TE UVS Steiermark 2001/07/16 20.3-61/2000

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Veröffentlicht am 16.07.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 17. November 2000 eingelangte Beschwerde des C S, vertreten durch Dr. W V, Rechtsanwalt in Gr, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 35 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 4 Waffengebrauchsgesetz 1969 (WaffGG), § 26 Abs 2 Z 3 und Z 4 Anhalteordnung (AnhO), §§ 40, 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), wie folgt entschieden:

Die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer (Durchsuchung der Umhangtasche) durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Graz am 6. Oktober 2000, um ca 18.00 Uhr, Graz, Hauptplatz war rechtswidrig.

Die Bundespolizeidirektion Graz hat als belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995 einen mit S 9.885,-- bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Spruch II

Über die am 23. Februar 2001 eingelangte Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien über das Einschreiten gemäß §§ 31 und 89 SPG wird wie folgt entschieden:

Bei der Amtshandlung durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz am 6. Oktober 2000, um ca 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in Graz wurde keine Richtlinie verletzt und ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat der Bundespolizeidirektion Graz als belangte Behörde gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995 die Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 500,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor:

Am 6. Oktober 2000 fand am Grazer Hauptplatz eine Wahlkampfveranstaltung der ÖVP mit Waltraud Klasnic und Edmund Stoiber statt, an der ca. 2000 Personen, die zahlreiche Transparente hochhielten, teilnahmen. Ich traf ca. um 17 Uhr 30 ein. Ich sah, wie am Rand der Veranstaltung, ca. auf Höhe des Geschäfts 'Billa', eine Gruppe Jugendlicher versuchte, ein Transparent mit der Aufschrift 'Widerstand organisieren' hochzuhalten, ohne SympathisantInnen die Sicht zu verstellen. Herr H von der Abt. 1, BPD Graz, wollte dies den Jugendlichen verbieten. Ich mischte mich in die Diskussion ein und erklärte Herrn H, dass er dazu kein Recht habe, da er dadurch die freie Meinungsäußerung einschränke. Daraufhin begab ich mich mit ca. 11-12 weiteren Personen Richtung Mitte des Hauptplatzes, wo wir wiederum versuchten, das Transparent zu entrollen. Nach Beschwerden von VersammlungsteilnehmerInnen, daß ihnen die Sicht genommen würde, bewegten wir uns mit unserem Transparent zu einem Platz, wo auch die bereits erwähnten zahlreichen Transparente der ÖVP-SympathisantInnen gehalten wurden. Diesmal begab sich sofort eine Gruppe der Einheit 'T zu uns (ca. 15-20 Beamte), kesselte uns ein und begann das Transparent herunterzureißen und zu zerreißen. Dies geschah unter aktiver Mithilfe von ÖVP-SympathisantInnen, was die Polizei duldete, anschließend wurde das zerstörte Transparent beschlagnahmt. Danach hielt die Polizei den Kessel geschlossen.

Als eine Person den Kessel verlassen wollte und ihm dies verwehrt worden ist, war auch mir klar, daß ich den Kessel nicht mehr verlassen durfte. Einige der eingekesselten Personen riefen anläßlich bestimmter Aussagen von Edmund Stoiber 4 mal (jeweils mit einer Dauer von 1/2 bis 1 Minute) 'Stoiber ist ein Rassist!', dies muß allerdings aufgrund von Aussagen anderer Personen nur in der unmittelbaren Umgebung unserer Gruppe zu hören gewesen sein.

Nach dem Ende der Veranstaltung wollten wir gemeinsam den Hauptplatz verlassen, wobei wir einander an Armen und Händen hielten. Dabei begannen die Polizisten, die uns noch

immer umringten, zu drängen und heftig zu schieben. Wir wurden hinter eine hölzerne Zusatztribüne in eine Nische gedrängt, die durch eben diese Tribüne, den Brunnen und einen Marktstand gebildet wird, und durch die eigene Polizeikamera nicht erfaßt wird. Dort wurde unsere Gruppe noch immer ohne jegliche Begründung in zwei Teile getrennt und zum Teil unter Anwendung körperlicher Gewalt auseinandergerissen.

Ein Polizist versuchte, mir meine Umhängetasche zu entreißen. Dies geschah ohne Angabe von Gründen. Erst jetzt vernahm ich von einem Beamten die Worte 'Und jetzt die Ausweise her und zwar von allen'.

Zeitgleich kam es hinter mir zu einer Lärmentwicklung, welche mich veranlaßte mich umzudrehen. Ich sah, wie mehrere Polizisten eine Person zu Boden warfen. Nachdem ich mich umgedreht hatte, hielten mich mehrere Polizisten fest.. Dabei riß der Riemen meiner Umhängetasche, so daß diese zu Boden fiel. Es erfolgte keine Aufforderung zur Ausweisleistung.

Vielmehr nahm mich ein Polizist in den 'Schwitzkasten', drückte meinen Kopf hinunter und preßte seinen Arm so fest um den Hals, dass ich kaum Luft bekam.

