geld für das Wohnen von seinem Lohn abgezogen wurde.

 

In den Schlußausführungen hielt der Vertreter des Arbeitsinspektorates den in der abgegebenen Stellungnahme gestellten Antrag aufrecht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Gemäß § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung u.a. die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

 

Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

 

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--.

 

Der Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 2 Abs 2 lit a AuslBG ist abgesehen von der Unbeachtlichkeit der Art der Rechtsbeziehungen mit dem Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes ident. Daraus ergibt sich, daß eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber mittels Weisungsgebundenheit erforderlich ist, wobei allerdings eine bloße funktionelle Autorität des Arbeitsgebers ausreicht, es also genügt, daß der Arbeitnehmer irgendwie in einen von seinem Willen unabhängigen Arbeitsablauf eingegliedert ist und der Arbeitgeber potentiell die Möglichkeit hat, die Arbeit durch Weisungen zu organisieren, selbst wenn dies im Einzelfall wegen des Einsatzes spezieller Qualifikationen des Arbeitnehmers faktisch nicht möglich ist, bzw. bei der Durchführung von einfachsten Hilfsarbeiten nicht notwendig ist. Daraus ergibt sich, daß eine detaillierte arbeitsbedingte Weisungserteilung an den Arbeitnehmer für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist.

 

Aus dem von der Berufungsbehörde durchgeführten und oben wiedergegebenen Beweisverfahren ist jedenfalls abzuleiten, daß die beiden genannten ausländischen Staatsangehörigen für den Berufungswerber, der im Gegensatz zu seinem ursprünglichen Vorbringen auch im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft ist, womit ihm die Befugnis zur Vertretung nach außen zukommt, weshalb er auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, wobei es für diese Verantwortlichkeit auch ohne Einfluß ist, falls es innerhalb der Gesellschaft tatsächlich eine im übrigen nicht nachgewiesene sondern nur behauptete Kompetenzaufteilung geben sollte, da jeder Geschäftsführer einer GmbH strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 9 Abs 1 VStG ist und eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen nur aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 9 VStG möglich ist. Darüberhinaus steht das Vorbringen des Berufungswerbers, daß er die Ausländer selbst nie gesehen habe im Gegensatz zu jenen Angaben, welche die beiden vor der Berufungsbehörde als Zeugen einvernommenen Ausländer machten, diese nannten nämlich den Berufungswerber als jene Person, dem sie von anderen ungarischen Staatsangehörigen, die legal bei der Firma arbeiteten, vorgestellt wurden und der sie mit der Durchführung von Arbeiten auf der genannten Baustelle beauftragte, wobei sie etwa zwei Wochen für den Berufungswerber gearbeitet hätten. Welche Aussagen sich mit den Wahrnehmungen des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers decken, der anläßlich der Kontrolle in den Reisepaß der beiden Ausländer Einsicht nahm und sich deren Angaben über den Aufenthalt im Bundesgebiet und die Arbeit für den Berufungswerber mit dem Einreisestempel in den Reisepässen in Einklang zu bringen sind. Darüberhinaus machten die beiden Ausländer vor der Berufungsbehörde auch eindeutige Angaben über die Arbeiten, die sie für den Berufungswerber durchführten, die Arbeitszeit und auch das Entgelt, welches sie für ihre Arbeit erhalten haben, ebenso

über ihren Aufenthaltsort, also das Quartier, welches den beiden Ausländern seitens des Berufungswerbers zur Verfügung gestellt wurde und auch über das vorhandene Firmenfahrzeug, welches die beiden Ausländer zumindest zusammen mit anderen bei der Firma beschäftigten Personen benützen konnten. Aus diesen der Berufungsbehörde glaubhaft erscheinenden Angaben der beiden einvernommenen Ausländer ist jedenfalls zweifelsfrei ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abzuleiten, wobei auch keine Rede davon sein kann, daß etwa eine einmalige Probearbeit zum Zweck der Feststellung der Eignung für den künftigen Abschluß eines Arbeitsvertrages vorlag, wie es etwa der ebenfalls als Zeuge einvernommene weitere Geschäftsführer der **-Bau GmbH ins Spiel brachte.

 

Da somit vom Vorliegen von Arbeitsverhältnissen der beiden Ausländern und damit auch vom Bewilligungserfordernis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auszugehen ist, ging die Erstbehörde zu Recht mit Strafverhängung vor, wobei gegenständlichenfalls der erste Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG heranzuziehen ist, der Geldstrafen in der Höhe von S 10.000,-- bis zu S 60.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer vorsieht. Zwar hat die Erstbehörde damit das Doppelte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe für die Beschäftigung der beiden Ausländer verhängt, wobei aber zu beachten ist, daß durch die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte im Bundesgebiet jedenfalls finanzielle Vorteile zu erzielen sind, was auch der Anlaß dafür gewesen sein dürfte, die ungarischen Staatsbürger für die Durchführung der Arbeiten heranzuziehen, anstatt einheimische Arbeitskräfte bzw. Personen mit entsprechenden Bewilligungen einzustellen, wofür ebenfalls die Höhe der den Ausländern bezahlte Entlohnung spricht und der Berufungswerber durch die unberechtigte Beschäftigung der Ausländer auch weder Steuern noch Sozialabgaben entrichtet hat. Darüberhinaus rechtfertigt auch die sonstige Verantwortung des Berufungswerbers, er beschränkte sich ja vorwiegend auf die Bestreitung des Tatvorwurfes, sowie er zu Verfahrensbeginn selbst noch seine Stellung als nach außen Verantwortlichen der Gesellschaft bestritt und ebenfalls in Abrede stellte die Ausländer zu kennen, welches Faktum in der Berufungsverhandlung aufgrund der Zeugenaussagen der Ausländer ebenso widerlegt wurde, wie die Zeugenaussage des weiteren Geschäftsführers der **-Bau-GmbH, die Ausländer hätten auf der Baustelle nicht gearbeitet, weshalb im Zusammenhang mit der nicht vorhandenen Schuldeinsicht des Berufungswerbers, die verhängten Geldstrafen von S 20.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer als adäquat bewiesen angesehen werden und jedenfalls keiner Herabsetzung zugänglich waren.

 

Die Dauer der Beschäftigung der beiden Ausländer, konkret der Arbeitsbeginn, war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens entsprechend richtig zu stellen.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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