TE UVS Salzburg 2001/06/05 3/12282/2-2000th

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Veröffentlicht am 05.06.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung von Herrn MMag. Peter K gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 04.04.2001, Zahl III/S- 27556/00, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 10.10.2000 um 22.00 Uhr auf der Katschberg Bundesstraße, B 99, von Radstadt kommend in Richtung Untertauern, bei Strkm 24,65, als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen S-238 DS mit einem Verkehrsunfall, bei dem Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (in Bau befindlicher Kreisverkehr) beschädigt wurden, in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung zu verständigen.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 2 lit e StVO wurde über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt.

 

Der Beschuldigte hat hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass bei dem Unfall kein Schaden eingetreten sei bzw ein solcher zum Unfallszeitpunkt zumindest nicht erkennbar gewesen sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:

 

Der Beschuldigte ist am 10.10.2000, gegen 22.00 Uhr, mit dem Pkw, behördliches Kennzeichen S-238 DS, auf der Katschberg Bundesstraße von Radstadt kommend Richtung Untertauern bei Strkm 24,65 in die Absperrung des im Bau befindlichen Kreisverkehrs gefahren. Dabei wurde die Absperrung umgeworfen und das frisch verlegte Pflaster beschädigt. Der Beschuldigte ist anschließend weitergefahren, ohne sich zu vergewissern, ob ein Schaden entstanden ist. In weiterer Folge musste der Beschuldigte anhalten, da der linke vordere Reifen Luft verloren hat. Beim Reifenwechseln wurde der Beschuldigte von einer Gendarmeriepatrouille angetroffen, welche ihn wegen des Sachverhaltes zur Rede stellte.

 

Gemäß § 31 Abs 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randabgrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis zu S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Die Randsteine bzw das Randpflaster, welches das Innere vom Kreisverkehr von der Fahrbahn trennt, sind zweifelsfrei als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anzusehen. Allerdings war im vorliegenden Fall dieser Teil des Kreisverkehrs noch im Bau befindlich und noch nicht zur Benützung freigegeben worden. Aus diesem Grund war das Innere des Kreisverkehrs durch eine Absperrung gesichert. Als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs diente daher nicht der Baustellenbereich des Kreisverkehrs, sondern die Absperrung des selben. Wenn dem Beschuldigten nunmehr angelastet wird, den im Bau befindlichen Kreisverkehr beschädigt zu haben, dann kann damit nur der Schaden an der Pflasterung gemeint sein, zumal eine Beschädigung der Baustellenabsperrung nicht aktenkundig ist. Bei diesem Teil des Kreisverkehrs handelt es sich ? wie oben dargelegt ? aber noch nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 31 StVO.

Der von der Erstbehörde gemachte Tatvorwurf ist sohin verfehlt.

 

Dem Beschuldigten hätte, wenn überhaupt, eine Übertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO (Nichtmelden eines Sachschadensunfalles) angelastet werden müssen. Eine diesbezügliche Verfolgungshandlung wurde jedoch bislang nicht gesetzt, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.

Schlagworte
§ 31 Abs 1 StVO; Randsteine im Kreisverkehr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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