Gleichzeitig drehten mir Polizisten die Anne auf den Rücken, bogen sie nach oben und legten mir mit den Handflächen nach außen Handschellen an. Währenddessen kam eine ÖVP-Sympathisantin zu mir und riß mich unter Duldung der Polizei an den Haaren. Die Polizisten schleppten mich an den Armen in die Franziskanergasse, wobei sie mir die gefesselten Arme noch weiter nach oben bogen, so daß ich in gebückter Haltung hineingezerrt wurde. Jetzt erst forderten sie mich, und zwar wiederholt auf, meinen Ausweis zu zeigen, was ich in meiner momentanen Lage nur als Provokation und zusätzliche Demütigung empfinden konnte. Immer wieder protestierte ich gegen diese Behandlung und fragte, wozu diese sinnlose Gewaltanwendung gut sei, erhielt aber keine Antwort.

In der Seitengasse durchsuchte ein Polizist meine Tasche, obwohl ein anderer bereits meinen Reisepaß in der Hand hielt. Dem Einsatzleiter genügte bei der Frage

an seine Untergebenen, um wen es sich handle, die Nennung meines Vor- und Nachnamens. Keiner der Polizisten fragte mich nach Meldeadresse und sonstigen personenbezogenen Daten, was bestätigt, daß meine Identität bekannt und das Vorgehen der Behörde nur Schikane war. Nach dieser sogenannten 'Personalienfeststellung' ließen mich die Polizisten weitere ca. 15 Minuten in Handschellen an der Mauer stehen. Während dieses Zeitraumes stand ein Polizist hinter mir, der an den Handschellen zog und sie noch enger zusammenpreßte. Als ich, nachdem mir die Handschellen abgenommen worden waren, von den an der Amtshandlung beteiligten Beamten die Dienstnummern verlangte, verweigerte mir dies der Einsatzleiter und gab mir statt dessen nur seine eigene Dienstnummer.

Infolge der Griffe hatte ich Blutergüsse am rechten Arm und infolge des Zusammenpressens der Handschellen Rötungen, Abschürfungen und länger anhaltende Schmerzen an den Handgelenken. Ich möchte betonen, daß ich während der gesamten Amtshandlung keinerlei Widerstand geleistet und mich in keiner Weise gewehrt habe.

Die Schilderung des Sachverhaltes belegt, daß ich zusammen mit anderen Menschen lediglich mein Recht auf freie Meinungsäußerung friedlich, ohne Androhung oder Anwendung von Gewalt, kundgetan habe.

Gemäß § 28 (3) SPG darf in die Rechte eines Menschen nur dann eingegriffen werden, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist. Die Sicherheitsbehörden wären nur dann zum Einschreiten ermächtigt gewesen, wenn eine allgemeine Gefahr bestanden hätte bzw. wenn ein gefährlicher Angriff vorgelegen wäre. Eine allgemeine Gefahr besteht nach § 16 SPG, bei einem gefährlichen Angriff oder sobald sich zumindest drei Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Ein solcher Vorsatz hat nicht bestanden.

Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer 1. nach dem Strafgesetzbuch, 2. nach § 12, 14 oder 14a des Suchtgiftgesetzes, oder 3. nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen wird. Nach § 16 (3) SPG liegt ein gefährlicher Angriff schon dann vor, wenn ein Verhalten darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird. Ich habe durch mein Verhalten weder einen strafrechtlich relevanten Tatbestand verwirklicht und einen solchen auch nicht vorbereitet, so daß kein gefährlicher Angriff vorgelegen ist.

Das Vorgehen gegen meine Person war somit keine rechtlich zulässige Maßnahme im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Auch im Rahmen der Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ordnung kann das Vorgehen gegen meine Person nicht rechtlich zulässig gewesen sein, gerade angesichts der Bestimmung in § 27 (1) SPG, daß hiebei 'auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsreche ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen' ist.

Zu den Maßnahmen der Sicherheitsbehörden im einzelnen führe ich folgendes aus:

a) Das Zerreißen und die Beschlagnahme des Transparentes durch die Polizeieinheit 'T' kann vor dem Hintergrund obiger Erläuterungen durch das SPG nicht gedeckt sein. Das friedliche Hochhalten eines kritischen Transparentes bei einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung ist Ausdruck meines Rechtes auf freie Meinungsäußerung. Ich wurde durch diese Maßnahme in meinen Rechten verletzt.

b) Auch das Einkesseln von meiner Person und anderen durch die Polizeieinheit 'T' stellt eine durch das SPG nicht gedeckte Einschränkung meiner persönlichen Freiheit dar.

Im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist stets 'auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.' Als eine eingekesselte Person den Kessel verlassen wollte und ihm dies vom Polizeibeamten mit der Dienstnummer verwehrt wurde, war auch mir klar, daß ich den Kessel nicht verlassen durfte, was eine weitere unzulässige Einschränkung meiner persönlichen Freiheit bedeutete.

c) Des weiteren haben die Sicherheitsbehörden gegen ihre Richtlinien gemäß § 31 (2)Zif. 5 SPG iVm der Richtlinien-Verordnung verstoßen. Gemäß § 31 (2) Zif. 5 SPG haben 'die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen ..., sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung aufgrund ... ihrer politischen Auffassung empfunden wird.' Diese Bestimmung findet sich auch in der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993), in § 5 (Achtung der Menschenwürde). Organe des Sicherheitsdienstes haben es toleriert, dass SympathisantInnen der Kundgebung am Zerreissen des Transparentes

mitgewirkt haben, und es blieb unbeanstandet, daß mich eine Sympathisantin an den Haaren gezogen hat. Dadurch, daß die Sicherheitsbehörden parteilich auf Seiten der SympathisantInnen der Kundgebung standen und Diskriminierungen aufgrund meiner politischen Überzeugung und Übergriffe gegen meine Menschen- und Grundrechte, sowie gegen meine Menschenwürde, nicht unterbunden haben, haben sie gegen § 31 (2) Zif. 5 SPG iVm § 5 Richtlinien-Verordnung verstoßen.

