TE UVS Salzburg 2001/07/10 4/10232/6-2001th

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Georg D in S, vertreten durch  Rechtsanwalt Dr. H in S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 1.3.2001, Zahl 1/06/18135/00/004, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als betreibender Gewerbeinhaber zu verantworten, dass am Standort in Salzburg A-straße9, die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage (Bescheid vom 5.4.1984, Zl. I/2-4485/1984) für eine LKW-Servicewerkstätte samt Abstellplätzen und Waschplatz zumindest von Oktober 1998 bis 10.11.2000 insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung bzw Erweiterung betrieben wurde, als dass auf den Grundstücken und  (A-straße 9) mit LKW?s Schotter- und Baumaterialienablagerungen stattfanden, welche zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft durch Staub, Abgase und Lärm führten.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 3, zweiter Fall, iVm §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 Gewerbeordnung 1994 wurde über den Beschuldigten gemäß §366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Darin rechtfertigte er sich zunächst damit, dass in den Jahren 1998 bis Ende 2000 die A Bau Ges.m.b.H. jeweils vorübergehend Schotter und Baumaterialien für ihre im Umkreis stattfindenden Kanalbaustellen im Auftrag der Stadtgemeinde Salzburg durchgeführt habe. Eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sei, sei nicht vorgelegen, weshalb auch keine gewerbliche Betriebsanlage vorgelegen sei. Weiters führte der Beschuldigte an, dass die Ablagerungen durch die A Bau Ges.m.b.H. erfolgt seien und er diese Ablagerungen nicht betreibe und daher dafür nicht verantwortlich sei. Weiters wird moniert, dass das Anfangsdatum der Tatzeit im Spruch nicht konkret angeführt sei.

 

Am 19.6.2001 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der Herr Senatsrat Mag. Rainer G vom Magistrat Salzburg und der vom Beschuldigten benannte Fritz S von der A M Bau Ges.m.b.H. als Zeugen einvernommen wurden.

 

Der Beschuldigte selbst gab an, dass die angeführten Grundstücke ursprünglich vom Reinhalteverband Salzburg im Zusammenhang mit einer Kanalbaustelle und in weiterer Folge von der A Bau Ges.m.b.H. als Lagerfläche für Baumaterialien und Schotter- und Aushubmaterial angemietet und betrieben worden sind.

 

Der Zeuge Senatsrat Mag. G legte in der Verhandlung mehrere Fotos über die Lagerungen vor und gab an, dass dieser Lagerplatz seit bereits 10 Jahren bestehe. Dieser werde von der A Bau Ges.m.b.H. als Lagerplatz für diverse Kanalbaustellen benützt. Der Lagerplatz sei von der Betriebsgebäuden des Beschuldigten durch einen Zaun abgegrenzt.

 

Der Zeuge S bestätigte, dass die A M Bau Ges.m.b.H. den Lagerplatz vom Beschuldigten gemietet habe. Dies im Zusammenhang mit der Errichtung in der Nähe befindlicher Gebietskanalisationen. Der Lagerplatz habe aber auch im Winter, in denen keine Bauführung stattgefunden haben, bestanden. Derzeit werde der Lagerplatz für die Baustelle ?Gebietskanalisation F-straße? genützt. Diese Baustelle bestehe voraussichtlich bis Ende dieses Jahres. Sofern die A vom Magistrat Salzburg in der Umgebung keine weiteren Aufträge für Kanalisationen erhalte, sei geplant, den Lagerplatz im Frühjahr 2002 aufzulassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum auf den genannten Grundstücken, welche im Eigentum des Beschuldigten stehen, die näher angeführten Ablagerungen von Schotter und Baumaterialien stattfanden und dieser Lagerplatz auch betrieben wurde.

 

Der Rechtsansicht des Beschuldigten, dass es sich dabei um keine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sei, somit um keine gewerbliche Betriebsanlage handle, kann seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. Als örtlich gebundene Einrichtung im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1994 sind auch bewegliche Einrichtungen, die nach der Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit in einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen sollen, anzusehen. Bei Baustelleneinrichtungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 84 GewO 1994, dass eine solche Einrichtung jedenfalls so lange nicht als zu einem Betrieb für längere Zeit anzusehen ist, als sie in Zusammenhang mit einer konkreten und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, sodass sie nach Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigt wird. Nur dann, wenn eine Baustelleneinrichtung für eine für vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen - sohin auf unbestimmte Zeit - aufgestellt und betrieben wird, liegt eine bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 74 Abs 2 GewO 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage vor (VwGH 28.10.1997, 97/04/0104).

 

Im vorliegenden Verfahren ergab das Ermittlungsverfahren eindeutig, dass der vorliegende Lagerplatz nicht von vornherein auf eine bestimmte konkrete Bauführung abgestellt war. Dieser Lagerplatz diente nach übereinstimmenden Angaben nacheinander mehreren unterschiedlichen Baustellen, die in näherer und weiterer Umgebung situiert waren. Der Vertreter der A M Bau Ges.m.b.H. gab zudem an, dass dieser Lagerplatz auch in Zeiten, in denen keine Bauführung stattfand, nämlich im Winter, nach wie vor bestanden hat. Zudem ist nach Angabe des Zeugen noch ungewiss, ob der Lagerplatz nach Fertigstellung der derzeit aktuellen Baustelle ?Gebietskanalisation F-Straße? wieder aufgelassen wird. Der Zeuge macht dies davon abhängig, ob weitere Aufträge für Gebietskanalisationen erteilt werden. In Anbetracht dieser Umstände und der bisherigen unbestritten gebliebenen mehrjährigen Betriebsdauer des Lagerplatzes kann daher nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht von einer Baustelleneinrichtung im Sinne des § 84 GewO 1994 ausgegangen werden und liegt in Anbetracht der nachvollziehbaren Belästigungsmöglichkeit der Nachbarn durch Lärm und Staub jedenfalls eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 vor.

Dem Beschuldigten kann nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern aber nicht entgegengetreten werden, dass er für den Betrieb dieser Betriebsanlage nicht verantwortlich ist. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass dieser Lagerplatz zwar auf Grundstücken, die im Eigentum des Beschuldigten stehen, errichtet wurde, aber von der 1984 genehmigten Betriebsanlage des Beschuldigten räumlich abgetrennt ist und auch nicht von diesem betrieben wird. Die Betriebsanlage wird nach dem Ermittlungsergebnis tatsächlich von der A M Bau Ges.m.b.H. betrieben, die diese Grundflächen vom Beschuldigten gepachtet hat. Es liegt daher gegenständlich keine Änderung der bestehenden Betriebsanlage des Beschuldigten vor, sondern wurde eine eigenständige Betriebsanlage auf Grundstücken des Beschuldigten von der A M Bau Ges.m.b.H. betrieben. Insofern ist nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren Punkt 2) des Berufungsvorbringens berechtigt und war aus diesem Grund das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Schlagworte
Genehmigungspflichtige Betriebsanlage; Baustelleneinrichtung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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