TE UVS Steiermark 2001/06/06 30.6-23/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn J V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10.1.2001, GZ.: 15.1 8879/1999, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, und die Strafe mit S 2.000,-- (? 145,35), 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bemessen. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich somit auf S 200,-- (EUR 14,53). Dieser Betrag ist binnen vier Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.

Hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.11.1999 um 18.15 Uhr in Badendorf auf der Gemeindestraße "Torwartlweg" auf Höhe der ersten Rechtskurve nach der Firma Frühwald als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen

1.) das Fahrzeug gelenkt und sei mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.

2.) Habe er es unterlassen, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen könnten, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Folgende Änderungen seien vorgenommen worden: Das Fahrzeug sei mit einem Tieferlegungssatz und anderen Stoßdämpfern ausgerüstet gewesen. 3.) Habe er das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, da er bei einem Bremsmanöver auf die linke Fahrbahnhälfte geschlittert und dort gegen einen entgegenkommenden Motorfahrradfahrer geprallt sei, wodurch Herr M

M verletzt worden sei. Hiedurch habe der Berufungswerber für Punkt

1.)

eine Übertretung des § 4 Abs 2 zweiter Fall StVO, für Punkt

2.)

eine Übertretung des § 33 Abs 1 KFG und für Punkt 3.) eine Übertretung des § 7 Abs 1 StVO begangen und wurde für Punkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, für Punkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- und für Punkt 3.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (3 Tage, 3 Tage bzw 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Schreiben vom 10.1.2001 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die verhängte Strafhöhe bekämpft, wobei ausgeführt wurde, dass aufgrund der heranzuziehenden Erschwerungs- und Milderungsumstände die Geldstrafe herabzusetzen sei. Die Punkte 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurden sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach bestritten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete (Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) bzw bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Punkt 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses), konnte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 51e Abs 2 Z 1 VStG bzw des § 51e Abs 3 Z 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Da diesbezüglich nur das Strafausmaß bekämpft wird, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und hat die Berufungsbehörde von dem im erstinstanzlichen Bescheid zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO 1960 soll sicherstellen, dass alles zweckdienliche zur Aufklärung eines Unfallereignisses beigetragen wird, um nichts zu verabsäumen, was für die Klarstellung des Sachverhaltes notwendig ist. Außerdem muss dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben werden, seine Ansprüche geltend zu machen. In diesem Sinne stellt eine nicht sofortige Meldung des Unfalles mit Personenschaden bei der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle jedenfalls eine Beeinträchtigung des Aufklärungsinteresses und der Anspruchsverfolgung dar. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Behörde erster Instanz wurde als mildernd nichts, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass laut Vorstrafenausdruck im erstinstanzlichen Akt keine Übertretung des § 4 Abs 2 StVO aufscheint. Es war somit als erschwerend nichts zu werten und war diesbezüglich das Strafausmaß herabzusetzen.

Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (diesbezüglich wird davon ausgegangen, dass der Berufungswerber als Schüler über mtl. Zuwendungen in der Höhe von S 6.000,-- verfügt, kein Vermögen, keine Sorgepflichten hat) erscheint die nunmehr verhängte Strafe als schuldangemessen.

Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 33 Abs 1 erster Teilsatz KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 33 Abs 1 KFG, welcher Type das Fahrzeug angehört (vgl. VwGH 18.10.1989, 88/03/0212).

Es ist seitens der entscheidenden Behörde festzuhalten, dass diesbezügliche Ausführungen (Marke, Type: VW 17) dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen sind. Ergänzend sei auch erwähnt, dass im Spruch des Straferkenntnisses nicht enthalten ist, dass der Berufungswerber als "Zulassungsbesitzer" des Fahrzeuges die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 33 Abs 1 KFG begangen hat.

Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Zu Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 7 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts Anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

Gemäß § 7 Abs 2 StVO hat, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Die beiden ersten Absätze der Bestimmung des § 7 StVO erfordern ein verschiedenes Verhalten des Fahrzeuglenkers. Absatz 1 enthält die Grundregel, soweit als möglich rechts zu fahren, wobei der Abstand vom Fahrbahnrand je nach den Umständen verschieden groß einzuhalten ist. Absatz 2 hingegen verpflichtet den Lenker, am rechten Fahrbahnrand zu fahren und allenfalls, wenn ihm aus besonderem Anlass das Fahren am rechten Fahrbahnrand nicht möglich ist - anzuhalten (vgl. VwGH 17.11.1966, 671/66).

Im gegenständlichen Fall ist nunmehr festzuhalten, dass die Fahrbahn der tatgegenständlichen Gemeindestraße nur eine äußerst geringe Breite aufwies (max. zwei Autobreiten) und hätte somit der Berufungswerber aus Gründen der Verkehrssicherheit bzw insbesondere zur Sicherung des Gegenverkehrs am rechten Fahrbahnrand fahren müssen. Man hätte also dem Berufungswerber insbesondere vorhalten müssen, nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren zu sein und daher eine Übertretung der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO begangen zu haben. Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Ergänzend sei erwähnt, dass laut Verletzungsanzeige von Dr. Alois Holzbauer vom 8.11.1999 der Zweitbeteiligte M M eine Woche arbeitsunfähig gewesen ist. Die Arbeitsunfähigkeit lag somit über drei Tagen und wäre es daher Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, genauere Erhebungen bei dem zuständigen Bezirksgericht Wildon durchzuführen, weshalb das Verfahren eingestellt bzw die Anzeige zurückgelegt wurde. Dies zur Klärung der Frage, ob überhaupt eine Zuständigkeit der Behörde gegeben ist (§ 99 Abs 6 lit c StVO). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Rechtsfahrgebot Fahrbahnrand Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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