d) Obwohl ich keinerlei Gewalt angedroht oder angewendet habe, wurde ich - wie oben geschildert - in den 'Schwitzkasten' genommen, wurden mir die Arme auf den Rücken gebogen und mir Handschellen angelegt. Zu welchem Zweck diese Maßnahmen erfolgten, ist mir gänzlich unklar, da ich völlig friedfertig war. Selbst wenn die Sicherheitsbehörden berechtigt gewesen wären, in meine Rechte einzugreifen, was ich entschieden bestreite, so wäre § 28

(3) SPG verletzt worden, wonach ein Eingriff nur erfolgen darf 'wenn andere Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen. Angesichts des Umstandes, daß ich keinerlei Widerstand übte, ist das Anlegen von Handschellen ungesetzlich. Zudem ist der in § 29 definierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden. Demnach sind beim Eingriff in Rechte 'von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt'. Außerdem sind die Art und Weise, in der die Handfesseln angelegt wurden (mit nach außen verdrehten Handflächen, was besonders schmerzhaft ist), sowie das ständige Handieren an den gefesselten Händen und das enge Zusammenpressen der Handschellen als Mißhandlungen zu bezeichnen.

e) Nachdem ich ohne Widerstand zu leisten mit nach oben gebogenen und gefesselten Armen in gebückter Haltung in eine Seitengasse gezerrt wurde, habe ich die Sicherheitsbeamten gefragt, wozu diese sinnlose Gewaltanwendung gut sei.

Ich erhielt keine Antwort, obwohl in § 30 (1) SPG der Betroffene 'auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren' ist. § 30 (2) SPG kommt hier sicherlich nicht zum Tragen, da durch die Beantwortung der Frage 'die Erfüllung der Aufgabe' - im übrigen welcher Aufgabe - sicherlich nicht gefährdet gewesen wäre.

f) Die Identitätsfeststellung erfolgte meines Erachtens zu Unrecht. Gemäß § 35 (1) SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe in Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Ich bestreite, daß der handelnde Beamte vertretbar annehmen konnte, es liege ein gefährlicher Angriff vor. Um von einem gefährlichen Angriff sprechen zu können, bedarf es der Verwirklichung bestimmter mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hiefür zu qualifizierenden Verhaltens. Da ich keinerlei Gewalt angedroht oder angewendet habe und mein einziges 'abweichendes' Verhalten die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung war, was in unserer Rechtsordnung wohl sicherlich nicht als gefährlicher Angriff gewertet werden kann, findet die Identitätsfeststellung in § 35 SPG keine rechtliche Grundlage.

g) Überdies erfolgte die Identitätsfeststellung in einer erniedrigenden Art und Weise. Während ich mit auf den Rücken gefesselten Armen in die Seitengasse gezerrt wurde, verlangten die Beamten von mir mehrmals, ich solle 'den Ausweis herzeigen', was ich angesichts der Unmöglichkeit, solcherart an der Feststellung meiner Identität mitwirken zu können, als erniedrigende und meine Menschenwürde verletzende Behandlung empfunden habe.

h) Meine Umhängetasche wurde von den Sicherheitsbeamten abgenommen, obwohl gemäß § 42 (1) SPG die Ermächtigung zur Sicherstellung von Sachen daran geknüpft ist, 'wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern'. Zum Nichtvorliegen eines gefährlichen Angriffs verweise ich auf obige Ausführungen.

i) Nach Abnahme der Handschellen verlangte ich von den an der Amtshandlung beteiligten Beamten die Dienstnummern. Der offensichtliche Einsatzleiter erwiderte, diese würde ich nicht bekommen, sondern nur seine und zeigte mir seine Dienstnummer. Gemäß § 30 (1) SPG ist der Betroffene bei Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß Zif. 2 'auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen.' Die Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummern der anderen einschreitenden Beamten widerspricht meinen Rechten gemäß § 30 (1) Zif. 2 SPG und ermöglicht es mir daher nur, die Identität eines einzigen an der Amtshandlung beteiligten Beamten anzugeben."

In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass sich das Maßnahmebeschwerdeverfahren "auf die Einkesselung und Festnahme, Verhinderung des Hochhaltens des Transparentes, Identitätsfeststellung und Untersuchung der Tasche beziehe". Eine Verletzung einer Richtlinie sehe er durch die "Nichtbekanntgabe der Dienstnummer, der nach Lösung der Handfessel umherstehenden fünf bis sechs Beamten". 2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte am 29. Dezember 2000 eine Gegenäußerung vor. Dazu wurde unter anderem ein Aktenvermerk vom 5. Oktober 2000 betreffend die Durchführung von polizeilichen Maßnahmen bei der Wahlversammlung der ÖVP unter Teilnahme des bayrischen Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber am 6. Oktober vorgelegt. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz wegen Verdacht einer versuchten Störung einer Versammlung vom 27. November 2000, die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage wegen des Polizeieinsatzes vom 6. Oktober 2000, sowie Anzeigen wegen Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 81 SPG und § 1 erster und zweiter Fall, LGBl Nr. 158/75 vom 9. Oktober 2000, die Liste der perlustrierten bzw vorübergehend festgenommenen Personen, eine Einsatzdokumentation von den Gruppenkommandanten der eingesetzten Exekutivbeamten, Auszüge aus Internetseiten betreffend des Einsatzes der Exekutive (Mayday 2000) und eine Liste aller beteiligten Beamten beim Einsatz. Bemerkt wurde, dass die Dienstnummer 1825 nicht vergeben wurde und auch nicht evident sei. II.1. Auf Grund des Akteninhaltes, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer D He, Ch B, F Ha, A Br,

M K und Mag. G U, die als Zeugen beteiligten Meldungsleger, der Zeugen I Af, Be Bi, Ge Kl, Mag. Ko P, Ge Kla, St R, J Th, L L, Pe Fu, Ph Ci und Fl Ka geht der Unabhängige Verwaltungssenat von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Am 6. Oktober 2000 fand eine Wahlveranstaltung der ÖVP auf dem Grazer Hauptplatz unter Teilnahme des bayrischen Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber statt. Die Veranstaltung begann um 16.00 Uhr und es waren ca 2.000 Personen anwesend. Kurz vor der Ansprache des Ministerpräsidenten drängte sich eine Gruppe von ca 20 Personen, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand, ca 20 m vor das Rednerpult bzw 10 m vor dem Brunnen am Hauptplatz. Die Teilnehmer der Gruppe begannen ein Transparent mit der Aufschrift "Widerstand organisieren - Antifaschistische Linke" hochzuhalten und zu entrollen. Der Beschwerdeführer beteiligte sich hiebei und wollte die abgerissene Stange des Transparentes hochhalten. Es kam zu Unmutsäußerungen der übrigen Teilnehmer der Wahlkampfkundgebung. Des Weiteren wurden auch Sprechchöre mit dem Inhalt Widerstand und "Stoiber ist ein Rassist" von den Aktivisten gerufen. Der Beschwerdeführer beteiligte sich bei den Sprechchören, die eine Dauer von ca zwei bis drei Minuten insgesamt einnahmen. Auf Grund dessen - die Situation mit den übrigen Teilnehmern der Veranstaltung begann allmählich zu eskalieren - wurde vom Kommandanten Oberstleutnant Be Kle eine Sondereinheit "T 31", bestehend auch acht Personen, zu der Gruppe der Aktivisten geschickt, um durch die Umkreisung Übergriffe von Seiten der ÖVP-Sympathisanten hintan zu halten. Der Abstand zwischen den einzelnen Exekutivorganen bei der Bildung des Kreises um die Gruppe hatte eine unterschiedliche Distanz von unmittelbar nebeneinander bis zu einem Abstand von zwei bis drei Meter. Als die Exekutivbeamten bei der Gruppe eintrafen, war das entrollte Transparent bereits durch andere Teilnehmer der Veranstaltung heruntergerissen. Während der Umkreisung der Gruppe durch Exekutivbeamte war es für die einzelnen Aktivisten und daher auch für den Beschwerdeführer durchaus möglich die Gruppe zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht versucht die Gruppe zu verlassen, sondern konnte beobachten, dass der Zeuge J Th die Gruppe verlassen wollte, wobei ihm dies jedoch dort - dort wo der Zeuge Kle stand - nicht gelang. Dass der Zeuge Th es wo anders probiert hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht beobachtet. Der Zeuge Kle, der sich ebenfalls neben den acht Einsatzkräften bei er Aktivistengruppe aufhielt, sagte lautstark nach dem letzten Redner der Wahlveranstaltung zur Gruppe, dass sie angezeigt würden und sich daher sich auszuweisen bzw die Daten sonst bekannt zu geben haben. Es lag der Verdacht der Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 SPG) bzw der Anstandsverletzung vor. Auch bestand gegen Einzelne der Verdacht einer strafbaren Handlung, nämlich der versuchten Störung einer Versammlung nach dem Strafgesetzbuch. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich die Aufforderung nicht wahrgenommen. Jedenfalls hat sich die Gruppe der Aktivisten daraufhin zusammengeschlossen, indem sich die Teilnehmer untereinander eingehakt haben und sich im Pulk in Richtung Westen weiterbewegt, wobei sie von den Exekutivbeamten eskortiert wurden, da sich der Pulk relativ ungestüm durch die Menschenmasse bewegte. Die Gruppe wurde keinesfalls von den begleitenden Exekutivbeamten geschoben, sondern entwickelte offensichtlich eine Eigendynamik in der Bewegung und begab sich mit rascher Gehgeschwindigkeit durch die Teilnehmer der Wahlkampfveranstaltung, sodass Gefahr für ältere und nicht so mobile Teilnehmer gegeben war. Mittels Funk wurde vom Zeugen Kle zwischenzeitlich eine zweite Gruppe, ebenfalls bestehend aus acht Polizisten, aus der Franziskanergasse (Seitengasse zum Hauptplatz) angefordert und traf diese sodann auf den an der westlichen Seite des Hauptplatzbrunnens zum Stillstand gekommenen Pulk. Die Aktivisten haben sich, als sie zum Stillstand kamen, teilweise hingesetzt, hingekniet und waren in enger Umklammerung untereinander. Der Zeuge Kle stieg sodann auf das Plateau des Hauptplatzbrunnens und forderte die Personen mehrmals auf sich auszuweisen, wobei er jedoch keinen Lautsprecher benutzte. Die Aufforderung wurde jedoch mit Gejohle beantwortet und gab er sodann, als er keine Reaktion sah, den Einsatzbeamten den Auftrag, die Ausweiskontrolle durchzuführen und die Daten aufzunehmen, sowie den Knäuel der Aktivisten zu lösen. Zum Beschwerdeführer kamen die Zeugen RI E St und RI Hi Fr. Der Zeuge St forderte den Beschwerdeführer mehrmals auf, sich auszuweisen, da der Beschwerdeführer ihm unbekannt war. Da der Beschwerdeführer keine Anstalten hiezu unternahm, wurde ihm die Festnahme angedroht und schrie er zwischendurch Polizeiübergriff, Hilfe, wir werden geschlagen . Zu dem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bei anderen Aktivisten der Gruppe mit dem Arm eingehakt und ist er gestanden. Der Zeuge St versuchte sodann ihn von der Umklammerung der anderen Aktivisten zu lösen, indem er ihn bei der Hand ergriff. Dies gelang auch und kam sodann der Zeuge Fr zur Amtshandlung hinzu. Der Zeuge St erklärte sodann dem Beschwerdeführer, dass er ihn festnehmen werde, da er sich noch nicht ausgewiesen habe. Zwischenzeitig versuchten andere Sympathisanten der Gruppe sich wieder beim Beschwerdeführer einzuhaken und ihn zur Gruppe zu ziehen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ein paar Schritte vom Pulk weggeführt, wobei er auf jeder Seite am Oberarm von einem Exekutivbeamten gehalten wurde. Da die Bewegungen mit den Armen des Beschwerdeführers ungestüm wurden und er mit den Füßen in verschiedene Richtungen trat, wurden ihm von RI St Handfessel angelegt. Dem Beschwerdeführer wurden die Handfessel nicht zu eng angelegt und hat er auch nicht über Schmerzen geklagt, sondern schrie "Polizeiangriff". Der Beschwerdeführer war zugleich sehr erregt. Er wurde auch während der Zeit nicht von einem ÖVP-Sympathisanten an den Haaren gezogen. Der Beschwerdeführer wurde nicht in einen "Schwitzkasten" genommen. Es wurde während der Festnahme zwar einmal der Beschwerdeführer vom Zeugen St hinten an den Schultern genommen und fasste der Zeuge Fr ihn vorne an den Oberarmen, wobei der Kopf des Beschwerdeführers unter seinem Arm durchging, jedoch nicht fixiert war. Der Beschwerdeführer hat sich hiebei mit dem Körper gewunden. Sodann wurde er in die Franziskanergasse gebracht und ging hiebei aufrecht. Hiebei wurde er von den zwei Sicherheitsorganen begleitet. Bei diesem Weg sah die Zeugin Af - Freundin des Beschwerdeführers - seine rote Umhängetasche am Boden und wollte sie aufheben, wobei dies der Zeuge Fr wahrnahm und die Handtasche an sich nahm. In der Franziskanergasse wurden dem Beschwerdeführer nach ca zwei bis drei Minuten die Handfessel abgenommen, da er ruhig wurde. Während der Zeit stand hinter dem Beschwerdeführer nicht ein Exekutivbeamter und versuchte ihm extra Schmerzen zuzufügen, indem er die Handfessel nach unten drückte bzw daran riss. Zwischenzeitig durchsuchte der Zeuge Fr die Handtasche des Beschwerdeführers und fand dort den Reisepass, den er an den Zeugen St weitergab. Die Handtasche wurde vom Zeugen Fr auch noch nach anderen bedenklichen Gegenständen durchsucht und es wurde nichts gefunden. Der Beschwerdeführer hat während er die Handfessel angelegt hatte bzw nachher über keine Schmerzen geklagt. Auch konnten keine Spuren vom Anlegen der Handfessel beim Beschwerdeführer wahrgenommen werden. Bei der Amtshandlung in der Franziskanergasse war großteils die Zeugin Af mit anwesend. Nachdem dem Beschwerdeführer die Handfessel abgenommen wurden, hat er die Umhängetasche wieder zurückbekommen und verlangte der Beschwerdeführer die Dienstnummer von allen fünf bis sechs Beamten, die um ihn umherstanden. Hiezu teilte ihm der Zeuge Kle mit, dass der Beschwerdeführer nur seine Dienstnummer bekommen würde, da er Einsatzleiter sei. Es wurde ihm sodann die Dienstnummer ausgefolgt. Gegen den Beschwerdeführer wurde keine Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt erstattet. Nach Beendigung der Amtshandlung wurde dem Beschwerdeführer vom Zeugen St mitgeteilt, dass er nunmehr hingehen könne, wo er wolle und wurde keine Wegweisung gegen ihn ausgesprochen. 2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich vor allem auf die Aussagen der Meldungsleger, insbesondere Oberstleutnant Be Kle, RI Hel W, RI O Sch, RI E St, BI Ge Sc und RI Hi Fr. Die Aussagen sind in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer keinesfalls mit seinen Angaben die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen in Frage stellen. Hiebei wird bemerkt, dass es im Rahmen eines derartigen Handlungsablaufes durchaus zu verschiedenen marginalen Wahrnehmungsunterschieden der Zeugen kommen kann, die ihre Erklärung jedoch auf Grund des schnellen Handlungsablaufes, dh der damit kurzen Zeitspanne der Wahrnehmung und der bereits vergangenen Zeit (§ 10 RL ist hiebei zu beachten) bis zur Aussage kommen kann. Diese Umstände können jedoch die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen nicht erschüttern, sondern ist erfahrungsgemäß ein Indiz für die Glaubwürdigkeit und dem Fehlen einer Absprache zwischen den Zeugen. In concreto ändert es nichts, dass der Zeuge RI Fr nach seiner Einvernahme hierüber mit den noch einzuvernehmenden Zeugen RI Fra, RI Le und RI W gesprochen hat. Dies ist durch die Zeugenaussage Dr. Jo Afb ausführlich und völlig glaubhaft wiedergegeben. Die hiebei nicht korrekte Vorgangsweise vom Zeugen Fr kann jedoch die Glaubwüridgkeit der übrigen Zeugenaussagen nicht erschüttern, wobei es jedoch wünschenswert wäre, dass der Dienstgeber durch entsprechende Schulung seinerseits ein derartiges Verhalten unterbindet. Ebenso ist der Behörde bekannt, dass bei der Durchführung der Demonstration die Überwachungskamera am Hauptplatz nicht eingeschaltet war, und wäre es sicher bei einer derartigen Veranstaltung wünschenswert, sich einer bereits installierten Überwachungskamera zu bedienen. Auch der Umstand kann nicht zu Lasten der belangten Behörde gehen. Dass die Zeugin

I Af der Meinung ist, dass ihr die am Boden liegende rote Umhängetasche, als sie sie aufhob, von RI Fr aus der Hand gerissen worden sei, mag durchaus möglich sein, jedoch war hiebei die Vorgangsweise des Zeugen Fr verständlich, da er in Kenntnis des Besitzers war und die Tasche dem Beschwerdeführer zuordnete und der Zeuge die Verantwortung übernahm, dass er die Tasche nach der Festnahme wieder dem Beschwerdeführer zurückgeben konnte. Dass die Zeugin I Af die Freundin des Beschwerdeführers war, konnte der Zeuge Fr nicht wissen. Dass der Beschwerdeführer in "gebückter Haltung" zur Franziskanergasse geführt wurde, ist dem subjektiven Eindruck der Zeugin Af zuzuschreiben, wobei jedoch auf Grund der Hände am Rücken eine etwas nach vorn gebeugte Haltung ohnedies verständlich ist. Keinesfalls haben die beiden Exekutivbeamten auf beiden Seiten die Arme des Beschwerdeführers hiebei hochgehalten, sondern wurde nur der Oberarm jeweils von den begleitenden Beamten gehalten. Auch ist es dem subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers als auch der Zeugin Af zuzuschreiben, wenn vermeint wird, dass der Beschwerdeführer ca zehn bis fünfzehn Minuten mit Handfessel in der Franziskanergasse gestanden sei. Erfahrungsgemäß dauern nämlich unangenehme Situationen, die man selbst erlebt, länger und war dies der Fall. Tatsächlich wurden die Handfessel ca zwei bis drei Minuten - nachdem sich der Beschwerdeführer beruhigt hat - in der Franziskanergasse abgenommen. Bei der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz, Zl.:

I 10.055/00 vom 9. Oktober 2000 dauerte insgesamt die Festnahme nur von 18.15 Uhr bis 18.22 Uhr, dh sieben Minuten und es ist daher auch aus dieser Sicht der längere Zeitraum auszuschließen. Wenn der Zeuge Ge Kl angibt, er habe beim Beschwerdeführer Abschürfungen an den Handgelenken nach der Amtshandlung am Hauptplatz wahrgenommen, so kann hiebei nicht mit der erforderlichen Gewissheit gesagt werden, ob dies vom Anlegen der Handfessel stammt oder die Abschürfungen auf Grund des zuvor stattgefundenen Tumultes herrühren. Dass es bei einem derartig geschilderten Tumult zu Abschürfungen an den Handgelenken kommen kann, ist durchaus denkmöglich. Eine ärztliche Feststellung über erlittene Verletzungen fehlt. Auch die Zeugenaussage des J Th, dass er den "Kessel" nicht verlassen konnte, lässt noch nicht den Schluss zu, dass die gesamte Umkreisung durch die Exekutivbeamten ein Verlassen der Gruppe unmöglich machte, zumal der Zeuge Th dies offensichtlich an einer Stelle probiert hat, bei der der Abstand zwischen den einzelnen Exekutivbeamten äußerst gering war. Dass er es auf einer anderen Stelle probiert hätte, wird von ihm nicht behauptet. Die übrigen marginalen Abweichungen zwischen den Darstellungen der Exekutivbeamten untereinander als auch der Zeugen sind nicht von Entscheidungsrelevanz und erklären sich aus dem subjektiven Wiedergeben einer erlebten Situation. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung auf dem Grazer Hauptplatz während bzw nach einer Wahlkampfveranstaltung der ÖVP am 6. Oktober 2000 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 17. November 2000 (Datum des Poststempels 16. November 2000) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete. 2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes geht die erkennende Behörde davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in keinem geschlossenen "Kessel" befand. Der Beschwerdeführer gibt selbst an "den Kreis nicht verlassen" gewollt zu haben, sodass sich die Wahrnehmung diesbezüglich ausschließlich auf die Beobachtung des Zeugen Th (siehe Punkt II.1.) und das eigene Empfinden bezog. Dass sich der Beschwerdeführer als Aktivist einer Gruppe von ca 20 Personen bei einer Wahlkampfveranstaltung - bei der es erfahrungsgemäß emotional zugeht - eingekesselt gefühlt hat, da die Gruppe mit Transparent und Sprechchören den Unmut der übrigen Wahlkampfteilnehmer hervorrief, ist nachvollziehbar, jedoch nicht der belangten Behörde zurechenbar. Auch ist es bereits auf Grund der festgestellten Zahlen nicht möglich, dass es zu einer geschlossenen "Einkesslung" der Aktivisten durch die Exekutive kam, da die Gruppe der Aktivisten etwa 20 Personen umfasste und die Einsatztruppe "T 31" eine Stärke von neun Exekutivbeamten (samt Einsatzleiter) aufwies. Die Aufgabe der Exekutivbeamten bestand vielmehr darin, die Gruppe der Aktivisten vor Übergriffen von wütenden ÖVP-Sympathisanten zu schützen. Eine Einkesselung der Gruppe war zahlenmäßig nicht möglich und betrug der Abstand zwischen den einzelnen Polizisten zeitweise zwei bis drei Meter, sodass auch ein Verlassen der Gruppe möglich gewesen wäre. Aus dem Sachverhalt geht auch hervor, dass keinesfalls die Exekutivbeamten das Transparent heruntergerissen haben, sondern dies von aufgebrachten ÖVP- Sympathisanten durchgeführt wurde. Dass der Vorgang noch im Gange war, als die Exekutivbeamten bereits bei den Aktivisten eingetroffen sind, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich hiebei um keine Maßnahme im Sinne des § 88 SPG handelte, da zu dem Zeitpunkt die Beamten darauf konzentriert waren Übergriffe von Seiten der Wahlkampfteilnehmer hintan zu halten. Als obiter dictum wird noch erwähnt, dass bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers der § 81 Abs 3 Z 2 SPG heranzuziehen und die Sicherstellung des Transparentes notwendig gewesen wäre, um die Wiederholung der Störung der Wahlkampfveranstaltung hintan zu halten. 3. Gemäß § 35 Z 1 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer in gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Auf Grund des wahrgenommenen Sachverhaltes bestand für die einschreitenden Beamten der Verdacht einer Verwaltungsübertretung - zumindest nach § 81 SPG - wobei zur Sicherung des Strafverfahrens die Identitätsfeststellung notwendig ist (siehe auch Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. Oktober 2000 gegen den Beschwerdeführer, Zl.: I-10.055/00). Da der Beschwerdeführer dem einschreitenden Organ der Bundespolizeidirektion Graz nicht bekannt war, er laut festgestelltem Sachverhalt aufgefordert wurde sich auszuweisen und der Aufforderung nicht nachgekommen ist, war die Festnahme nach Vorankündigung durch den Meldungsleger im Sinne des § 35 Z 1 VStG gerechtfertigt. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei sofort ohne Aufforderung sich auszuweisen von den einschreitenden Exekutivbeamten attackiert worden, so wird dem Vorbringen nicht geglaubt, da der Zeuge RI St angab, den Beschwerdeführer "mehrmals aufgefordert zu haben" sich auszuweisen und war er zu dem Zeitpunkt neben dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde hiebei nicht "in den Schwitzkasten" genommen (siehe Punkt II.2).

4. Gemäß § 4 WaffGG ist Waffengebrauch nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Grundsätzlich ist festzustellen, das die zwangsweise Fesselung einer Person mit Handfessel unter die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person fällt (VfSlg 7081/1973; 7377/1974; 8146/1977). Aus den Zeugenaussagen von RI St und RI Fr geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht mit ihnen mitgehen wollte. Er habe mit den Händen gestikuliert und waren die Bewegungen mit den Armen des Beschwerdeführers derart ungestüm und hat er mit den Füßen in verschiedene Richtungen getreten (dies wurde nur vom Zeugen RI St wahrgenommen), sodass wegen des ungestümen Benehmens die vorübergehende zwangsweise Fesslung des Beschwerdeführers grundsätzlich notwendig und geboten war, und zwar auch wegen Vermeidung einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit der im Dienst stehenden Polizisten (siehe auch VfGH 26.9.1985, B 4283). In Anbetracht dessen, dass die Handfessel ohnedies nur kurzzeitig, nämlich während des Weges zur Franziskanergasse und dort innerhalb von ca zwei bis drei Minuten abgenommen wurden, war auch eine zeitliche Verhältnismäßigkeit beim Anlegen der Handfessel gegeben. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als Festgenommener nicht mit den Exekutivbeamten in die Franziskanergasse mitkommen wollte, war das Anlegen der Handfessel auch im Sinne des § 26 Abs 2 Z 3 und Z 4 AnhO geboten. Gemäß § 26 Abs 2 Z 3 und Z 4 AnhO dürfen einem Festgenommenen Fessel angelegt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde flüchten bzw eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen. Der einschreitende Exekutivbeamte St hatte jedenfalls Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Bewegungen sich wieder zur Gruppe der Aktivisten begeben werde und war der Erfolg der Amtshandlung - nämlich die Feststellung der Identität - dadurch gefährdet. Aus den Zeugenaussagen RI St und RI Fr geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Handfessel nicht zu eng angelegt wurden und ist bereits (Punkt II.2.) ausgeführt, dass die Abschürfungen an den Handgelenken auch ihre Ursache im stattgefundenen tumultartigen Treiben gehabt haben können. Dass es bei Anlegen von Handfessel im Zuge der Gegenwehr von Seiten des Festgenommenen zu eventuell leichten Abschürfungen (Rötungen) kommen kann, ist ohnedies verständlich. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keine Verletzung gegenüber den Exekutivbeamten behauptet und wurde auch danach kein Arzt aufgesucht. Er gab an, dass er bei den Armgelenken ziemliche "Rötungen" gehabt hat. Dass der Beschwerdeführer nicht 15 Minuten an der Mauer des Hauses in der Franziskanergasse mit Handfesseln gestanden ist, kann auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ausgeschlossen werden. 5. Gemäß § 40 Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen um sicher zu stellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die anderer gefährden und nicht flüchten. Gemäß Abs 2 leg cit sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Gemäß Abs 3 leg cit gelten die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs 1 und 2 eingeräumten Befugnisse auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, bei Festgenommenen während einer Anhaltung um ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die anderer zu gefährden und eine Fluchtgefahr auszuschließen, eventuelle vorgefundene Behältnisse - in concreto eine Umhängetasche - zu untersuchen. Beim Beschwerdeführer trifft jedoch keinesfalls der Abs 2 des § 40 SPG zu, da keine bestimmten Tatsachen anzunehmen waren, die auf einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum schließen hätten lassen. Der Beschwerdeführer wurde ausschließlich wegen dem § 35 Z 1 VStG, nämlich der Feststellung der Identität festgenommen und ist der Umstand sehr wohl bei der Durchsuchung eines Menschen und seiner Behältnisse im Rahmen einer Festnahme mit einzubeziehen. Der Zeuge RI Fr gibt an, er habe die Tasche des Beschwerdeführers durchsucht, dort einen Reisepass vorgefunden und habe die Tasche des Beschwerdeführers auch noch nach anderen "bedenklichen Gegenständen" durchsucht. Diese Vorgangsweise des Exekutivorganes verstößt jedenfalls gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dh, dass in Fällen einer Festnahme und Anhaltung eine Durchsuchung von Behältnissen, nämlich der Umhängetasche des Beschwerdeführers zu entfallen hat, wenn das Behältnis als solches dem Angehaltenen für die Dauer der Freiheitsbeschränkung abgenommen wird. Es gab nämlich keinerlei Anhaltspunkte, die eine Annahme zugelassen hätten, dass durch die Tasche eine Gefahr der körperlichen Sicherheit für die Sicherheitsorgane bzw anderer Menschen ausgehen hätte können und somit keine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Tasche. Die Durchsuchung der Umhängetasche des Beschwerdeführers durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Graz während der Anhaltung zwecks Feststellung der Identität im Sinne des § 35 Z 1 VStG war daher im Sinne der maßvollen Vorgangsweise rechtswidrig. 6. Gemäß § 9 Abs 1 Richtlinien-Verordnung (RLV) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Dies gilt nicht, so lange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt. Gemäß Abs 3 kann im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit die Auskunft (Abs 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann dem Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist. Hier wurde, folgt man den übereinstimmenden Zeugenaussagen von Oberstleutnant Kle, der Zeugin I Af und der Aussage des Beschwerdeführers, völlig korrekt vorgegangen. Der Zeuge Kle hat dem Beschwerdeführer laut dessen Angaben nach Abnahme der Handfessel und dem Verlangen nach der Dienstnummer, mitgeteilt, dass er nur seine Dienstnummer bekomme, "da er der Einsatzleiter sei". Der Zeuge Kl übergab ihm dann auch eine Karte. Da es sich hiebei um ein gleichzeitiges Einschreiten mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelte und der Zeuge Kle dem Beschwerdeführer seine eigene Karte ausgehändigt hat, wobei er ihn noch hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verwies, kann hiebei keine Verletzung einer Richtlinie festgestellt werden. Aus der durchgeführten Amtshandlung lässt sich jedoch auch keine andere Verletzung einer Richtlinie ableiten, insbesondere wurde keine Verletzung des § 5 Abs 1 RLV festgestellt. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu bei der Amtshandlung nicht beschimpft worden zu sein und gibt es auch keine weiteren Anhaltspunkte, die auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer schließen lassen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Richtlinie darin erblickt hat, dass Übergriffe der ÖVP-Sympathisanten toleriert wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Das Einschreiten der Exekutivbeamten war vorerst geprägt von der Absicht einen Katalysator zwischen den ÖVP-Sympathisanten und den Aktivisten zu bilden. Da somit eine Verletzung einer Richtlinie bei der Amtshandlung nicht festgestellt wurde, war die Richtlinienbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Als Kosten wurde gemäß § 79a in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995 dem Beschwerdeführer im Verfahren nach § 88 SPG ein Betrag von S 9.885,-- zugesprochen. Dem Beschwerdeführer gebührt S 8.400,-- an Schriftsatzaufwand und

S 1.485,-- an Verhandlungsaufwand (ein Siebentel als Verhandlungsaufwand bei sieben Beschwerdeführern; siehe VwGH 22.4.1998, 97/01/630). Im Rahmen des Richtlinienbeschwerdeverfahrens im Sinne des § 89 SPG wurde der Bundespolizeidirektion Graz ein Betrag von S 500,-- als Verhandlungsaufwand (siehe ebenfalls obige Entscheidung) zugesprochen.

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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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